Der aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aus dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu. Zwar zeigt die Tatsachenrüge (Z 5a) mit ihrer auf die - vom Schöffengericht für widerlegt erachtete - Aussage P*****s gestützten Spekulation, dieser könnte den Verwendungszweck der Pe***** überlassenen Gegenstände verkannt haben, erhebliche Bedenken gegen festgestellte entscheidende Tatsachen nicht auf.Der aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aus dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu. Zwar zeigt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit ihrer auf die - vom Schöffengericht für widerlegt erachtete - Aussage P*****s gestützten Spekulation, dieser könnte den Verwendungszweck der Pe***** überlassenen Gegenstände verkannt haben, erhebliche Bedenken gegen festgestellte entscheidende Tatsachen nicht auf.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche Feststellungen zur Absicht des Angeklagten, dazu beizutragen, dass H***** in Furcht und Unruhe versetzt werde, vermisst, aber kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Sie weist zutreffend darauf hin, dass es für tatbestandsmäßiges Handeln eines Beitragstäters nicht hinreicht, wenn nur der unmittelbare Täter mit einem vom Gesetz verlangten besonderen Vorsatz handelt (Fabrizy, WK2 § 12 Rz 68, 104). Das festgestellte Wissen des Beschwerdeführers um die Tatsache, dass "Pe***** die Absicht hatte", mit den übergebenen Gegenständen sein Opfer "zu bedrohen und in Furcht und Unruhe zu versetzen" (US 6 f, 10), reicht für den Schuldspruch P*****s wegen Beitrags zur gefährlichen Drohung demnach nicht hin. Die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in diesem Umfang ist daher nicht zu vermeiden (§ 285e erster Satz StPO), womit die Berufung - zufolge Kassierung des Strafausspruchs - gegenstandslos ist.Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche Feststellungen zur Absicht des Angeklagten, dazu beizutragen, dass H***** in Furcht und Unruhe versetzt werde, vermisst, aber kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Sie weist zutreffend darauf hin, dass es für tatbestandsmäßiges Handeln eines Beitragstäters nicht hinreicht, wenn nur der unmittelbare Täter mit einem vom Gesetz verlangten besonderen Vorsatz handelt (Fabrizy, WK2 Paragraph 12, Rz 68, 104). Das festgestellte Wissen des Beschwerdeführers um die Tatsache, dass "Pe***** die Absicht hatte", mit den übergebenen Gegenständen sein Opfer "zu bedrohen und in Furcht und Unruhe zu versetzen" (US 6 f, 10), reicht für den Schuldspruch P*****s wegen Beitrags zur gefährlichen Drohung demnach nicht hin. Die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in diesem Umfang ist daher nicht zu vermeiden (Paragraph 285 e, erster Satz StPO), womit die Berufung - zufolge Kassierung des Strafausspruchs - gegenstandslos ist.