Diese Verfahrensrüge ist nicht stichhältig.
Denn angesichts dessen, daß der Beschwerdeführer vor der Polizei zweimal (in einem Abstand von 25 Tagen; siehe S 107 f und 193 ff d.
A) gestanden und er diese Geständnisse (die er auch unterfertigte, ohne jemals behauptet zu haben, er sei hiezu gezwungen worden) vor dem Untersuchungsrichter im Zuge einer einstündigen Vernehmung aufrechterhalten und zu seiner gerichtlichen Verantwortung erhoben hatte, ohne polizeiliche Pressionen auch nur zu erwähnen (S 219 d. A), erwiesen sich die beantragten Einvernahmen als in der Tat entbehrlich und das Erstgericht konnte, ohne daß Verteidigungsrechte des Angeklagten A hiedurch beeinträchtigt worden wären, hievon Abstand nehmen.
Ebensowenig begründet wie die Verfahrensrüge des Angeklagten A ist aber auch seine auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Rechtsrüge. Denn mit seiner Behauptung, es könne keine Rede davon sein, daß er sich durch die Taten eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte, und es könne angesichts der Geldmittel, über die er verfügte, keineswegs auf eine gewerbsmäßige Absicht geschlossen werden, setzt er sich mit den bezüglichen, mängelfrei begründeten Konstatierungen des Erstgerichts, das Ziel der Angeklagten sei die Begehung einer Reihe von Trickdiebstählen gewesen, um nach einer mehr oder minder langen Zeit ungeschoren wieder in die Heimat zurückzukehren und aus dem Erlös der Diebsbeute bis auf weiteres ihren Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. zumindest teilweise mitzufinanzieren (S 345 f d. A) und sie hätten von Anfang an die Absicht gehabt, sich durch wiederkehrende Begehung innerhalb einer längeren, unbegrenzten Zeit von in jedem einzelnen Fall schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme bzw. zumindest Nebeneinnahme zu verschaffen (S 352 d. A) hinweg und bringt er damit den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dem Urteil haften aber auch die der Sache nach behaupteten formalen Begründungsmängel in bezug auf die eine Gewerbsmäßigkeit konstituierenden Feststellungen nicht an, weil das Erstgericht aus den von ihm angestellten lebensnahen Erwägungen (S 345 d. A) denkrichtig und einleuchtend zu dem bekämpften Tatsachenschluß gelangen konnte.Ebensowenig begründet wie die Verfahrensrüge des Angeklagten A ist aber auch seine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Rechtsrüge. Denn mit seiner Behauptung, es könne keine Rede davon sein, daß er sich durch die Taten eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte, und es könne angesichts der Geldmittel, über die er verfügte, keineswegs auf eine gewerbsmäßige Absicht geschlossen werden, setzt er sich mit den bezüglichen, mängelfrei begründeten Konstatierungen des Erstgerichts, das Ziel der Angeklagten sei die Begehung einer Reihe von Trickdiebstählen gewesen, um nach einer mehr oder minder langen Zeit ungeschoren wieder in die Heimat zurückzukehren und aus dem Erlös der Diebsbeute bis auf weiteres ihren Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. zumindest teilweise mitzufinanzieren (S 345 f d. A) und sie hätten von Anfang an die Absicht gehabt, sich durch wiederkehrende Begehung innerhalb einer längeren, unbegrenzten Zeit von in jedem einzelnen Fall schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme bzw. zumindest Nebeneinnahme zu verschaffen (S 352 d. A) hinweg und bringt er damit den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dem Urteil haften aber auch die der Sache nach behaupteten formalen Begründungsmängel in bezug auf die eine Gewerbsmäßigkeit konstituierenden Feststellungen nicht an, weil das Erstgericht aus den von ihm angestellten lebensnahen Erwägungen (S 345 d. A) denkrichtig und einleuchtend zu dem bekämpften Tatsachenschluß gelangen konnte.
II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B:römisch zwei. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B:
Auch dieser Angeklagte bekämpft zunächst mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO die Abweisung 'seines' Beweisantrages auf Einvernahme der Polizeibeamten, durch die der Angeklagte A verhört worden war, sowie des von der Polizei beigezogenen Dolmetschers. Er übersieht hiebei jedoch, daß der fragliche Antrag ausdrücklich nur namens des Angeklagten A gestellt wurde (siehe S 316) und demnach nur dieser insoweit zur Erhebung der Verfahrensrüge legitimiert ist. Meritorisch bedarf es sohin hiezu keiner weiteren Ausführungen.Auch dieser Angeklagte bekämpft zunächst mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Abweisung 'seines' Beweisantrages auf Einvernahme der Polizeibeamten, durch die der Angeklagte A verhört worden war, sowie des von der Polizei beigezogenen Dolmetschers. Er übersieht hiebei jedoch, daß der fragliche Antrag ausdrücklich nur namens des Angeklagten A gestellt wurde (siehe S 316) und demnach nur dieser insoweit zur Erhebung der Verfahrensrüge legitimiert ist. Meritorisch bedarf es sohin hiezu keiner weiteren Ausführungen.
Mit seiner auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Mängelrüge macht der Angeklagte B dem Ersturteil unzureichende, unvollständige und widersprüchliche Begründung zum Vorwurf; teils mangelt es seinen Beschwerdeausführungen jedoch an rechtlich relevantem Substrat, teils beinhalten sie eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.Mit seiner auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Mängelrüge macht der Angeklagte B dem Ersturteil unzureichende, unvollständige und widersprüchliche Begründung zum Vorwurf; teils mangelt es seinen Beschwerdeausführungen jedoch an rechtlich relevantem Substrat, teils beinhalten sie eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.
