Der aus Z 5a und 11 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der bereits in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch war nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Urteils (§§ 289, 293 Abs 1 StPO), weshalb die Tatsachenrüge (Z 5a) ins Leere geht.Der aus Ziffer 5 a und 11 dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der bereits in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch war nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Urteils (Paragraphen 289, 293, Absatz eins, StPO), weshalb die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ins Leere geht.
Mit der Behauptung, Milderungsgründe seien zu Unrecht übergangen worden, wird ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung nicht prozessförmig aufgezeigt. Von einem exzessiven Strafmaß für die insgesamt vier vollendeten und das weitere beim Versuch gebliebene Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, welches einen Strafsatz von sechs Monaten bis zu fünf Jahren aufweist, aber kann trotz des bis dahin ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten keine Rede sein. Der von Ludwig E***** für den Fall der Erfolglosigkeit seiner Tatsachenrüge gestellte Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens war schon mangels Legitimation zur Antragstellung nach § 362 Abs 3 StPO abzuweisen. Auch amtswegiges Vorgehen nach § 362 Abs 1 Z 1 StPO scheidet aus, weil das durch Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil, wie erwähnt, keinen Schuldspruch enhält (vgl Ratz, WK-StPO § 362 Rz 3). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Mit der Behauptung, Milderungsgründe seien zu Unrecht übergangen worden, wird ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung nicht prozessförmig aufgezeigt. Von einem exzessiven Strafmaß für die insgesamt vier vollendeten und das weitere beim Versuch gebliebene Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, welches einen Strafsatz von sechs Monaten bis zu fünf Jahren aufweist, aber kann trotz des bis dahin ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten keine Rede sein. Der von Ludwig E***** für den Fall der Erfolglosigkeit seiner Tatsachenrüge gestellte Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens war schon mangels Legitimation zur Antragstellung nach Paragraph 362, Absatz 3, StPO abzuweisen. Auch amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO scheidet aus, weil das durch Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil, wie erwähnt, keinen Schuldspruch enhält vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 362, Rz 3). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.