Die Unvollständigkeit der Begründung behauptende Mängelrüge (Z 5) gesteht selbst die Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den Angaben des Opfers zu. Indem sie die Formulierung der Zeugin vor dem Untersuchungsrichter ".......... er hat mich da drinnen berührt", selbst schlussfolgernd, umdeutet, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft damit - unzulässig und unbeachtlich - die freie Beweiswürdigung der Tatrichter, die - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - logisch nachvollziehbar dargelegt haben, auf Grund welcher Beweisergebnisse sie zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gekommen sind (US 5 f). Ob das Opfer das Einführen der Finger in die Scheide als unangenehm oder schmerzhaft empfunden hat, stellt ebensowenig eine entscheidende Tatsache i. S. der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dar wie die Frage, inwieweit das Kellerabteil auch als Spielstätte für die eigenen Kinder des Angeklagten benutzt wurde.Die Unvollständigkeit der Begründung behauptende Mängelrüge (Ziffer 5,) gesteht selbst die Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den Angaben des Opfers zu. Indem sie die Formulierung der Zeugin vor dem Untersuchungsrichter ".......... er hat mich da drinnen berührt", selbst schlussfolgernd, umdeutet, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft damit - unzulässig und unbeachtlich - die freie Beweiswürdigung der Tatrichter, die - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend - logisch nachvollziehbar dargelegt haben, auf Grund welcher Beweisergebnisse sie zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gekommen sind (US 5 f). Ob das Opfer das Einführen der Finger in die Scheide als unangenehm oder schmerzhaft empfunden hat, stellt ebensowenig eine entscheidende Tatsache i. S. der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dar wie die Frage, inwieweit das Kellerabteil auch als Spielstätte für die eigenen Kinder des Angeklagten benutzt wurde.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht - zum Teil unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge - die Glaubwürdigkeit der Zeugin H***** in Frage zu stellen, indem sie unter Verweis auf die Phantasiebegabtheit des Kindes die Nichterörterung (wiederum) nicht entscheidungswesentlicher Umstände (ob der Angeklagte vor der Arbeit in der Pizzeria ihres Vaters noch Tee oder Kaffee trinken wollte, wie die Mutter des Opfers dieses belehrt habe, dass es sich von Knaben nicht berühren lassen solle) moniert. Dieses Vorbringen erweist sich (genausowenig wie der Verweis auf die angebliche Religiosität des Angeklagten) als nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht - zum Teil unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge - die Glaubwürdigkeit der Zeugin H***** in Frage zu stellen, indem sie unter Verweis auf die Phantasiebegabtheit des Kindes die Nichterörterung (wiederum) nicht entscheidungswesentlicher Umstände (ob der Angeklagte vor der Arbeit in der Pizzeria ihres Vaters noch Tee oder Kaffee trinken wollte, wie die Mutter des Opfers dieses belehrt habe, dass es sich von Knaben nicht berühren lassen solle) moniert. Dieses Vorbringen erweist sich (genausowenig wie der Verweis auf die angebliche Religiosität des Angeklagten) als nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich in der substratlosen Behauptung des Fehlens von Feststellungen "zu den tatsächlichen Umständen der angeblichen Tat", da das Erstgericht dazu nur die Worte des Gesetzes gebraucht habe, was aber angesichts der Konstatierungen zum Hergang des Geschehens nicht zutrifft.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich in der substratlosen Behauptung des Fehlens von Feststellungen "zu den tatsächlichen Umständen der angeblichen Tat", da das Erstgericht dazu nur die Worte des Gesetzes gebraucht habe, was aber angesichts der Konstatierungen zum Hergang des Geschehens nicht zutrifft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer aaO § 285a Nr 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, wobei die nach den Rechtsmittelausführungen eingelangte, vom Angeklagten persönlich verfasste Eingabe (ON 49 des Vr-Aktes), die im Kern sein (nunmehriges) Geständnis enthält, bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtet bleiben muss, worauf auch die Verteidigerin in ihrer gem. § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zutreffend hinweist.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, Nr 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, wobei die nach den Rechtsmittelausführungen eingelangte, vom Angeklagten persönlich verfasste Eingabe (ON 49 des Vr-Aktes), die im Kern sein (nunmehriges) Geständnis enthält, bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtet bleiben muss, worauf auch die Verteidigerin in ihrer gem. Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung zutreffend hinweist.