Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die Kosten des Berufungsverfahrens und die darauf beruhende ziffernmäßige Festsetzung der Kostenbeträge verletzen das Gesetz, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich zu Recht geltend macht.Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die Kosten des Berufungsverfahrens und die darauf beruhende ziffernmäßige Festsetzung der Kostenbeträge verletzen das Gesetz, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich zu Recht geltend macht.
Die grundsätzliche Regelung des Kostenersatzes nach § 19 MedienG für das Gegendarstellungsverfahren bezieht sich auf das Verfahren in erster Instanz. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind lediglich die Verfahrensvorschriften der Abs 5 und 6 auch im Berufungsverfahren anzuwenden. Im übrigen gelten auf Grund der Verweisungsbestimmung des § 14 Abs 3 MedienG in der Kostenfrage (neben § 19 Abs 5 und 6 MedienG) die Bestimmungen der StPO dem Sinne nach. Für die Kostenersatzregelung im Berufungsverfahren ist somit § 390 a StPO heranzuziehen. Danach sind die Kosten des Berufungsverfahrens den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten aufzuerlegen, es sei denn, sie wurden durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht. Ist ein solches Rechtsmittel von einem Privatankläger oder Privatbeteiligten ergriffen worden, ist ihm jedoch der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.Die grundsätzliche Regelung des Kostenersatzes nach Paragraph 19, MedienG für das Gegendarstellungsverfahren bezieht sich auf das Verfahren in erster Instanz. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind lediglich die Verfahrensvorschriften der Absatz 5 und 6 auch im Berufungsverfahren anzuwenden. Im übrigen gelten auf Grund der Verweisungsbestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, MedienG in der Kostenfrage (neben Paragraph 19, Absatz 5 und 6 MedienG) die Bestimmungen der StPO dem Sinne nach. Für die Kostenersatzregelung im Berufungsverfahren ist somit Paragraph 390, a StPO heranzuziehen. Danach sind die Kosten des Berufungsverfahrens den nach Paragraphen 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten aufzuerlegen, es sei denn, sie wurden durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht. Ist ein solches Rechtsmittel von einem Privatankläger oder Privatbeteiligten ergriffen worden, ist ihm jedoch der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.
Im vorliegenden Fall war die Berufung des Antragstellers (= Privatanklägers gemäß § 14 Abs 3 MedienG) gänzlich erfolglos; die (Kosten-)Beschwerde der Antragsgegnerin (= Beschuldigte gemäß § 14 Abs 3 MedienG) war hingegen erfolgreich.Im vorliegenden Fall war die Berufung des Antragstellers (= Privatanklägers gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MedienG) gänzlich erfolglos; die (Kosten-)Beschwerde der Antragsgegnerin (= Beschuldigte gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MedienG) war hingegen erfolgreich.
Für erfolgreiche Rechtsmittel enthält § 390 a Abs 1 StPO keine Sonderbestimmung über den Kostenersatz; die Kosten (siehe auch § 381 Abs 1 StPO) eines solchen Rechtsmittels fallen daher den (nach §§ 389, 390 StPO grundsätzlich) zum Kostenersatz Verpflichteten auch dann zur Last, wenn sie erfolgreiche Rechtsmittelwerber sind (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 3 zu § 390 a). Dies gilt für die (erfolgreiche) Beschwerde der Antragsgegnerin, die zur Kostentragung (des erstinstanzlichen Verfahrens im Verhältnis 1 : 5 zu ihren Lasten) verhalten ist.Für erfolgreiche Rechtsmittel enthält Paragraph 390, a Absatz eins, StPO keine Sonderbestimmung über den Kostenersatz; die Kosten (siehe auch Paragraph 381, Absatz eins, StPO) eines solchen Rechtsmittels fallen daher den (nach Paragraphen 389, 390, StPO grundsätzlich) zum Kostenersatz Verpflichteten auch dann zur Last, wenn sie erfolgreiche Rechtsmittelwerber sind (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 3 zu Paragraph 390, a). Dies gilt für die (erfolgreiche) Beschwerde der Antragsgegnerin, die zur Kostentragung (des erstinstanzlichen Verfahrens im Verhältnis 1 : 5 zu ihren Lasten) verhalten ist.
