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Entscheidung 13 Os 94/78×

Entscheidung 13 Os 94/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os94/78

Entscheidungsdatum

29.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohammad A und B wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 130, StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Februar 1978, GZ 2 c römisch fünf r 9343/77-41, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen der Angeklagten angeordnet werden. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die indonesischen Staatsangehörigen Mohammad A und B des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 130, StGB und des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Nach dem wesentlichen Inhalt des Schuldspruchs hatten sie im Oktober 1977 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) der Franka C drei Goldringe im Gesamtwert von ca. 17.500 S, der Fa. D zwei Taschenrechner samt Etui im Gesamtwert von 5.000 S, einem unbekannt gebliebenen Eigentümer drei Damenringe aus Weißgold mit Brillantsplittern im Gesamtwert von 34.500 S, der Fa. Ernst E eine dreiteilige Schreibgarnitur aus Gold der Marke Mont Blanc samt Etui im Wert von 20.950 S sowie eine goldfarbene Schreibgarnitur der Marke Parker mit Etui im Wert von 1.490 S, der Fa. Michael F eine goldene Herrenarmbanduhr der Marke Omega Constellation mit Goldband im Wert von 45.000 S und eine goldene Herrenarmbanduhr der Marke Oriosa mit Goldband im Wert von 15.000 S sowie der Fa. G einen Fotoapparat der Marke Minolta mit Wechselobjektiv im Gesamtwert von 5.000 S, sohin fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Punkt römisch eins 1 bis 6 des Urteilssatzes) sowie im Oktober 1977 eine am 12.Oktober 1977 von unbekannten Tätern der Firma H & Co gestohlene Damenarmbanduhr aus 18-karätigem Gold der Marke Chopard mit 45 Brillanten samt Goldarmband im Wert von 43.000 S, sohin eine Sache in einem 5.000 S übersteigenden Wert, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, und zwar B von einem Unbekannten an sich gebracht und Mohammad A verheimlicht (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes). Gegen diese Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, denen aber Berechtigung nicht zukommt.

römisch eins. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammad A:

Den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erblickt dieser Angeklagte in der Ablehnung seines Antrags auf Einvernahme der vernehmenden (Polizei)-Beamten und des Dolmetschers, der bei seinen Vernehmungen anwesend war, zum Beweis dafür, er sei eingeschüchtert worden, habe sein Geständnis nur aus Angst vor den Polizisten abgelegt und seine Aussage nur auf Grund konkreter Vorhalte gemacht, die er nur mit 'Ja' oder 'Nein' beantworten konnte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Verfahrensrüge ist nicht stichhältig.

Denn angesichts dessen, daß der Beschwerdeführer vor der Polizei zweimal (in einem Abstand von 25 Tagen; siehe S 107 f und 193 ff d.

A) gestanden und er diese Geständnisse (die er auch unterfertigte, ohne jemals behauptet zu haben, er sei hiezu gezwungen worden) vor dem Untersuchungsrichter im Zuge einer einstündigen Vernehmung aufrechterhalten und zu seiner gerichtlichen Verantwortung erhoben hatte, ohne polizeiliche Pressionen auch nur zu erwähnen (S 219 d. A), erwiesen sich die beantragten Einvernahmen als in der Tat entbehrlich und das Erstgericht konnte, ohne daß Verteidigungsrechte des Angeklagten A hiedurch beeinträchtigt worden wären, hievon Abstand nehmen.

Ebensowenig begründet wie die Verfahrensrüge des Angeklagten A ist aber auch seine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Rechtsrüge. Denn mit seiner Behauptung, es könne keine Rede davon sein, daß er sich durch die Taten eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte, und es könne angesichts der Geldmittel, über die er verfügte, keineswegs auf eine gewerbsmäßige Absicht geschlossen werden, setzt er sich mit den bezüglichen, mängelfrei begründeten Konstatierungen des Erstgerichts, das Ziel der Angeklagten sei die Begehung einer Reihe von Trickdiebstählen gewesen, um nach einer mehr oder minder langen Zeit ungeschoren wieder in die Heimat zurückzukehren und aus dem Erlös der Diebsbeute bis auf weiteres ihren Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. zumindest teilweise mitzufinanzieren (S 345 f d. A) und sie hätten von Anfang an die Absicht gehabt, sich durch wiederkehrende Begehung innerhalb einer längeren, unbegrenzten Zeit von in jedem einzelnen Fall schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme bzw. zumindest Nebeneinnahme zu verschaffen (S 352 d. A) hinweg und bringt er damit den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dem Urteil haften aber auch die der Sache nach behaupteten formalen Begründungsmängel in bezug auf die eine Gewerbsmäßigkeit konstituierenden Feststellungen nicht an, weil das Erstgericht aus den von ihm angestellten lebensnahen Erwägungen (S 345 d. A) denkrichtig und einleuchtend zu dem bekämpften Tatsachenschluß gelangen konnte.

