[4] Entgegen der Verfahrensrüge wurden durch die Abweisung (ON 43a S 61) des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Zurechnungs-fähigkeit des Angeklagten, weil er von Anfang an sagte, dass er sich nach dem Konsum von Alkohol und Drogen an nichts mehr erinnern kann, wodurch ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand hinreichend indiziert ist“ (ON 43a S 60), keine Verteidigungsrechte verletzt.
[5] Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag bereits ein Gutachten des vom Gericht beigezogenen gerichts-medizinischen Sachverständigen Ass.-Prof. Dr. M***** vor, dessen Gegenstand – unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum vor der Tat sowie des Ergebnisses eines nach der Tat durchgeführten Alkomattests – auch Fragen zum Bestehen einer tatsächlichen Grundlage für die Beurteilung der Diskretions- und der Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (§ 11 StGB) sowie zur Plausibilität des Vorliegens eines (vom Angeklagten behaupteten) Erinnerungsverlusts aus medizinischer Sicht waren (ON 43a S 28 ff [36 ff]). [5] Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag bereits ein Gutachten des vom Gericht beigezogenen gerichts-medizinischen Sachverständigen Ass.-Prof. Dr. M***** vor, dessen Gegenstand – unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum vor der Tat sowie des Ergebnisses eines nach der Tat durchgeführten Alkomattests – auch Fragen zum Bestehen einer tatsächlichen Grundlage für die Beurteilung der Diskretions- und der Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (Paragraph 11, StGB) sowie zur Plausibilität des Vorliegens eines (vom Angeklagten behaupteten) Erinnerungsverlusts aus medizinischer Sicht waren (ON 43a S 28 ff [36 ff]).
[6] Im Rahmen der Gutachtenserörterung hatte der Angeklagte die – von seinem Verteidiger auch genutzte – Gelegenheit, den Sachverständigen zu befragen (ON 43a S 38 ff).
[7] Gemäß § 127 Abs 3 StPO ist ein weiterer Sachverständiger – soweit hier von Interesse – dann beizuziehen, wenn das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft (dazu RIS-Justiz RS0127942) ist und sich die Bedenken nicht durch Befragung des bestellten Sachverständigen beseitigen lassen. [7] Gemäß Paragraph 127, Absatz 3, StPO ist ein weiterer Sachverständiger – soweit hier von Interesse – dann beizuziehen, wenn das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft (dazu RIS-Justiz RS0127942) ist und sich die Bedenken nicht durch Befragung des bestellten Sachverständigen beseitigen lassen.
[8] Ein dem eingeholten Gutachten im Sinn dieser Gesetzesstelle anhaftender Mangel wurde im (dasselbe Beweisthema betreffenden) Beweisantrag, der zudem die Erläuterungen des Sachverständigen gänzlich außer Acht lässt nicht behauptet.
[9] Vielmehr begehrte der Antrag der Sache nach nur eine Überprüfung der vorliegenden Expertise (in der nicht indizierten Erwartung eines für den Angeklagten günstigeren Ergebnisses) und zielte damit auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0117263 [T2, T10, T17 und T18].
[10] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO iVm § 344 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Über die Berufung und die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 344, 285i; 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [12] Über die Berufung und die – gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 344, 285 i,; 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.