Gründe:
Karl M***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. August 1992, GZ 20 Vr 753/92-27, des teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter und dritter Fall SGG, § 15 StGB, teilweise begangen als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, von der gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Strafteil von zehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Karl M***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. August 1992, GZ 20 römisch fünf r 753/92-27, des teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SGG, Paragraph 15, StGB, teilweise begangen als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, vierter und fünfter Fall SGG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, von der gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ein Strafteil von zehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 12.Dezember 1995, GZ 10 Vr 617/94-208 (rechtskräftig seit 16.Dezember 1995), wurde er wegen zum Teil in der Probezeit begangener Straftaten (Verbrechen nach § 12 Abs 1 und 2 SGG, Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG, Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG, Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) zu einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe sowie zu Geld- und Wertersatzstrafen nach dem Finanzstrafgesetz verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 12.Dezember 1995, GZ 10 römisch fünf r 617/94-208 (rechtskräftig seit 16.Dezember 1995), wurde er wegen zum Teil in der Probezeit begangener Straftaten (Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 SGG, Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG, Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG, Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe sowie zu Geld- und Wertersatzstrafen nach dem Finanzstrafgesetz verurteilt.
Zugleich faßte das Landesgericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch gewährten bedingten Strafteilnachsicht.Zugleich faßte das Landesgericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß auf Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch gewährten bedingten Strafteilnachsicht.
Die im § 494 a Abs 7 StPO angeordnete unverzügliche Verständigung des von dieser Entscheidung betroffenen Landesgerichtes Feldkirch unterblieb. Sie wurde erst am 29.Februar 1996 nachgeholt (ON 209). In Unkenntnis der Widerrufsentscheidung beschloß das Landesgericht Feldkirch deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 14.Februar 1996 gemäß § 494 StPO die endgültige Strafnachsicht (ON 73).Die im Paragraph 494, a Absatz 7, StPO angeordnete unverzügliche Verständigung des von dieser Entscheidung betroffenen Landesgerichtes Feldkirch unterblieb. Sie wurde erst am 29.Februar 1996 nachgeholt (ON 209). In Unkenntnis der Widerrufsentscheidung beschloß das Landesgericht Feldkirch deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 14.Februar 1996 gemäß Paragraph 494, StPO die endgültige Strafnachsicht (ON 73).