Der hiemit gefaßte Beschluß läßt den Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs vom 7.Mai 1987, 13 Os 48/87, unberührt, weil die dort zurückgewiesene Rechtsmittelausführung in der Tat verspätet eingebracht worden war und mit dem Beschluß vom 7.Mai 1987 nur die gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gezogen worden sind.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf (1) bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO.Nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf (1) bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO.
Zutreffend bringt die Mängelrüge (Z. 5) vor, die Urteilskonstatierungen betreffend die als Drohung gewertete Äußerung, es werde etwas passieren, wenn sie (Jasmina K***) nicht pariere, sowie das (als Gewaltausübung beurteilte) Erfassen der Frau mit beiden Händen am Hals fänden in der Aussage der Jasmina K*** keine Deckung. In der Tat bietet die gesamte, den leugnenden Angeklagten belastende Aussage dieser Zeugin in der Hauptverhandlung (Seiten 80 bis 85) keinen Hinweis, der als Stütze für beide entscheidungswesentlichen Feststellungen dienen könnte. Da die zum Schuldspruch führenden Sachverhaltsannahmen auf die Aussage der Zeugin K*** gestützt sind (Seite 106 f.), erweist sich nach dem Vorhergesagten der Ausspruch über entscheidende Tatsachen als unzureichend begründet.Zutreffend bringt die Mängelrüge (Ziffer 5,) vor, die Urteilskonstatierungen betreffend die als Drohung gewertete Äußerung, es werde etwas passieren, wenn sie (Jasmina K***) nicht pariere, sowie das (als Gewaltausübung beurteilte) Erfassen der Frau mit beiden Händen am Hals fänden in der Aussage der Jasmina K*** keine Deckung. In der Tat bietet die gesamte, den leugnenden Angeklagten belastende Aussage dieser Zeugin in der Hauptverhandlung (Seiten 80 bis 85) keinen Hinweis, der als Stütze für beide entscheidungswesentlichen Feststellungen dienen könnte. Da die zum Schuldspruch führenden Sachverhaltsannahmen auf die Aussage der Zeugin K*** gestützt sind (Seite 106 f.), erweist sich nach dem Vorhergesagten der Ausspruch über entscheidende Tatsachen als unzureichend begründet.
Auch die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) schlägt durch. Wie der Nichtigkeitswerber mit Recht ausführt, ist das Urteil mit Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite behaftet. Die Entscheidungsgründe führen hiezu lediglich aus: "Dem Angeklagten war zum Zeitpunkt der Tat bewußt, daß er durch sein Tun das gesetzliche Tatbild erfüllt, ein Strafausschließungsgrund oder Schuldausschließungsgrund war nicht gegeben" (Seite 102) und "Er hat das bezeichnende (gemeint wohl: bezeichnete) Opfer zwar nicht notgezüchtigt, jedoch diese Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt und durch eine gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf genötigt. Dies geht insbesondere aus den Aussagen der Zeugin hervor und den übrigen angeführten Beweisen. Zumindest hat er in diesem Fall mit einem bedingten Vorsatz gehandelt. Bedingter Vorsatz, Absichtlichkeit und Wissentlichkeit sind ja nur verschiedene Spielarten (und zu gleichstufen !gemeint: und zugleich Stufen ) des Vorsatzes, somit des - in jeder von ihnen zum Ausdruck kommenden - Verwirklichenwollens eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht" (Seite 107).Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schlägt durch. Wie der Nichtigkeitswerber mit Recht ausführt, ist das Urteil mit Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite behaftet. Die Entscheidungsgründe führen hiezu lediglich aus: "Dem Angeklagten war zum Zeitpunkt der Tat bewußt, daß er durch sein Tun das gesetzliche Tatbild erfüllt, ein Strafausschließungsgrund oder Schuldausschließungsgrund war nicht gegeben" (Seite 102) und "Er hat das bezeichnende (gemeint wohl: bezeichnete) Opfer zwar nicht notgezüchtigt, jedoch diese Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt und durch eine gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf genötigt. Dies geht insbesondere aus den Aussagen der Zeugin hervor und den übrigen angeführten Beweisen. Zumindest hat er in diesem Fall mit einem bedingten Vorsatz gehandelt. Bedingter Vorsatz, Absichtlichkeit und Wissentlichkeit sind ja nur verschiedene Spielarten (und zu gleichstufen !gemeint: und zugleich Stufen ) des Vorsatzes, somit des - in jeder von ihnen zum Ausdruck kommenden - Verwirklichenwollens eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht" (Seite 107).
Damit aber wird die innere Tatseite des Verbrechens nach § 202 StGB nur unvollständig dargetan. Der Vorsatz des Nötigers zum Beischlaf muß darauf gerichtet sein, zu erreichen, daß das Opfer letztlich - ohne geradezu wehr- oder bewußtlos zu sein, aber immerhin als Folge seiner Gewalteinwirkung oder Drohung - in den außerehelichen Beischlaf einwilligt, wobei sich der Täter der Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens der Genötigten bewußt sein muß. Hiezu läßt das angefochtene Urteil jegliche (begründete) Feststellung vermissen.Damit aber wird die innere Tatseite des Verbrechens nach Paragraph 202, StGB nur unvollständig dargetan. Der Vorsatz des Nötigers zum Beischlaf muß darauf gerichtet sein, zu erreichen, daß das Opfer letztlich - ohne geradezu wehr- oder bewußtlos zu sein, aber immerhin als Folge seiner Gewalteinwirkung oder Drohung - in den außerehelichen Beischlaf einwilligt, wobei sich der Täter der Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens der Genötigten bewußt sein muß. Hiezu läßt das angefochtene Urteil jegliche (begründete) Feststellung vermissen.
Der zum Vorteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war schon bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§ 285 e StPO.).Der zum Vorteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war schon bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (Paragraph 285, e StPO.).
Mit seiner Berufung war Johann Peter W*** auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.