Bezüglich der Kosten des Verfahrens über die gänzlich erfolglose Berufung des Antragstellers hingegen gelten die Sonderbestimmungen des § 390 a Abs 1 StPO; danach fallen diese Kosten der Antragsgegnerin - ungeachtet ihrer (überwiegenden) Verpflichtung zum Kostenersatz (im erstinstanzlichen Verfahren) - nicht zur Last (§ 390 a Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO), vielmehr hat die Kosten des Verfahrens über die Berufung gemäß § 390 a Abs 1 zweiter Satz StPO der Antragsteller allein zu ersetzen.Bezüglich der Kosten des Verfahrens über die gänzlich erfolglose Berufung des Antragstellers hingegen gelten die Sonderbestimmungen des Paragraph 390, a Absatz eins, StPO; danach fallen diese Kosten der Antragsgegnerin - ungeachtet ihrer (überwiegenden) Verpflichtung zum Kostenersatz (im erstinstanzlichen Verfahren) - nicht zur Last (Paragraph 390, a Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz StPO), vielmehr hat die Kosten des Verfahrens über die Berufung gemäß Paragraph 390, a Absatz eins, zweiter Satz StPO der Antragsteller allein zu ersetzen.
Die Teilung der Kosten des Berufungsverfahrens auf beide Parteien im Verhältnis 1 : 1 (s Berufungsurteil S 2 und 9) widerspricht daher dem § 390 a Abs 1 StPO. Dieser, die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch sowie die darauf aufbauende Berechnung der Vertretungskosten des Berufungsverfahrens waren daher gemäß § 292 StPO aufzuheben.Die Teilung der Kosten des Berufungsverfahrens auf beide Parteien im Verhältnis 1 : 1 (s Berufungsurteil S 2 und 9) widerspricht daher dem Paragraph 390, a Absatz eins, StPO. Dieser, die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch sowie die darauf aufbauende Berechnung der Vertretungskosten des Berufungsverfahrens waren daher gemäß Paragraph 292, StPO aufzuheben.
Auf Grund der nunmehr neugefaßten (Grundsatz-)Entscheidung über den Kostenersatz des Rechtsmittelverfahrens (s Mayerhofer-Rieder StPO3 § 390 a Nr 16) wird das Oberlandesgericht (in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs 6 MedienG) die schriftliche Ausfertigung seines Urteils über die ziffernmäßige Festsetzung der Kostenbeträge zu ergänzen haben, wobei es in das pflichtgemäße (auf Grund einer gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde nicht korrigierbare) Ermessen des Oberlandesgerichts fällt, festzustellen, welcher Aufwand in der Berufungsverhandlung (s ON 19 des Vr-Aktes) für die Kostenbeschwerde der Antragsgegnerin (= im Verhältnis 1 : 5 zuungunsten der Letztgenannten zu tragen) und welcher für die (gänzlich erfolglose) Berufung des Antragstellers (= zur Gänze vom Berufungswerber zu erstatten) notwendig war. Einer Änderung des Pauschalkostenbestimmungsbeschlusses des Erstgerichts bedarf es hingegen, weil daraus vorliegend keine erkennbare Benachteiligung der Antragsgegnerin zu erkennen ist, nicht.Auf Grund der nunmehr neugefaßten (Grundsatz-)Entscheidung über den Kostenersatz des Rechtsmittelverfahrens (s Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 390, a Nr 16) wird das Oberlandesgericht (in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz 6, MedienG) die schriftliche Ausfertigung seines Urteils über die ziffernmäßige Festsetzung der Kostenbeträge zu ergänzen haben, wobei es in das pflichtgemäße (auf Grund einer gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde nicht korrigierbare) Ermessen des Oberlandesgerichts fällt, festzustellen, welcher Aufwand in der Berufungsverhandlung (s ON 19 des Vr-Aktes) für die Kostenbeschwerde der Antragsgegnerin (= im Verhältnis 1 : 5 zuungunsten der Letztgenannten zu tragen) und welcher für die (gänzlich erfolglose) Berufung des Antragstellers (= zur Gänze vom Berufungswerber zu erstatten) notwendig war. Einer Änderung des Pauschalkostenbestimmungsbeschlusses des Erstgerichts bedarf es hingegen, weil daraus vorliegend keine erkennbare Benachteiligung der Antragsgegnerin zu erkennen ist, nicht.