Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht. Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des in Mazedonien lebenden Bruders des Angeklagten, Bejram H*****, der diesem angeblich verwechselbar ähnlich sehen soll, zum Beweis dafür, dass nicht der Angeklagte, sondern Bejram H***** am Tatort gewesen sei. Dazu bringt die Beschwerde vor, dass das Erstgericht den Beweisantrag in der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2002 mit der Begründung abgelehnt hätte, dass das Ersuchen um Zustellung einer Ladung an Bejram H***** bis zu diesem Tag ergebnislos geblieben sei, weshalb von einer Undurchführbarkeit der Ladung und somit auch der beantragten Beweisaufnahme auszugehen sei. Dem entgegen sei jedoch am 13. Dezember 2002, sohin am Tag nach der Hauptverhandlung, das Schreiben des Bundesministeriums für Justiz eingelangt, dem die Zustellung der Ladung an Bejram H***** am 27. September 2002 angeschlossen sei. Auf dieses Beschwerdevorbringen ist jedoch zufolge des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbotes (Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse nach der Hauptverhandlung) nicht einzugehen. Vielmehr ist auf die allein maßgebliche Prozesssituation zum Zeitpunkt als Zwischenerkenntnisses zu verweisen, wonach dieser Zeuge nicht stellig gemacht werden konnte. Darüber hinaus fehlt dem in der neudurchgeführten Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag die angesichts der aktenkundigen Weigerung dieses Zeugen, eine Aussage (in Österreich) abzulegen (S 1 o iVm S 338), gebotene Konkretisierung, dass dieser Zeuge auf sein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StPO verzichten wird.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des in Mazedonien lebenden Bruders des Angeklagten, Bejram H*****, der diesem angeblich verwechselbar ähnlich sehen soll, zum Beweis dafür, dass nicht der Angeklagte, sondern Bejram H***** am Tatort gewesen sei. Dazu bringt die Beschwerde vor, dass das Erstgericht den Beweisantrag in der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2002 mit der Begründung abgelehnt hätte, dass das Ersuchen um Zustellung einer Ladung an Bejram H***** bis zu diesem Tag ergebnislos geblieben sei, weshalb von einer Undurchführbarkeit der Ladung und somit auch der beantragten Beweisaufnahme auszugehen sei. Dem entgegen sei jedoch am 13. Dezember 2002, sohin am Tag nach der Hauptverhandlung, das Schreiben des Bundesministeriums für Justiz eingelangt, dem die Zustellung der Ladung an Bejram H***** am 27. September 2002 angeschlossen sei. Auf dieses Beschwerdevorbringen ist jedoch zufolge des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbotes (Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse nach der Hauptverhandlung) nicht einzugehen. Vielmehr ist auf die allein maßgebliche Prozesssituation zum Zeitpunkt als Zwischenerkenntnisses zu verweisen, wonach dieser Zeuge nicht stellig gemacht werden konnte. Darüber hinaus fehlt dem in der neudurchgeführten Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag die angesichts der aktenkundigen Weigerung dieses Zeugen, eine Aussage (in Österreich) abzulegen (S 1 o in Verbindung mit S 338), gebotene Konkretisierung, dass dieser Zeuge auf sein Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO verzichten wird.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit dadurch, dass vom Angeklagten eine Erklärung seines Bruders vom 30. April 2001 und auch ein die drei Brüder des Angeklagten sowie ihn selbst zeigendes Farbfoto vorgelegt worden sei, das Erstgericht jedoch diese Beweismittel unerörtert gelassen habe, obwohl sich bei entsprechender Berücksichtigung die Abwesenheit des Angeklagten vom Tatort ergeben hätte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Unvollständigkeit dadurch, dass vom Angeklagten eine Erklärung seines Bruders vom 30. April 2001 und auch ein die drei Brüder des Angeklagten sowie ihn selbst zeigendes Farbfoto vorgelegt worden sei, das Erstgericht jedoch diese Beweismittel unerörtert gelassen habe, obwohl sich bei entsprechender Berücksichtigung die Abwesenheit des Angeklagten vom Tatort ergeben hätte.
Dem ist zu entgegnen, dass die Tatrichter ohnedies auf die Problematik der Identifizierung eingegangen sind und beweiswürdigend - somit mit Mängelrüge aus dem vorgebrachten Grund nicht bekämpfbar - der persönlichen Gegenüberstellung eben höhere Bedeutung beigemessen haben als einer Lichtbilddiagnostizierung (US 6).
Die schriftliche Erklärung des Bejram H***** (S 237) zu erörtern war das Erstgericht mangels Erheblichkeit nicht verhalten: Darin wird bloß die Anwesenheit des Bejram H*****, nicht jedoch auch die Abwesenheit des Angeklagten von Tschechien zur Tatzeit angeführt. Die Mängelrüge zeigt somit keine unzureichende Begründung der Feststellung der Anwesenheit des Angeklagten am Tatort auf, sondern trachtet nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (und damit unzulässig), die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, was schon der Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" erkennen lässt. Gleiches gilt für die Bemängelung der Konstatierung des auf Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichteten Vorsatzes des Angeklagten. Im Übrigen ist es entgegen der Beschwerdemeinung nicht erforderlich, dass die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse "zwangsläufig" sein müssen; es genügt, Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen, sofern diese auf formal einwandfrei Prämissen beruhen, logisch sind und nicht jeglicher Lebenserfahrung gänzlich widersprechen.
Für die nach § 288a StPO begehrte Verrichtung der Hauptverhandlung fehlt es an jeglicher Aktengrundlage.Für die nach Paragraph 288 a, StPO begehrte Verrichtung der Hauptverhandlung fehlt es an jeglicher Aktengrundlage.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Der Vollständigkeit halber ist zur inländischen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall auf das Ersuchen der Bezirksstaatsanwaltschaft Znaim um Übernahme der Strafverfolgung (Art XV BGBl 1995/744 und Art 21 des Europäischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie § 241 des tschechischen Strafgesetzes [betreffend die Vergewaltigung] und § 65 Abs 1 Z 2 StGB, § 60 ARHG [s NRSp 1992/27] iVm § 235 des tschechischen Strafgesetzbuches [hinsichtlich der Nötigung]) zu verweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Der Vollständigkeit halber ist zur inländischen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall auf das Ersuchen der Bezirksstaatsanwaltschaft Znaim um Übernahme der Strafverfolgung (Artikel römisch fünfzehn, BGBl 1995/744 und Artikel 21, des Europäischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie Paragraph 241, des tschechischen Strafgesetzes [betreffend die Vergewaltigung] und Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Paragraph 60, ARHG [s NRSp 1992/27] in Verbindung mit Paragraph 235, des tschechischen Strafgesetzbuches [hinsichtlich der Nötigung]) zu verweisen.
Über die Berufung hat gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.Über die Berufung hat gemäß Paragraph 285 i, StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.