Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers zu bestimmen (§ 19 Abs 1 StGB). Da der Angeklagte, der zwar einen Beruf erlernt hat, im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz jedoch keiner Beschäftigung nachging, sohin einkommenslos war und auch über kein Vermögen verfügte, ohne daß andererseits seine Verschuldung ein ungewöhnliches Ausmaß erreicht hätte, war von seinen potentiellen Verdienstmöglichkeiten auszugehen, zumal nach den Umständen des Falles seine Arbeitslosigkeit allein auf persönliche Erwägungen, nicht aber auf eine Unmöglichkeit, eine entsprechend entlohnte Arbeit zu finden, zurückzuführen ist. In Anbetracht dessen, daß den Angeklagten keine Sorgepflichten treffen und die Tätigkeit als Fliesenleger gute Verdienstmöglichkeiten bietet, erscheint der vom Erstgericht bemessene Tagessatz keineswegs überhöht, zumal die zu fordernde Effektivität einer Geldstrafe die Einkommensspitze abschöpfen soll und dem Rechtsbrecher zugemutet werden muß, seinen eigenen Lebensaufwand zwecks Bezahlung der Geldstrafe auf das äußerste einzuschränken (ÖJZ-LSK. 1977/54), weshalb der auf Herabsetzung des Tagessatzes gerichteten Berufung kein Erfolg beschieden ist.Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers zu bestimmen (Paragraph 19, Absatz eins, StGB). Da der Angeklagte, der zwar einen Beruf erlernt hat, im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz jedoch keiner Beschäftigung nachging, sohin einkommenslos war und auch über kein Vermögen verfügte, ohne daß andererseits seine Verschuldung ein ungewöhnliches Ausmaß erreicht hätte, war von seinen potentiellen Verdienstmöglichkeiten auszugehen, zumal nach den Umständen des Falles seine Arbeitslosigkeit allein auf persönliche Erwägungen, nicht aber auf eine Unmöglichkeit, eine entsprechend entlohnte Arbeit zu finden, zurückzuführen ist. In Anbetracht dessen, daß den Angeklagten keine Sorgepflichten treffen und die Tätigkeit als Fliesenleger gute Verdienstmöglichkeiten bietet, erscheint der vom Erstgericht bemessene Tagessatz keineswegs überhöht, zumal die zu fordernde Effektivität einer Geldstrafe die Einkommensspitze abschöpfen soll und dem Rechtsbrecher zugemutet werden muß, seinen eigenen Lebensaufwand zwecks Bezahlung der Geldstrafe auf das äußerste einzuschränken (ÖJZ-LSK. 1977/54), weshalb der auf Herabsetzung des Tagessatzes gerichteten Berufung kein Erfolg beschieden ist.
Anders jedoch, soweit die bedingte Nachsicht der verhängten Geldstrafe angestrebt wird. Die Auffassung des Erstgerichtes, daß - obzwar im konkreten Fall weder spezialnoch generalpräventive Belange gegen die Anwendung des § 37 StGB sprächen, aber dennoch - aus Gründen der Generalprävention in Fällen einer falschen Beweisaussage oder der Ablegung eines falschen Eides vor Gericht grundsätzlich eine bedingte Strafnachsicht verwehrt werden müsse, findet in dieser Allgemeingültigkeit beanspruchenden Aussage im Gesetz keine Deckung. Denn außer in den Fällen des § 43 Abs 1, letzter Satz, StGB ist eine bedingte Strafnachsicht bei keinem Delikt von vornherein ausgeschlossen.Anders jedoch, soweit die bedingte Nachsicht der verhängten Geldstrafe angestrebt wird. Die Auffassung des Erstgerichtes, daß - obzwar im konkreten Fall weder spezialnoch generalpräventive Belange gegen die Anwendung des Paragraph 37, StGB sprächen, aber dennoch - aus Gründen der Generalprävention in Fällen einer falschen Beweisaussage oder der Ablegung eines falschen Eides vor Gericht grundsätzlich eine bedingte Strafnachsicht verwehrt werden müsse, findet in dieser Allgemeingültigkeit beanspruchenden Aussage im Gesetz keine Deckung. Denn außer in den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins,, letzter Satz, StGB ist eine bedingte Strafnachsicht bei keinem Delikt von vornherein ausgeschlossen.
Es ist vielmehr stets unter Bedacht auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die bloße Androhung des Vollzuges genügen werde, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht des Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (ÖJZ-LSK. 1978/108). Im konkreten Fall stehen, zumal die gegenständliche Straftat schon von ihrer Motivation her durchaus atypisch für den herangezogenen strafrechtlichen Deliktstypus ist, generalpräventive Belange einer bedingten Strafnachsicht nicht entgegen.
Insoweit war daher der Berufung ein Erfolg beschieden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.