Die Verfahrensrüge nach Z 3 bemängelt die Anwesenheit der minderjährigen Schwester des Angeklagten im Verhandlungssaal bei der Hauptverhandlung vom 30. März 1999, wodurch er sowie seine Mutter bei der Beantwortung einzelner Fakten (gemeint: Fragen) "aufs Massivste" gestört worden sei und die Schwester seitdem unter psychischen Problemen leide.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, bemängelt die Anwesenheit der minderjährigen Schwester des Angeklagten im Verhandlungssaal bei der Hauptverhandlung vom 30. März 1999, wodurch er sowie seine Mutter bei der Beantwortung einzelner Fakten (gemeint: Fragen) "aufs Massivste" gestört worden sei und die Schwester seitdem unter psychischen Problemen leide.
Abgesehen davon, daß der Angeklagte während der Verhandlung irgendwelche Störungen durch die Anwesenheit seiner Schwester gar nicht behauptete (und keinen Antrag auf deren Entfernung stellte), übersieht die Beschwerde, daß nur ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 228 Abs 1 StPO), nicht jedoch die relevierte Unterlassung des Ausschlusses einer unmündigen Person als Zuhörer von der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 3 StPO) unter Nichtigkeitssanktion steht.Abgesehen davon, daß der Angeklagte während der Verhandlung irgendwelche Störungen durch die Anwesenheit seiner Schwester gar nicht behauptete (und keinen Antrag auf deren Entfernung stellte), übersieht die Beschwerde, daß nur ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (Paragraph 228, Absatz eins, StPO), nicht jedoch die relevierte Unterlassung des Ausschlusses einer unmündigen Person als Zuhörer von der Hauptverhandlung (Paragraph 228, Absatz 3, StPO) unter Nichtigkeitssanktion steht.
Zur umfänglichen Mängelrüge (Z 5) ist vorweg folgendes zu bemerken:Zur umfänglichen Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorweg folgendes zu bemerken:
Unter Behauptung von Unvollständigkeit (nominell auch Widerspruch und Undeutlichkeit) meint die Rüge, das Erstgericht hätte die in der Beschwerdeschrift bezeichneten entscheidungswesentlichen Feststellungen "nur" auf Gesamtergebnisse des Beweisverfahrens stützen können und habe sich insbesondere nicht mit konkreten Anhaltspunkten auseinandergesetzt. Insbesondere das Verschwinden von Beweismaterial finde in den Feststellungen keine Berücksichtigung.
Abgesehen davon, daß sich das Erstgericht jeweils mit denkrichtigen Erwägungen mit allen in der Beschwerde gegen das Gutachten des Sachverständigen N***** und die Glaubwürdigkeit mehrerer Zeugen vorgebrachten Umstände auseinandergesetzt hat, worauf noch zurückgekommen werden wird, war es nicht verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Im Urteil sind nämlich in gedrängter Form - gerade entgegen der Kritik - in einer Gesamtschau aller Beweisergebnisse in freier Beweiswürdigung die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig sowie zureichend zu begründen, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dabei ist das Gericht berechtigt (§ 258 Abs 2 StPO) nicht nur "zwingende" Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen, welche, wenn sie logisch und somit vertretbar sind, als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind.Abgesehen davon, daß sich das Erstgericht jeweils mit denkrichtigen Erwägungen mit allen in der Beschwerde gegen das Gutachten des Sachverständigen N***** und die Glaubwürdigkeit mehrerer Zeugen vorgebrachten Umstände auseinandergesetzt hat, worauf noch zurückgekommen werden wird, war es nicht verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Im Urteil sind nämlich in gedrängter Form - gerade entgegen der Kritik - in einer Gesamtschau aller Beweisergebnisse in freier Beweiswürdigung die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig sowie zureichend zu begründen, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dabei ist das Gericht berechtigt (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nicht nur "zwingende" Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen, welche, wenn sie logisch und somit vertretbar sind, als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind.
