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Entscheidung 13 Os 95/24f×

Entscheidung 13 Os 95/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os95/24f

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Prieth in der Strafsache gegen C* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten C* und G* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. März 2024, GZ 151 Hv 3/24t-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden C* eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (I A) sowie jeweils eines Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (I C) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch zwei), G* eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (I A) und eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (I B) schuldig erkannt.

[2] Danach haben – soweit hier von Bedeutung – C* und G* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB)

(I A) am 26. Oktober 2023 in G* * S* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) zuzufügen versucht, indem sie ihm mit einem Schlagstock und mit einem Holzstück, aus welchem zwölf Nägel und vier Metallnieten herausragten, Schläge (vorwiegend) gegen den Kopf versetzten und ihm C* überdies Faustschläge in die Rippen versetzte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen den Schuldspruch I A richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten (in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.

[4] Die Feststellungen zur objektiven Tatseite des Paragraph 87, Absatz eins, StGB erschloss das Erstgericht in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen, insbesondere aus den für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen * S* und * P*, welche mit den Depositionen einer anderen Tatzeugin, den dokumentierten Verletzungen und dem ärztlichen Befund im Einklang standen (US 9 ff und 11 f). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden.

[5]                  Die leugnende Verantwortung der Angeklagten und die Angaben der Zeugin * H* wurden vom Erstgericht erwogen, aber als unglaubwürdig verworfen (US 10 und 12).

[6] Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS-Justiz RS0118316).

[7] Aktenwidrig im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RIS-Justiz RS0099431).

[8] Mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einzelnen, vom Schöffensenat ohnedies berücksichtigten Umständen orientieren sich die Beschwerden nicht an diesen Kriterien. Vielmehr wenden sie sich damit bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[9]                  Nach dem Inhalt des (ungerügten) Protokolls über die Hauptverhandlung gab der Zeuge * S* an, zweimal von G*, und zwar mit einem Plastikstock auf den Hinterkopf bzw in den Nackenbereich geschlagen worden zu sein, beide Angeklagten seien ihm nachgelaufen, er sei von ihnen auch zeitgleich geschlagen worden (ON 35 S 11 und 13).

[10]       Soweit die Rüge diesbezüglich einen Begründungsfehler behauptet, ihren Einwand aber gerade nicht auf der Basis dieser Angaben entwickelt, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.

[11]       Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht dabei nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4]).

[12]                Einen solchen Begründungsfehler zeigt die Rüge in Bezug auf die Aussagen der Zeugen * Z* (US 11 f), * H* (US 12), * Pe* (US 12) und * K* (US 12) nicht auf.

[13] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[14] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[15] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00095.24F.1218.000

Im RIS seit

10.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20241218_OGH0002_0130OS00095_24F0000_000