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Entscheidung 13 Os 94/21d×

Entscheidung 13 Os 94/21d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os94/21d

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 31. Mai 2021, GZ 39 Hv 148/20k-63, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde ***** S***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 23. August 2020 in L***** ***** Sa***** zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 10 cm vom linken Hinterkopf quer hinunter bis über den Hals schnitt, wodurch der Genannte eine 23 cm lange, tiefe Schnittverletzung an der linken Halsseite mit Durchtrennung des linken Kopfnickermuskels sowie eines Astes der querverlaufenden Gesichtsarterie erlitt.

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Entgegen der Verfahrensrüge wurden durch die Abweisung (ON 43a S 61) des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Zurechnungs-fähigkeit des Angeklagten, weil er von Anfang an sagte, dass er sich nach dem Konsum von Alkohol und Drogen an nichts mehr erinnern kann, wodurch ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand hinreichend indiziert ist“ (ON 43a S 60), keine Verteidigungsrechte verletzt.

[5] Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag bereits ein Gutachten des vom Gericht beigezogenen gerichts-medizinischen Sachverständigen Ass.-Prof. Dr. M***** vor, dessen Gegenstand – unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum vor der Tat sowie des Ergebnisses eines nach der Tat durchgeführten Alkomattests – auch Fragen zum Bestehen einer tatsächlichen Grundlage für die Beurteilung der Diskretions- und der Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (Paragraph 11, StGB) sowie zur Plausibilität des Vorliegens eines (vom Angeklagten behaupteten) Erinnerungsverlusts aus medizinischer Sicht waren (ON 43a S 28 ff [36 ff]).

[6]                  Im Rahmen der Gutachtenserörterung hatte der Angeklagte die – von seinem Verteidiger auch genutzte – Gelegenheit, den Sachverständigen zu befragen (ON 43a S 38 ff).

[7] Gemäß Paragraph 127, Absatz 3, StPO ist ein weiterer Sachverständiger – soweit hier von Interesse – dann beizuziehen, wenn das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft (dazu RIS-Justiz RS0127942) ist und sich die Bedenken nicht durch Befragung des bestellten Sachverständigen beseitigen lassen.

[8]                  Ein dem eingeholten Gutachten im Sinn dieser Gesetzesstelle anhaftender Mangel wurde im (dasselbe Beweisthema betreffenden) Beweisantrag, der zudem die Erläuterungen des Sachverständigen gänzlich außer Acht lässt nicht behauptet.

[9]                  Vielmehr begehrte der Antrag der Sache nach nur eine Überprüfung der vorliegenden Expertise (in der nicht indizierten Erwartung eines für den Angeklagten günstigeren Ergebnisses) und zielte damit auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0117263 [T2, T10, T17 und T18].

[10]       Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12] Über die Berufung und die – gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 344, 285 i,; 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).

[13] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00094.21D.1019.000

Im RIS seit

02.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20211019_OGH0002_0130OS00094_21D0000_000