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Entscheidung 13 Os 95/88×

Entscheidung 13 Os 95/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os95/88 (13Os96/88)

Entscheidungsdatum

08.09.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführers in der Strafsache gegen Janos C*** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 8.April 1987, GZ 1 d römisch fünf r 12.921/84-446, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Strasser, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Bernhauser zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 240 (zweihundertvierzig) Tagessätze, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 (einhundertzwanzig) Tage herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 19.Oktober 1957 geborene Janos C*** ist der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB (1), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (2) und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (3) schuldig erkannt worden. Darnach hat er am 17.Jänner 1986 in Wien dem Kaufhaus G*** vier Strumpfhosen (Gesamtwert 1.226 S) gestohlen (1), Herlinde G*** und Herbert S*** durch Schlagen, Stoßen und Treten zur Abstandnahme von seiner Anhaltung zu nötigen getrachtet (2) und dabei Herlinde G*** fahrlässig verletzt (Zehenprellung: 3). Janos C*** bekämpft diese Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, (der Sache nach auch Litera b,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der Vorwurf einer Undeutlichkeit (Ziffer 5,) versagt, weil die Frage, durch welche Handlungen der Beschwerdeführer Herlinde G*** ins Gesicht traf (wodurch dort eine Rötung eintrat) und Walter S*** gegen eine Tür schleuderte (was einen Bluterguß und Abschürfungen am rechten Unterarm hervorrief) keine entscheidenden Tatsachen betrifft. Werden doch diese Verletzungen dem Beschwerdeführer im Schuldspruch gar nicht angelastet und genügt es für die versuchte Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, daß der Angeklagte, wie festgestellt, G*** und S*** "durch Schlagen, Stoßen und Treten", somit in Beugung ihres Willens mit Gewalt, an seiner Anhaltung zu hindern suchte. Diese Feststellungen sind durch die vom Gericht in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) für glaubwürdig befundenen Zeugenaussagen gedeckt und daher zureichend begründet.

Der Rüge nach Ziffer 5, a zuwider bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Die Beschwerde erschöpft sich hiezu in einer gegen Urteile von Kollegialgerichten nach wie vor unzulässigen Schuldberufung. Ein Hinweis auf Aktenstellen, die bei der Erforschung der materiellen Wahrheit unbeachtet geblieben wären und "erhebliche" Bedenken hinsichtlich der entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen deutlich machen könnten

vergleiche 11 Os 44/88, 12 Os 53/88, 13 Os 68/88), findet sich in der Beschwerde nicht.

Aber auch die Rechtsrügen schlagen fehl:

Entgegen den Beschwerdeeinwendungen (Ziffer 9, Litera a,) liegen bei der fahrlässigen Körperverletzung (3) die Voraussetzungen der Straflosigkeit nach Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB nicht vor. Auch wenn die Zehenprellung mit keiner Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer verbunden gewesen sein sollte, kann bei einer durch Nötigungshandlungen zugefügten Körperverletzung keine Rede davon sein, daß den Täter kein schweres Verschulden treffe. Wer, wie Janos C***, "durch Schlagen, Stoßen und Treten" gegen andere Personen vorgeht, um deren Willen zu beugen, handelt in bezug auf deren körperliche Unversehrtheit zumindest mit auffallender Sorglosigkeit, bei der für ihn der Eintritt eines Verletzungserfolgs als - sogar

besonders - wahrscheinlich vorhersehbar ist.

Die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB für eine mangelnde Strafwürdigkeit seiner Taten vermag der Beschwerdeführer ebensowenig zu reklamieren. Bei voller Aufrechterhaltung der Rechtsprechung, daß bei Verneinung der Bedingungen des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB dennoch die Tat gemäß Paragraph 42, StGB straflos sein kann (RZ. 1977/9 S. 18 f. u.a.), ist punkto fahrlässige Körperverletzung für den Nichtigkeitswerber aus dem Grund seiner einschlägigen Vorstrafe nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB gleichwohl nichts zu gewinnen (Spezialprävention; Paragraph 42, Ziffer 3, StGB).

