Entscheidung 13 Os 95/07f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mantas M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Juni 2007, GZ 26 Hv 9/07p-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mantas M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Juni 2007, GZ 26 Hv 9/07p-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mantas M***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er zwischen 3. und 5. April 2004 in K***** gemeinsam mit zumindest einem Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Digitalkameras, Mobiltelefone, Videokameras und Zubehör im Gesamtwert von 32.686 Euro, Kurt L***** durch Aufzwängen einer Oberlichte und Einsteigen in dessen Fotogeschäft, somit durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl in der Absicht begangen hat, sich durch wiederkehrende Begehung von schwerem Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mantas M***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er zwischen 3. und 5. April 2004 in K***** gemeinsam mit zumindest einem Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Digitalkameras, Mobiltelefone, Videokameras und Zubehör im Gesamtwert von 32.686 Euro, Kurt L***** durch Aufzwängen einer Oberlichte und Einsteigen in dessen Fotogeschäft, somit durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl in der Absicht begangen hat, sich durch wiederkehrende Begehung von schwerem Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten nominell aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Denn die inhaltlich als Mängelrüge (Z 5) ausgeführte Subsumtionsrüge wendet sich gegen die Begründung der Annahme gewerbsmäßiger Begehung nach § 130 dritter und vierter Fall StGB, ohne jedoch einen Mangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzustellen. Indem nämlich den im Urteil anführten Gründen (geplantes Vorgehen, Mitführen von Einbruchswerkzeug und einer Tasche für den Abtransport der Beute, professionelles Vorgehen sowie unregelmäßige Beschäftigung und unregelmäßiges Einkommen des Angeklagten; US 8 f) die Behauptung gegenübergestellt wird, es lägen keine Indizien für gewerbsmäßiges Handeln vor, und dazu der vom Erstgericht ohnedies erörterte Umstand einer Ausreise des Angeklagten aus Österreich unmittelbar nach der Tat (US 10) releviert wird, wird bloß außerhalb der Anfechtungsmöglichkeiten im kollegialgerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter für die kritisierte Annahme in Frage gestellt. Auch dass aus der erst drei Jahre nach der Tat erfolgten Aufdeckung ohne Nachweis einer weiteren Delinquenz andere Schlüsse als jene des erkennenden Gerichtes gezogen werden könnten, bewirkt der Beschwerde zuwider keinen Begründungsmangel.Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Denn die inhaltlich als Mängelrüge (Ziffer 5,) ausgeführte Subsumtionsrüge wendet sich gegen die Begründung der Annahme gewerbsmäßiger Begehung nach Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB, ohne jedoch einen Mangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darzustellen. Indem nämlich den im Urteil anführten Gründen (geplantes Vorgehen, Mitführen von Einbruchswerkzeug und einer Tasche für den Abtransport der Beute, professionelles Vorgehen sowie unregelmäßige Beschäftigung und unregelmäßiges Einkommen des Angeklagten; US 8 f) die Behauptung gegenübergestellt wird, es lägen keine Indizien für gewerbsmäßiges Handeln vor, und dazu der vom Erstgericht ohnedies erörterte Umstand einer Ausreise des Angeklagten aus Österreich unmittelbar nach der Tat (US 10) releviert wird, wird bloß außerhalb der Anfechtungsmöglichkeiten im kollegialgerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter für die kritisierte Annahme in Frage gestellt. Auch dass aus der erst drei Jahre nach der Tat erfolgten Aufdeckung ohne Nachweis einer weiteren Delinquenz andere Schlüsse als jene des erkennenden Gerichtes gezogen werden könnten, bewirkt der Beschwerde zuwider keinen Begründungsmangel.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E85210
13Os95.07f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00095.07F.0829.000
Dokumentnummer
JJT_20070829_OGH0002_0130OS00095_07F0000_000