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Entscheidung 13 Os 94/18z×

Entscheidung 13 Os 94/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os94/18z

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 7. Juni 2018, GZ 34 Hv 38/18p-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian S***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, (richtig) Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. Februar 2018 in B***** eine Person, die wehrlos und wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er die 89 Jahre alte, demente, bewegungsunfähige sowie sonst körperlich und geistig stark beeinträchtigte Rosa K***** mit einer Hand im Bereich der Vagina betastete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Dem von der Mängelrüge erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussage der Zeugin Kira D***** ausführlich erörtert (US 5 und 7). Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit sämtlichen Details ihrer Angaben war es schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten. Dass die Zeugin nicht genau angeben konnte, mit welcher Hand der Beschwerdeführer das Opfer berührte, und einen Kontakt der Hand „auf nackter Haut“ nicht schilderte (ON 17 S 6 und 8), war zudem als unerheblich nicht erörterungsbedürftig vergleiche RIS-Justiz RS0118316).

Mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus dieser Zeugenaussage bekämpft die Rüge bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, welches aus der ohnehin erörterten Aussage des Zeugen Werner N***** (US 6) und dem vom Erstgericht berücksichtigten Umstand, dass sich durch die molekulargenetische Untersuchung keine DNA-Spuren des Beschwerdeführers nachweisen ließen (US 7 f), für diesen günstige Schlüsse zieht.

Mit dem Verweis auf diese Beweisergebnisse gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0099674).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht mit der Kritik, es fehlten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die Gesamtheit der dazu getroffenen Konstatierungen (US 3 f) und gelangt solcherart nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).

Im Übrigen erschöpft sich auch das weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen in einer Bekämpfung der Feststellungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E123050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00094.18Z.1010.000

Im RIS seit

02.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018

Dokumentnummer

JJT_20181010_OGH0002_0130OS00094_18Z0000_000