[3] Gegen den Schuldspruch I A richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten (in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. [3] Gegen den Schuldspruch I A richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten (in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zur objektiven Tatseite des § 87 Abs 1 StGB erschloss das Erstgericht in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen, insbesondere aus den für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen * S* und * P*, welche mit den Depositionen einer anderen Tatzeugin, den dokumentierten Verletzungen und dem ärztlichen Befund im Einklang standen (US 9 ff und 11 f). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden. [4] Die Feststellungen zur objektiven Tatseite des Paragraph 87, Absatz eins, StGB erschloss das Erstgericht in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen, insbesondere aus den für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen * S* und * P*, welche mit den Depositionen einer anderen Tatzeugin, den dokumentierten Verletzungen und dem ärztlichen Befund im Einklang standen (US 9 ff und 11 f). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden.
[5] Die leugnende Verantwortung der Angeklagten und die Angaben der Zeugin * H* wurden vom Erstgericht erwogen, aber als unglaubwürdig verworfen (US 10 und 12).
[6] Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS-Justiz RS0118316). [6] Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS-Justiz RS0118316).
[7] Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RIS-Justiz RS0099431). [7] Aktenwidrig im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RIS-Justiz RS0099431).
[8] Mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einzelnen, vom Schöffensenat ohnedies berücksichtigten Umständen orientieren sich die Beschwerden nicht an diesen Kriterien. Vielmehr wenden sie sich damit bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [8] Mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einzelnen, vom Schöffensenat ohnedies berücksichtigten Umständen orientieren sich die Beschwerden nicht an diesen Kriterien. Vielmehr wenden sie sich damit bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[9] Nach dem Inhalt des (ungerügten) Protokolls über die Hauptverhandlung gab der Zeuge * S* an, zweimal von G*, und zwar mit einem Plastikstock auf den Hinterkopf bzw in den Nackenbereich geschlagen worden zu sein, beide Angeklagten seien ihm nachgelaufen, er sei von ihnen auch zeitgleich geschlagen worden (ON 35 S 11 und 13).
[10] Soweit die Rüge diesbezüglich einen Begründungsfehler behauptet, ihren Einwand aber gerade nicht auf der Basis dieser Angaben entwickelt, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.
[11] Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht dabei nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4]).
[12] Einen solchen Begründungsfehler zeigt die Rüge in Bezug auf die Aussagen der Zeugen * Z* (US 11 f), * H* (US 12), * Pe* (US 12) und * K* (US 12) nicht auf.
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [13] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[14] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [14] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.