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Entscheidung 13 Os 95/01×

Entscheidung 13 Os 95/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os95/01

Entscheidungsdatum

22.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ewald H***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 17. Mai 2001, GZ 7 römisch fünf r 259/01-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelvefahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ewald H***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Februar 1999 in E***** einen ihm unter Eigentumsvorbehalt anvertrauten Motorgrader O & K der Type F 156 im Wert von mehr als 500.000 S ohne Wissen und Einwilligung des Vorbehaltseigentümers durch Verkauf an die Fa. G***** Handels Gesellschaft m. b. H. um 1,140.000 S sich zugeeignet.

Die aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angeblichen Mangel einer sachenrechtlich gültigen Erwerbungsart für das Vorbehaltseigentum seitens der V***** AG stellen Verfahrens- (Ziffer 4,) und Mängelrüge (Ziffer 5,) keine entscheidende Tatsache in Frage, weil es auf die Person des durch Veruntreuung Geschädigten nicht ankommt. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwiederum missachtet die tatsächlichen Urteilsannahmen zu Eigentumsübergang und Bereicherungswillen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E63223 13D00951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00095.01.0822.000

Dokumentnummer

JJT_20010822_OGH0002_0130OS00095_0100000_000