Im übrigen übergehen die Gründe keineswegs die Widersprüchlichkeit der dem Gutachten des Sachverständigen N***** zugrundeliegenden EKF-Befunde zu Faktum A.1. (bei der ersten Untersuchung von Türzylinderschlössern wurden keine Feilspuren gefunden - S 185f/I -, sehr wohl jedoch laut zweitem Bericht - S 321 ff/II), sondern verweisen hiezu auf das keineswegs unlogische Gutachten des Sachverständigen (US 44). Zudem schloß das Erstgericht auf die Täterschaft des Angeklagten auf Grund bei ihm sichergestellter, aus diesem Einbruchsdiebstahl stammender Tresorschlüssel (US 24 oben). Schließlich sind die Tatrichter auch auf die - keine entscheidende Tatsache betreffenden - Abweichungen des mündlichen Gutachtens des genannten Sachverständigen vom schriftlichen Gutachten zu der Frage eingegangen, ob auch ohne langwierige einschlägige Ausbildung als Schlosser Einbrüche mit den hier vorliegenden Einbruchspuren möglich seien (US 42).
Ebenso ausreichend Stellung bezogen haben sie zu den Aussagen der Zeugen Bez.Insp. B***** und R***** (US 26 f, 28) zu Faktum A.9.
Beschwerdebehauptungen, daß Beweismaterial verschwunden sei, bedürfen keiner und sind auch keiner sachbezogenen Erörterung in Richtung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes zugänglich (s. auch § 258 Abs 1 StPO).Beschwerdebehauptungen, daß Beweismaterial verschwunden sei, bedürfen keiner und sind auch keiner sachbezogenen Erörterung in Richtung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes zugänglich (s. auch Paragraph 258, Absatz eins, StPO).
Letztlich wurde auch die Behauptung des Angeklagten, daß angeblich von dem von ihm als der tatsächliche Täter bezeichnete Hermann H***** eine Bestellung von Schlossereiwerkzeugen bei der Firma W***** vorgenommen wurde, vom Erstgericht ebenso ausführlich in seine Überlegungen einbezogen (US 33 ff), wie die entlastenden Angaben der dem Angeklagten L***** jeweils nahestehenden Alibizeugen. Der tatrichterliche Schluß einer Absprache mit letzteren ist entgegen der Beschwerde im Hinblick auf die bis 1. März 1999 ohne Gesprächsüberwachung erteilte regelmäßige Besuchserlaubnis (AS 3n, US 40) keineswegs denkunmöglich.
In Wahrheit zeigen somit die Ausführungen der Rüge nach Z 5 keine Begründungsmängel auf, sondern trachten bloß unzulässig die nach den Denkgesetzen einwandfreie und alle Beweisergebnisse berücksichtigende erstrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.In Wahrheit zeigen somit die Ausführungen der Rüge nach Ziffer 5, keine Begründungsmängel auf, sondern trachten bloß unzulässig die nach den Denkgesetzen einwandfreie und alle Beweisergebnisse berücksichtigende erstrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Dies trifft auch für die Tatsachenrüge (Z 5a) zu, die keine, geschweige denn erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden wesentlichen Feststellungen und auch keine Verstöße gegen das Gebot zur amtswegigen Wahrheitserforschung aufzeigt, sondern gleichfalls nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Richtigkeit der im Urteil angestellten Beweiswerterwägungen bezweifelt.Dies trifft auch für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu, die keine, geschweige denn erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden wesentlichen Feststellungen und auch keine Verstöße gegen das Gebot zur amtswegigen Wahrheitserforschung aufzeigt, sondern gleichfalls nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Richtigkeit der im Urteil angestellten Beweiswerterwägungen bezweifelt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die vom Angeklagten Karl L***** außerdem noch erhobene Berufung und seine Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die vom Angeklagten Karl L***** außerdem noch erhobene Berufung und seine Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.