Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Dem von der Mängelrüge erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussage der Zeugin Kira D***** ausführlich erörtert (US 5 und 7). Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit sämtlichen Details ihrer Angaben war es schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten. Dass die Zeugin nicht genau angeben konnte, mit welcher Hand der Beschwerdeführer das Opfer berührte, und einen Kontakt der Hand „auf nackter Haut“ nicht schilderte (ON 17 S 6 und 8), war zudem als unerheblich nicht erörterungsbedürftig (vgl RIS-Justiz RS0118316).Dem von der Mängelrüge erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussage der Zeugin Kira D***** ausführlich erörtert (US 5 und 7). Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit sämtlichen Details ihrer Angaben war es schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten. Dass die Zeugin nicht genau angeben konnte, mit welcher Hand der Beschwerdeführer das Opfer berührte, und einen Kontakt der Hand „auf nackter Haut“ nicht schilderte (ON 17 S 6 und 8), war zudem als unerheblich nicht erörterungsbedürftig vergleiche RIS-Justiz RS0118316).
Mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus dieser Zeugenaussage bekämpft die Rüge bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.Mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus dieser Zeugenaussage bekämpft die Rüge bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, welches aus der ohnehin erörterten Aussage des Zeugen Werner N***** (US 6) und dem vom Erstgericht berücksichtigten Umstand, dass sich durch die molekulargenetische Untersuchung keine DNA-Spuren des Beschwerdeführers nachweisen ließen (US 7 f), für diesen günstige Schlüsse zieht.
Mit dem Verweis auf diese Beweisergebnisse gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0099674).Mit dem Verweis auf diese Beweisergebnisse gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0099674).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit der Kritik, es fehlten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die Gesamtheit der dazu getroffenen Konstatierungen (US 3 f) und gelangt solcherart nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht mit der Kritik, es fehlten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die Gesamtheit der dazu getroffenen Konstatierungen (US 3 f) und gelangt solcherart nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).
Im Übrigen erschöpft sich auch das weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen in einer Bekämpfung der Feststellungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.