römisch zwei. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B:

Auch dieser Angeklagte bekämpft zunächst mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Abweisung 'seines' Beweisantrages auf Einvernahme der Polizeibeamten, durch die der Angeklagte A verhört worden war, sowie des von der Polizei beigezogenen Dolmetschers. Er übersieht hiebei jedoch, daß der fragliche Antrag ausdrücklich nur namens des Angeklagten A gestellt wurde (siehe S 316) und demnach nur dieser insoweit zur Erhebung der Verfahrensrüge legitimiert ist. Meritorisch bedarf es sohin hiezu keiner weiteren Ausführungen.

Mit seiner auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Mängelrüge macht der Angeklagte B dem Ersturteil unzureichende, unvollständige und widersprüchliche Begründung zum Vorwurf; teils mangelt es seinen Beschwerdeausführungen jedoch an rechtlich relevantem Substrat, teils beinhalten sie eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.

So ist es weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, ob der Angeklagte mit 'Benny O' ident ist (was das Erstgericht übrigens gar nicht als erwiesen annahm: S 332), und ob er es war, der den Mitangeklagten A zum Widerruf seines Geständnisses veranlaßte (auch hier hat das Erstgericht gar keine eindeutige Feststellung getroffen, sondern eine andere Möglichkeit offen gelassen: S 350). Weshalb das Erstgericht ferner den Angaben des Angeklagten A weitgehend folgte, ihnen in einem Faktum jedoch die Glaubwürdigkeit versagte, hat es plausibel und schlüssig und demnach mängelfrei dargetan (S 350 f), und es kann sohin - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers -

diesbezüglich von einem 'logischen Widerspruch' nicht gesprochen werden. Wenn der Angeklagte B letztlich behauptet, die erstgerichtlichen Feststellungen in bezug auf seine Täterschaft und die Gewerbsmäßigkeit seines Verhaltens seien unzureichend und unvollständig begründet, trifft dies gleichfalls nicht zu. Denn aus dem vor der Polizei abgelegten detaillierten und konkreten Geständnis des Angeklagten A (S 101 f, 193 ff und ON 14) und dem Umstand, daß die gestohlenen Pretiosen im Quartier der beiden Angeklagten sichergestellt wurden, konnte das Erstgericht, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, zur Annahme der Täterschaft des Angeklagten B, angesichts der schon oben beim Angeklagten A dargelegten Umstände aber auch zu der weiteren Konstatierung gelangen, er habe, ebenso wie A, von Anfang an die Absicht gehabt, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Einer speziellen Erörterung der Aussagen der vom Erstgericht vernommenen Verkäuferinnen bzw. Geschäftsinhaberinnen bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, weil keine dieser Personen - soweit sie nicht die Angeklagten ohnedies belasteten (Hiltraud römisch eins, S 310; Katharina J, S 312; Helene K, S 314) - die Täterschaft der Angeklagten auszuschließen vermochte, sondern die Zeuginnen teils erklärten, möglicherweise im Zeitpunkt der Tat nicht im Geschäft gewesen zu sein (Franka C, S 310), teils sich an die Angeklagten nicht mehr erinnern zu können (Juliane L, S 315 f). Daß hingegen die Verkäuferinnen Hilda M und Marina N die Täterschaft der Angeklagten im Faktum H mit Sicherheit ausschlossen, (S 33 f), wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt und wurden die Angeklagten diesbezüglich lediglich des Vergehens der Hehlerei schuldig erkannt (Faktum römisch zwei).

Gleichermaßen unstichhältig wie die Mängelrüge des Angeklagten B erweist sich schließlich auch seine auf die Ziffer 9, Litera a, (gemeint Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge, mit der er die Subsumtion seines Verhaltens (auch) unter die Bestimmung des Paragraph 130, StGB bemängelt. Denn auch er geht - wie der Angeklagte A - nicht von den diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen - die, wie oben gezeigt, mängelfrei begründet sind -, aus und bringt damit den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen wird gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO abgesondert ein Gerichtstag anberaumt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00094.78.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19780629_OGH0002_0130OS00094_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung