Zutreffend hat das Erstgericht den Antrag auf Vernehmung der Olga K***** darüber, "dass die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe in vorheriger Absprache zwischen F*****, Anita K***** und Sch***** vorbereitet wurden, sowie dafür, dass F***** anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Feber entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten ausgesagt hat", als unzulässige Erkundungsbeweisführung (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88) - mit überdies unklar gebliebenem Ziel - gewertet. Zudem hat die als Zeugin vernommene Anita K***** angegeben, ihre Mutter (die beantragte Zeugin) Olga K***** erst im nachhinein über das relevante Telefongespräch informiert zu haben (ON 100, S 19 f).Zutreffend hat das Erstgericht den Antrag auf Vernehmung der Olga K***** darüber, "dass die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe in vorheriger Absprache zwischen F*****, Anita K***** und Sch***** vorbereitet wurden, sowie dafür, dass F***** anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Feber entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten ausgesagt hat", als unzulässige Erkundungsbeweisführung vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88) - mit überdies unklar gebliebenem Ziel - gewertet. Zudem hat die als Zeugin vernommene Anita K***** angegeben, ihre Mutter (die beantragte Zeugin) Olga K***** erst im nachhinein über das relevante Telefongespräch informiert zu haben (ON 100, S 19 f).
Ob zwischen dem Angeklagten und Sch***** "eine über eine tiefe Freundschaft hinausgehende Lebensgemeinschaft" bestanden hat, ist unerheblich, weshalb auch die Vernehmung der dazu angebotenen Zeugen Sevilay und Senan Ö***** zu Recht unterblieb. Die von Lola G***** und Jasmine M***** zu erfragenden Gesprächsinhalte schließlich wurden vom Schöffengericht ohnehin zugestanden (US 47), weshalb die Verfahrensrüge (Z 4) versagt.Ob zwischen dem Angeklagten und Sch***** "eine über eine tiefe Freundschaft hinausgehende Lebensgemeinschaft" bestanden hat, ist unerheblich, weshalb auch die Vernehmung der dazu angebotenen Zeugen Sevilay und Senan Ö***** zu Recht unterblieb. Die von Lola G***** und Jasmine M***** zu erfragenden Gesprächsinhalte schließlich wurden vom Schöffengericht ohnehin zugestanden (US 47), weshalb die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt.
Mit der Höhe des von F***** erhaltenen Geldbetrages bekämpft die Mängelrüge (Z 5) keine für Strafbarkeit oder Subsumtion des Betruges entscheidende Tatsache, während die Möglichkeit eines "Komplotts" von Sch*****, F***** und K***** vom Schöffengericht erwogen, mangels konkreter Anhaltspunkte aber verworfen wurde (US 35).Mit der Höhe des von F***** erhaltenen Geldbetrages bekämpft die Mängelrüge (Ziffer 5,) keine für Strafbarkeit oder Subsumtion des Betruges entscheidende Tatsache, während die Möglichkeit eines "Komplotts" von Sch*****, F***** und K***** vom Schöffengericht erwogen, mangels konkreter Anhaltspunkte aber verworfen wurde (US 35).
Das darüberhinaus, gleichlautend aus Z 5 und 5a erstattete - vom Beschwerdeführer sogar selbst (gesetzesfremd) als "Beweiswürdigungsrüge" bezeichnete - weitwendige Vorbringen richtet sich unzulässig gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken zu wecken.Das darüberhinaus, gleichlautend aus Ziffer 5 und 5 a erstattete - vom Beschwerdeführer sogar selbst (gesetzesfremd) als "Beweiswürdigungsrüge" bezeichnete - weitwendige Vorbringen richtet sich unzulässig gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken zu wecken.
Die Aufrichtigkeit von Belastungszeugen ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert geblieben Aussageteile werden nicht genannt. Ob der Angeklagte mit Sch***** geschlechtlich verkehrt hat, deren gegenüber Dritten vorgeblich geäußerter Verzicht auf Schadensgutmachung und ob die Forderungen des Angeklagten die "finanziellen Verhältnisse" Sch***** überstiegen haben, ist unerheblich. Sch***** mit eigenen Enthüllungen gedroht zu haben, wurde dem Angeklagten nicht angelastet. Ob diese in "Furcht und Unruhe" versetzt wurde, ist ebensowenig entscheidend wie die Höhe des von F***** erhaltenen Geldbetrages und die Möglichkeit nachträglicher Schadensgutmachung. Der Vorwurf, die Beweiswürdigung zur - indes unterlassenen (US 37 f) - "Gründung" der E***** GmbH basiere auf "reinen Vermutungen und Indizien", ist nicht nachzuvollziehen (vgl § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO).Die Aufrichtigkeit von Belastungszeugen ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert geblieben Aussageteile werden nicht genannt. Ob der Angeklagte mit Sch***** geschlechtlich verkehrt hat, deren gegenüber Dritten vorgeblich geäußerter Verzicht auf Schadensgutmachung und ob die Forderungen des Angeklagten die "finanziellen Verhältnisse" Sch***** überstiegen haben, ist unerheblich. Sch***** mit eigenen Enthüllungen gedroht zu haben, wurde dem Angeklagten nicht angelastet. Ob diese in "Furcht und Unruhe" versetzt wurde, ist ebensowenig entscheidend wie die Höhe des von F***** erhaltenen Geldbetrages und die Möglichkeit nachträglicher Schadensgutmachung. Der Vorwurf, die Beweiswürdigung zur - indes unterlassenen (US 37 f) - "Gründung" der E***** GmbH basiere auf "reinen Vermutungen und Indizien", ist nicht nachzuvollziehen vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellungen zur Kausalität der Täuschungshandlungen (B/I; US 19 und 21 f) sowie zur Diebstahlsbestimmung (B/II; US 20) übergeht und entgegen den Urteilsannahmen behauptet, dass die erpresserische Drohung "von K***** kam" (B/III; vgl aber US 25 f), verfehlt sie die verfahrensrechtlichen Kriterien gleichfalls.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Feststellungen zur Kausalität der Täuschungshandlungen (B/I; US 19 und 21 f) sowie zur Diebstahlsbestimmung (B/II; US 20) übergeht und entgegen den Urteilsannahmen behauptet, dass die erpresserische Drohung "von K***** kam" (B/III; vergleiche aber US 25 f), verfehlt sie die verfahrensrechtlichen Kriterien gleichfalls.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.