Ehre im objektiven Sinn ist die Wertschätzung der Persönlichkeit in der Gesellschaft, Ehre im subjektiven Sinn ist die Bewertung des eigenen Verhaltens als sittlich gut oder schlecht und die damit verbundene größere oder geringere Selbstachtung. Im objektiven Sinn, d. h.
in der Bedeutung als Wertschätzung des einzelnen in der für ihn maßgebenden Umwelt, wird die Ehre in der Bestimmung des § 144 StGB geschützt. Darnach kann jemandes Ehre auch durch die Bekanntgabe unehrenhafter, indes wahrer Tatsachen eine Einbuße erleiden (KH. 2962; vgl. etwa § 113 StGB). Folglich ist es, der Beschwerde zuwider, nicht entscheidend, ob Franz B tatsächlich eine Straftat begangen hatte, wie denn auch die Unschuldsvermutung als rechtstheoretische Figur die gemeiniglich nachteilige Beurteilung einer in Haft gehaltenen Person nicht zu hindern vermag; denn es kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, an dem sich die Meinung der Bevölkerung zu orientieren pflegt, nicht angenommen werden, daß jemand grundlos in Haft genommen wird, womit aber seine ehrmindernde Beurteilung naheliegt.in der Bedeutung als Wertschätzung des einzelnen in der für ihn maßgebenden Umwelt, wird die Ehre in der Bestimmung des Paragraph 144, StGB geschützt. Darnach kann jemandes Ehre auch durch die Bekanntgabe unehrenhafter, indes wahrer Tatsachen eine Einbuße erleiden (KH. 2962; vergleiche etwa Paragraph 113, StGB). Folglich ist es, der Beschwerde zuwider, nicht entscheidend, ob Franz B tatsächlich eine Straftat begangen hatte, wie denn auch die Unschuldsvermutung als rechtstheoretische Figur die gemeiniglich nachteilige Beurteilung einer in Haft gehaltenen Person nicht zu hindern vermag; denn es kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, an dem sich die Meinung der Bevölkerung zu orientieren pflegt, nicht angenommen werden, daß jemand grundlos in Haft genommen wird, womit aber seine ehrmindernde Beurteilung naheliegt.
Ebenso fällt nicht ins Gewicht, daß B Tochter von einem Delikt und von der Inhaftierung ihres Vaters möglicherweise später durch eine Berichterstattung in der Presse hätte Kenntnis erlangen können. Auszugehen ist davon, daß die Ehre in ihrem rechtlich-sozialen Gehalt strafrechtlich geschützt wird und daß es sonach für die Wertschätzung von Eltern in den Augen ihrer Kinder einen wesentlichen Unterschied macht, ob diese von ihre Eltern betreffenden ehrenrührigen Umständen durch diese selbst oder allenfalls durch nahestehende Personen zu einem von diesen zu wählenden Zeitpunkt schonend und mit dem Ziel der Aufrechterhaltung bis dahin bestandener natürlicher Gefühlsbeziehungen unterrichtet werden oder ob die Kinder davon unvorbereitet (schockierend) durch Fremde Kenntnis erlangen. So gesehen kann die Beeinträchtigung des Rechtsguts der Ehre durch eine Mitteilung, wie die vom Angeklagten angedrohte, nicht zweifelhaft sein. Die Beurteilung der inkriminierten Ankündigung ist daher frei von Rechtsirrtum. Zuzugeben ist dem weiteren Beschwerdevorbringen, daß eine bloße Drohung mit Mißhandlungen keine 'gefährliche' Drohung, sondern eine Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB begründet, weil unter einer Verletzung am Körper (§ 74 Z. 5 StGB) als nötigungserheblichem Rechtsgut eine tatbestandsmäßige Körperverletzung (§ 83 StGB) zu verstehen ist. Allein das Erstgericht hat, was die Beschwerde übersieht, in der gegenständlichen Androhung von Ohrfeigen keine bloße Drohung mit Mißhandlungen, sondern angesichts der besonderen Situation, in welcher der aufbrausende, ehemalige Häftling einer mehr oder weniger hilf- und schutzlosen Frau, deren Mann in Haft war, gegenüberstand, eine solche mit einer Verletzung am Körper erblickt (S. 254, 260, 261 a). Von dieser, bei der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds bindenden Tatsachenfeststellung weicht die Beschwerde mit ihrem Einwand ab und bringt daher den Nichtigkeitsgrund insoweit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Ebenso fällt nicht ins Gewicht, daß B Tochter von einem Delikt und von der Inhaftierung ihres Vaters möglicherweise später durch eine Berichterstattung in der Presse hätte Kenntnis erlangen können. Auszugehen ist davon, daß die Ehre in