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Entscheidung 13 Os 94/06g×

Entscheidung 13 Os 94/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os94/06g

Entscheidungsdatum

11.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig E***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Juni 2006, GZ 24 Hv 89/06m-24, sowie dessen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wird abgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde aufgrund des - infolge Zurückweisung der gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. August 2005, GZ 39 Hv 81/05v-13, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 2006, AZ 13 Os 127/05h - bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Ludwig E***** wegen mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und eines Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB über diesen eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt und gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein zwölfmonatiger Teil dieser Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Inhaltlich des Schuldspruchs hatte der Angeklagte geschlechtliche Handlungen an Unmündigen vorgenommen, zu 3. vorzunehmen versucht, nämlich

1. im Herbst 2000 in P***** in zwei Fällen durch Betasten des Geschlechtsteils über der Kleidung an dem am 1. Juni 1987 geborenen Mario L*****;

2. im Winter 2002 aus 2003, in H***** in zwei Fällen durch Betasten des Geschlechtsteils, wobei er jeweils die Vorhaut vor- und zurückschob, an dem am 25. August 1991 geborenen Christian L*****;

3. Anfang August 2004 in H***** durch Betasten des Geschlechtsteils an dem am 25. August 1991 geborenen Christian L*****.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5 a und 11 dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der bereits in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch war nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Urteils (Paragraphen 289, 293, Absatz eins, StPO), weshalb die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ins Leere geht.

Mit der Behauptung, Milderungsgründe seien zu Unrecht übergangen worden, wird ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung nicht prozessförmig aufgezeigt. Von einem exzessiven Strafmaß für die insgesamt vier vollendeten und das weitere beim Versuch gebliebene Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, welches einen Strafsatz von sechs Monaten bis zu fünf Jahren aufweist, aber kann trotz des bis dahin ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten keine Rede sein. Der von Ludwig E***** für den Fall der Erfolglosigkeit seiner Tatsachenrüge gestellte Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens war schon mangels Legitimation zur Antragstellung nach Paragraph 362, Absatz 3, StPO abzuweisen. Auch amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO scheidet aus, weil das durch Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil, wie erwähnt, keinen Schuldspruch enhält vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 362, Rz 3). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82474 13Os94.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00094.06G.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20061011_OGH0002_0130OS00094_06G0000_000