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Entscheidung 13 Os 94/02×

Entscheidung 13 Os 94/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os94/02

Entscheidungsdatum

21.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Jürgen Pe***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roland P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Juni 2002, GZ 023 Hv 66/02w-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das hinsichtlich Hans Jürgen Pe***** unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird Roland P***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Roland P***** wurde - als Beitragstäter - des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraphen 107, Absatz eins, 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. Jänner 2002 durch Übergabe eines Schraubenziehers und eines Messers dazu beigetragen, dass Hans Jürgen Pe*****, der den Schraubenzieher an die Halsschlagader des Christian H***** ansetzte und mit dem Messer Stichbewegungen andeutete, solcherart den Letztgenannten gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aus dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu. Zwar zeigt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit ihrer auf die - vom Schöffengericht für widerlegt erachtete - Aussage P*****s gestützten Spekulation, dieser könnte den Verwendungszweck der Pe***** überlassenen Gegenstände verkannt haben, erhebliche Bedenken gegen festgestellte entscheidende Tatsachen nicht auf.

Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche Feststellungen zur Absicht des Angeklagten, dazu beizutragen, dass H***** in Furcht und Unruhe versetzt werde, vermisst, aber kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Sie weist zutreffend darauf hin, dass es für tatbestandsmäßiges Handeln eines Beitragstäters nicht hinreicht, wenn nur der unmittelbare Täter mit einem vom Gesetz verlangten besonderen Vorsatz handelt (Fabrizy, WK2 Paragraph 12, Rz 68, 104). Das festgestellte Wissen des Beschwerdeführers um die Tatsache, dass "Pe***** die Absicht hatte", mit den übergebenen Gegenständen sein Opfer "zu bedrohen und in Furcht und Unruhe zu versetzen" (US 6 f, 10), reicht für den Schuldspruch P*****s wegen Beitrags zur gefährlichen Drohung demnach nicht hin. Die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in diesem Umfang ist daher nicht zu vermeiden (Paragraph 285 e, erster Satz StPO), womit die Berufung - zufolge Kassierung des Strafausspruchs - gegenstandslos ist.

Anmerkung

E66537 13Os94.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00094.02.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20020821_OGH0002_0130OS00094_0200000_000

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