ihrem rechtlich-sozialen Gehalt strafrechtlich geschützt wird und daß es sonach für die Wertschätzung von Eltern in den Augen ihrer Kinder einen wesentlichen Unterschied macht, ob diese von ihre Eltern betreffenden ehrenrührigen Umständen durch diese selbst oder allenfalls durch nahestehende Personen zu einem von diesen zu wählenden Zeitpunkt schonend und mit dem Ziel der Aufrechterhaltung bis dahin bestandener natürlicher Gefühlsbeziehungen unterrichtet werden oder ob die Kinder davon unvorbereitet (schockierend) durch Fremde Kenntnis erlangen. So gesehen kann die Beeinträchtigung des Rechtsguts der Ehre durch eine Mitteilung, wie die vom Angeklagten angedrohte, nicht zweifelhaft sein. Die Beurteilung der inkriminierten Ankündigung ist daher frei von Rechtsirrtum. Zuzugeben ist dem weiteren Beschwerdevorbringen, daß eine bloße Drohung mit Mißhandlungen keine 'gefährliche' Drohung, sondern eine Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB begründet, weil unter einer Verletzung am Körper (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) als nötigungserheblichem Rechtsgut eine tatbestandsmäßige Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) zu verstehen ist. Allein das Erstgericht hat, was die Beschwerde übersieht, in der gegenständlichen Androhung von Ohrfeigen keine bloße Drohung mit Mißhandlungen, sondern angesichts der besonderen Situation, in welcher der aufbrausende, ehemalige Häftling einer mehr oder weniger hilf- und schutzlosen Frau, deren Mann in Haft war, gegenüberstand, eine solche mit einer Verletzung am Körper erblickt (S. 254, 260, 261 a). Von dieser, bei der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds bindenden Tatsachenfeststellung weicht die Beschwerde mit ihrem Einwand ab und bringt daher den Nichtigkeitsgrund insoweit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte nach den § 144 Abs 1, 28 Abs 2 StGB und gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.Juli 1981, AZ. 1 a E Vr 5757/81 (sechs Monate Freiheitsstrafe wegen § 146 StGB), eine zusätzliche Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten.Das Schöffengericht verhängte nach den Paragraph 144, Absatz eins, 28, Absatz 2, StGB und gemäß Paragraph 31, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.Juli 1981, AZ. 1 a E römisch fünf r 5757/81 (sechs Monate Freiheitsstrafe wegen Paragraph 146, StGB), eine zusätzliche Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten.
In ihrer Bemessung waren erschwerend die (einer fakultativen Anwendung des § 39 StGB genügenden) Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Delikte, der überaus rasche Rückfall bei der Erpressung (am Tag der Haftentlassung) und die Betrügereien während eines Ausgangs im Strafvollzug. Als mildernd sah das Erstgericht das 'formelhaftIn ihrer Bemessung waren erschwerend die (einer fakultativen Anwendung des Paragraph 39, StGB genügenden) Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Delikte, der überaus rasche Rückfall bei der Erpressung (am Tag der Haftentlassung) und die Betrügereien während eines Ausgangs im Strafvollzug. Als mildernd sah das Erstgericht das 'formelhaft
... abgelegte Geständnis' des Angeklagten, die Geringfügigkeit des Schadens und eine teilweise Schadensgutmachung an.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Reduzierung des Strafmaßes an.
Dies zu Unrecht.
Zutreffend hat das Schöffengericht nämlich - ungeachtet des letztlich geringfügigen Schadens - ein ganz erhebliches Schuldausmaß in der Delinquenz während und sofort nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe erblickt (S. 261 a), das als Grundlage für die Bemessung der Strafe (§ 32 Abs 1 StGB) den Ausschlag geben muß. Darnach ist die verhängte Zusatzstrafe aber durchaus angemessen.Zutreffend hat das Schöffengericht nämlich - ungeachtet des letztlich geringfügigen Schadens - ein ganz erhebliches Schuldausmaß in der Delinquenz während und sofort nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe erblickt (S. 261 a), das als Grundlage für die Bemessung der Strafe (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) den Ausschlag geben muß. Darnach ist die verhängte Zusatzstrafe aber durchaus angemessen.