So ist es weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, ob der Angeklagte mit 'Benny O' ident ist (was das Erstgericht übrigens gar nicht als erwiesen annahm: S 332), und ob er es war, der den Mitangeklagten A zum Widerruf seines Geständnisses veranlaßte (auch hier hat das Erstgericht gar keine eindeutige Feststellung getroffen, sondern eine andere Möglichkeit offen gelassen: S 350). Weshalb das Erstgericht ferner den Angaben des Angeklagten A weitgehend folgte, ihnen in einem Faktum jedoch die Glaubwürdigkeit versagte, hat es plausibel und schlüssig und demnach mängelfrei dargetan (S 350 f), und es kann sohin - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers -
diesbezüglich von einem 'logischen Widerspruch' nicht gesprochen werden. Wenn der Angeklagte B letztlich behauptet, die erstgerichtlichen Feststellungen in bezug auf seine Täterschaft und die Gewerbsmäßigkeit seines Verhaltens seien unzureichend und unvollständig begründet, trifft dies gleichfalls nicht zu. Denn aus dem vor der Polizei abgelegten detaillierten und konkreten Geständnis des Angeklagten A (S 101 f, 193 ff und ON 14) und dem Umstand, daß die gestohlenen Pretiosen im Quartier der beiden Angeklagten sichergestellt wurden, konnte das Erstgericht, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, zur Annahme der Täterschaft des Angeklagten B, angesichts der schon oben beim Angeklagten A dargelegten Umstände aber auch zu der weiteren Konstatierung gelangen, er habe, ebenso wie A, von Anfang an die Absicht gehabt, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Einer speziellen Erörterung der Aussagen der vom Erstgericht vernommenen Verkäuferinnen bzw. Geschäftsinhaberinnen bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, weil keine dieser Personen - soweit sie nicht die Angeklagten ohnedies belasteten (Hiltraud I, S 310; Katharina J, S 312; Helene K, S 314) - die Täterschaft der Angeklagten auszuschließen vermochte, sondern die Zeuginnen teils erklärten, möglicherweise im Zeitpunkt der Tat nicht im Geschäft gewesen zu sein (Franka C, S 310), teils sich an die Angeklagten nicht mehr erinnern zu können (Juliane L, S 315 f). Daß hingegen die Verkäuferinnen Hilda M und Marina N die Täterschaft der Angeklagten im Faktum H mit Sicherheit ausschlossen, (S 33 f), wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt und wurden die Angeklagten diesbezüglich lediglich des Vergehens der Hehlerei schuldig erkannt (Faktum II).diesbezüglich von einem 'logischen Widerspruch' nicht gesprochen werden. Wenn der Angeklagte B letztlich behauptet, die erstgerichtlichen Feststellungen in bezug auf seine Täterschaft und die Gewerbsmäßigkeit seines Verhaltens seien unzureichend und unvollständig begründet, trifft dies gleichfalls nicht zu. Denn aus dem vor der Polizei abgelegten detaillierten und konkreten Geständnis des Angeklagten A (S 101 f, 193 ff und ON 14) und dem Umstand, daß die gestohlenen Pretiosen im Quartier der beiden Angeklagten sichergestellt wurden, konnte das Erstgericht, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, zur Annahme der Täterschaft des Angeklagten B, angesichts der schon oben beim Angeklagten A dargelegten Umstände aber auch zu der weiteren Konstatierung gelangen, er habe, ebenso wie A, von Anfang an die Absicht gehabt, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Einer speziellen Erörterung der Aussagen der vom Erstgericht vernommenen Verkäuferinnen bzw. Geschäftsinhaberinnen bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, weil keine dieser Personen - soweit sie nicht die Angeklagten ohnedies belasteten (Hiltraud römisch eins, S 310; Katharina J, S 312; Helene K, S 314) - die Täterschaft der Angeklagten auszuschließen vermochte, sondern die Zeuginnen teils erklärten, möglicherweise im Zeitpunkt der Tat nicht im Geschäft gewesen zu sein (Franka C, S 310), teils sich an die Angeklagten nicht mehr erinnern zu können (Juliane L, S 315 f). Daß hingegen die Verkäuferinnen Hilda M und Marina N die Täterschaft der Angeklagten im Faktum H mit Sicherheit ausschlossen, (S 33 f), wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt und wurden die Angeklagten diesbezüglich lediglich des Vergehens der Hehlerei schuldig erkannt (Faktum römisch zwei).
Gleichermaßen unstichhältig wie die Mängelrüge des Angeklagten B erweist sich schließlich auch seine auf die Z 9 lit a (gemeint Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge, mit der er die Subsumtion seines Verhaltens (auch) unter die Bestimmung des § 130 StGB bemängelt. Denn auch er geht - wie der Angeklagte A - nicht von den diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen - die, wie oben gezeigt, mängelfrei begründet sind -, aus und bringt damit den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Gleichermaßen unstichhältig wie die Mängelrüge des Angeklagten B erweist sich schließlich auch seine auf die Ziffer 9, Litera a, (gemeint Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge, mit der er die Subsumtion seines Verhaltens (auch) unter die Bestimmung des Paragraph 130, StGB bemängelt. Denn auch er geht - wie der Angeklagte A - nicht von den diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen - die, wie oben gezeigt, mängelfrei begründet sind -, aus und bringt damit den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen wird gemäß § 296 Abs 3 StPO abgesondert ein Gerichtstag anberaumt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen wird gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO abgesondert ein Gerichtstag anberaumt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.