Im übrigen bedeutet geringe Schuld im Sinn des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB ("Abs 1 Ziffer eins, a.F.: Artikel römisch zwanzig, Absatz eins, StRÄG 1987) jeweils ein merkliches Zurückbleiben des tatbildlichen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, was auf die beiden übrigen Fakten, nämlich auf den nach einem vorausgegangenen, offenbar mißlungenen Diebstahlsversuch in einem anderen Kaufhaus (Bd. römisch neun S. 433 f.) planmäßig und überlegt verübten Diebstahl und auf die mit erheblicher Vorsatzintensität und beträchtlichem physischem Krafteinsatz (Schlagen, Stoßen, Treten) versuchte Nötigung keinesfalls zutrifft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Janos C*** nach Paragraphen 28, 105, Absatz eins und 37 Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen (180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu je 250 S. Erschwerend waren die Deliktskonkurrenz und die Vorverurteilung wegen eines Gewaltdelikts, mildernd hingegen die teilweise (des Diebstahls) geständige Verantwortung des Angeklagten, daß die Nötiugng beim Versuch blieb und die Sicherstellung der Diebsbeute.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Geldstrafe sowohl nach der Anzahl der Tagessätze als auch nach der Höhe des Tagessatzes und die bedingte Nachsicht der Geldstrafe an. Der Berufung gegen die Anzahl der Tagessätze kommt Berechtigung zu. Bei der Strafbemessung darf in Beachtung der gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und strafrechtlicher Reaktion die Schwere der Tat, die auch im Unrechtsgehalt ihren Ausdruck findet, nicht außer acht bleiben (LSK. 1979/185). Das Gewicht der gegenständlichen Straftaten hält sich angesichts des relativ geringen Werts der Diebsbeute, der nicht allzu gravierenden Körperverletzung und der Begleitumstände der versuchten Nötigung noch in Grenzen. Auch das Verschulden des Angeklagten ist nicht überdurchschnittlich schwer. Die strafnormierende Bestimmung des Paragraph 105, Absatz eins, StGB kennt keine Untergrenze. In beibehaltener Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB erscheint demnach eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen dem in den Taten verkörperten Unrecht und der ihnen zugrundeliegenden Schuld des Täters angemessen. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Tage zu reduzieren. Im übrigen war indes der Berufung ein Erfolg zu versagen. Bei dem wegen eines Gewaltdelikts einschlägig vorbestraften Angeklagten wäre eine bedingte Nachsicht der durch die Umwandlung einer Freiheits- in eine Geldstrafe ohnehin in ihrer Wirkung weitgehend gemilderten Sanktion nicht denkbar, ohne ihre Effektivität ungebührlich zu schmälern.

Schließlich ist dem Gericht auch beizupflichten, wenn es bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 12.000 S (12.000 S bis 13.000 S: Band römisch neun S. 263) bei dem von keinen Sorgepflichten belasteten Angeklagten (Band römisch neun S. 433) einen Betrag von 7.500 S monatlich für abschöpfbar hielt (Band römisch neun S. 439) und daher den Tagessatz mit 250 S festsetzte.

Anmerkung

E15115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00095.88.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19880908_OGH0002_0130OS00095_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089265 Rechtssatz 15.11.1971Strafrecht
Schweres Verschulden liegt vor, wenn dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last liegt und ihm der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich - nicht etwa bloß als entfernt möglich - vorhersehbar war.
RS0090682 Rechtssatz 30.03.1979Strafrecht
Bei der Strafbemessung darf in Beachtung einer gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und Reaktion auf diesen die Schwere der Straftat, die auch im Unrechtsgehalt ihren Ausdruck findet, nicht außer acht bleiben.
RS0091573 Rechtssatz 03.11.1976Strafrecht
"Geringe Schuld" verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt; auch schuldmildernden Umstände die in den persönlichen Eigenschaften de …
RS0091849 Rechtssatz 27.10.1976Strafrecht
Bei fahrlässigen Körperverletzungen sind unbedeutende Folgen ausschließlich solche, die den Grad des § 88 Abs 2 Z 4 StGB überschreiten!
RS0092678 Rechtssatz 08.09.1988Strafrecht
Wer "durch Schlagen, Stoßen und Treten" gegen andere Personen vorgeht, um deren Willen zu beugen, handelt in bezug auf deren körperliche Unversehrtheit zumindest mit auffallender Sorglosigkeit, bei der für ihn der Eintritt eines Verletzungserfolgs als - sog …
RS0098904 Rechtssatz 27.02.1960Strafrecht
Eine gegen ein Schöffengerichtsurteil erhobene und als solche bezeichnete Schuldberufung ist vom OGH als unzulässig zurückzuweisen.
RS0099195 Rechtssatz 26.05.1988Strafrecht
Auch nach Einführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO kann die unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen grundsätzlich nur aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO, somit nur unter der Voraussetzung entsprechender Antragstellung in e …