Die Urteile des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 6.Juni 1977 und des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 15. September 1977 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß dem § 45 Abs. 1 lit. a WeinG. ist gerichtlich strafbar, wer vorsätzlich Wein, der für den Verkehr bestimmt ist, verfälscht (§ 42 Abs. 1) oder nachmacht (§ 43).Die Urteile des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 6.Juni 1977 und des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 15. September 1977 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß dem Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, WeinG. ist gerichtlich strafbar, wer vorsätzlich Wein, der für den Verkehr bestimmt ist, verfälscht (Paragraph 42, Absatz eins,) oder nachmacht (Paragraph 43,).
Wer eine der im § 45 Abs. 1 lit. a bis d WeinG. mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist nach Abs. 2Wer eine der im Paragraph 45, Absatz eins, Litera a bis d WeinG. mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist nach Absatz 2
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Der Tatbestand des § 45 Abs. 2 (§ 45 Abs. 1 lit. a) WeinG. wird demnach schon dadurch verwirklicht, daß Wein, der für den Verkehr bestimmt ist, fahrlässig verfälscht oder nachgemacht wird. Demnach muß die Willensbildung des Täters, den Wein für den Verkehr zu bestimmen, der Verfälschung vorangehen. Im vorliegenden Fall fand die Verfälschungshandlung, nämlich das Zusetzen von Kaliumsorbat, zu einer Zeit statt, als Günther A auf Grund der Bestellung aus der Schweiz den Wein bereits zum Verkehr bestimmt hatte. Dazu kommt, daß hier der Wein zur Zeit der Verfälschung nicht nur für den Verkehr bestimmt war, sondern sich schon im Verkehr befand. Das Weingesetz enthält zwar keine besondere Definition des Begriffes 'in Verkehr bringen', jedoch ist aus § 45 Abs. 1 lit. b und d WeinG. zu schließen, daß nicht erst das Verkaufen, sondern auch schon das Bereithalten zum Verkauf ein Inverkehrbringen im Sinn des Weingesetzes darstellt:mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz 2, (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,) WeinG. wird demnach schon dadurch verwirklicht, daß Wein, der für den Verkehr bestimmt ist, fahrlässig verfälscht oder nachgemacht wird. Demnach muß die Willensbildung des Täters, den Wein für den Verkehr zu bestimmen, der Verfälschung vorangehen. Im vorliegenden Fall fand die Verfälschungshandlung, nämlich das Zusetzen von Kaliumsorbat, zu einer Zeit statt, als Günther A auf Grund der Bestellung aus der Schweiz den Wein bereits zum Verkehr bestimmt hatte. Dazu kommt, daß hier der Wein zur Zeit der Verfälschung nicht nur für den Verkehr bestimmt war, sondern sich schon im Verkehr befand. Das Weingesetz enthält zwar keine besondere Definition des Begriffes 'in Verkehr bringen', jedoch ist aus Paragraph 45, Absatz eins, Litera b und d WeinG. zu schließen, daß nicht erst das Verkaufen, sondern auch schon das Bereithalten zum Verkauf ein Inverkehrbringen im Sinn des Weingesetzes darstellt:
Günther A hatte die im Urteil angeführten Weinmengen zum Export in die Schweiz ausersehen und vorbereitet, d.h. i. S. des Weingesetzes 'zum Verkauf bereitgehalten'. Nicht entgegen steht dem der Umstand, daß der in Aussicht genommene Export die Ausstellung eines Zeugnisses gemäß dem § 38 WeinG. voraussetzte, das nur dann von der gemäß Abs. 1 dieser Norm hiezu ermächtigten Untersuchungsanstalt ausgefertigt wird, wenn der Wein den Bestimmungen des österreichischen Weingesetzes entspricht und österreichischer Herkunft ist. Denn eine Ware kann auch dann 'zum Verkauf bereitgehalten' werden, wenn noch nicht alle für eine Effektuierung des Geschäftes notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die vom Berufungsgericht und vom ihm folgenden Erstgericht im 2. Rechtsgang vertretene Rechtsansicht, die Verfälschung von Wein (als Vorbereitungshandlung) sei nur strafbar, falls in weiterer Folge überdies konkrete Gefahr bestehe, daß der Wein auch tatsächlich an Konsumenten weitergegeben werde, ist durch das Gesetz nicht gedeckt und daher rechtsirrig.Günther A hatte die im Urteil angeführten Weinmengen zum Export in die Schweiz ausersehen und vorbereitet, d.h. i. S. des Weingesetzes 'zum Verkauf bereitgehalten'. Nicht entgegen steht dem der Umstand, daß der in Aussicht genommene Export die Ausstellung eines Zeugnisses gemäß dem Paragraph 38, WeinG. voraussetzte, das nur dann von der gemäß Absatz eins, dieser Norm hiezu ermächtigten Untersuchungsanstalt ausgefertigt wird, wenn der Wein den Bestimmungen des österreichischen Weingesetzes entspricht und österreichischer Herkunft ist. Denn eine Ware kann auch dann 'zum Verkauf bereitgehalten' werden, wenn noch nicht alle für eine Effektuierung des Geschäftes notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die vom Berufungsgericht und vom ihm folgenden Erstgericht im 2. Rechtsgang vertretene Rechtsansicht, die Verfälschung von Wein (als Vorbereitungshandlung) sei nur strafbar, falls in weiterer Folge überdies konkrete Gefahr bestehe, daß der Wein auch tatsächlich an Konsumenten weitergegeben werde, ist durch das Gesetz nicht gedeckt und daher rechtsirrig.
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 StPO.Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, StPO.
erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war darum Folge zu geben.