Der Vorwurf einer Undeutlichkeit (Z. 5) versagt, weil die Frage, durch welche Handlungen der Beschwerdeführer Herlinde G*** ins Gesicht traf (wodurch dort eine Rötung eintrat) und Walter S*** gegen eine Tür schleuderte (was einen Bluterguß und Abschürfungen am rechten Unterarm hervorrief) keine entscheidenden Tatsachen betrifft. Werden doch diese Verletzungen dem Beschwerdeführer im Schuldspruch gar nicht angelastet und genügt es für die versuchte Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, daß der Angeklagte, wie festgestellt, G*** und S*** "durch Schlagen, Stoßen und Treten", somit in Beugung ihres Willens mit Gewalt, an seiner Anhaltung zu hindern suchte. Diese Feststellungen sind durch die vom Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) für glaubwürdig befundenen Zeugenaussagen gedeckt und daher zureichend begründet.Der Vorwurf einer Undeutlichkeit (Ziffer 5,) versagt, weil die Frage, durch welche Handlungen der Beschwerdeführer Herlinde G*** ins Gesicht traf (wodurch dort eine Rötung eintrat) und Walter S*** gegen eine Tür schleuderte (was einen Bluterguß und Abschürfungen am rechten Unterarm hervorrief) keine entscheidenden Tatsachen betrifft. Werden doch diese Verletzungen dem Beschwerdeführer im Schuldspruch gar nicht angelastet und genügt es für die versuchte Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, daß der Angeklagte, wie festgestellt, G*** und S*** "durch Schlagen, Stoßen und Treten", somit in Beugung ihres Willens mit Gewalt, an seiner Anhaltung zu hindern suchte. Diese Feststellungen sind durch die vom Gericht in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) für glaubwürdig befundenen Zeugenaussagen gedeckt und daher zureichend begründet.
Der Rüge nach Z. 5 a zuwider bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Die Beschwerde erschöpft sich hiezu in einer gegen Urteile von Kollegialgerichten nach wie vor unzulässigen Schuldberufung. Ein Hinweis auf Aktenstellen, die bei der Erforschung der materiellen Wahrheit unbeachtet geblieben wären und "erhebliche" Bedenken hinsichtlich der entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen deutlich machen könntenDer Rüge nach Ziffer 5, a zuwider bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Die Beschwerde erschöpft sich hiezu in einer gegen Urteile von Kollegialgerichten nach wie vor unzulässigen Schuldberufung. Ein Hinweis auf Aktenstellen, die bei der Erforschung der materiellen Wahrheit unbeachtet geblieben wären und "erhebliche" Bedenken hinsichtlich der entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen deutlich machen könnten
(vgl. 11 Os 44/88, 12 Os 53/88, 13 Os 68/88), findet sich in der Beschwerde nicht.vergleiche 11 Os 44/88, 12 Os 53/88, 13 Os 68/88), findet sich in der Beschwerde nicht.
Aber auch die Rechtsrügen schlagen fehl:
Entgegen den Beschwerdeeinwendungen (Z. 9 lit a) liegen bei der fahrlässigen Körperverletzung (3) die Voraussetzungen der Straflosigkeit nach § 88 Abs 2 Z. 4 StGB nicht vor. Auch wenn die Zehenprellung mit keiner Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer verbunden gewesen sein sollte, kann bei einer durch Nötigungshandlungen zugefügten Körperverletzung keine Rede davon sein, daß den Täter kein schweres Verschulden treffe. Wer, wie Janos C***, "durch Schlagen, Stoßen und Treten" gegen andere Personen vorgeht, um deren Willen zu beugen, handelt in bezug auf deren körperliche Unversehrtheit zumindest mit auffallender Sorglosigkeit, bei der für ihn der Eintritt eines Verletzungserfolgs als - sogarEntgegen den Beschwerdeeinwendungen (Ziffer 9, Litera a,) liegen bei der fahrlässigen Körperverletzung (3) die Voraussetzungen der Straflosigkeit nach Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB nicht vor. Auch wenn die Zehenprellung mit keiner Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer verbunden gewesen sein sollte, kann bei einer durch Nötigungshandlungen zugefügten Körperverletzung keine Rede davon sein, daß den Täter kein schweres Verschulden treffe. Wer, wie Janos C***, "durch Schlagen, Stoßen und Treten" gegen andere Personen vorgeht, um deren Willen zu beugen, handelt in bezug auf deren körperliche Unversehrtheit zumindest mit auffallender Sorglosigkeit, bei der für ihn der Eintritt eines Verletzungserfolgs als - sogar
besonders - wahrscheinlich vorhersehbar ist.
Die kumulativen Voraussetzungen des § 42 Abs 1 Z. 1 StGB für eine mangelnde Strafwürdigkeit seiner Taten vermag der Beschwerdeführer ebensowenig zu reklamieren. Bei voller Aufrechterhaltung der Rechtsprechung, daß bei Verneinung der Bedingungen des § 88 Abs 2 Z. 4 StGB dennoch die Tat gemäß § 42 StGB straflos sein kann (RZ. 1977/9 S. 18 f. u.a.), ist punkto fahrlässige Körperverletzung für den Nichtigkeitswerber aus dem Grund seiner einschlägigen Vorstrafe nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB gleichwohl nichts zu gewinnen (Spezialprävention; § 42 Z. 3 StGB).Die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB für eine mangelnde Strafwürdigkeit seiner Taten vermag der Beschwerdeführer ebensowenig zu reklamieren. Bei voller Aufrechterhaltung der Rechtsprechung, daß bei Verneinung der Bedingungen des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB dennoch die Tat gemäß Paragraph 42, StGB straflos sein kann (RZ. 1977/9 S. 18 f. u.a.), ist punkto fahrlässige Körperverletzung für den Nichtigkeitswerber aus dem Grund seiner einschlägigen Vorstrafe nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB gleichwohl nichts zu gewinnen (Spezialprävention; Paragraph 42, Ziffer 3, StGB).
Im übrigen bedeutet geringe Schuld im Sinn des § 42 Z. 1 StGB ("Abs 1 Z. 1" a.F.: Art. XX Abs 1 StRÄG 1987) jeweils ein merkliches Zurückbleiben des tatbildlichen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, was auf die beiden übrigen Fakten, nämlich auf den nach einem vorausgegangenen, offenbar mißlungenen Diebstahlsversuch in einem anderen Kaufhaus (Bd. IX S. 433 f.) planmäßig und überlegt verübten Diebstahl und auf die mit erheblicher Vorsatzintensität und beträchtlichem physischem Krafteinsatz (Schlagen, Stoßen, Treten) versuchte Nötigung keinesfalls zutrifft.Im übrigen bedeutet geringe Schuld im Sinn des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB ("Abs 1 Ziffer eins, a.F.: Artikel römisch zwanzig, Absatz eins, StRÄG 1987) jeweils ein merkliches Zurückbleiben des tatbildlichen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, was auf die beiden übrigen Fakten, nämlich auf den nach einem vorausgegangenen, offenbar mißlungenen Diebstahlsversuch in einem anderen Kaufhaus (Bd. römisch neun S. 433 f.) planmäßig und überlegt verübten Diebstahl und auf die mit erheblicher Vorsatzintensität und beträchtlichem physischem Krafteinsatz (Schlagen, Stoßen, Treten) versuchte Nötigung keinesfalls zutrifft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Janos C*** nach §§ 28, 105 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen (180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu je 250 S. Erschwerend waren die Deliktskonkurrenz und die Vorverurteilung wegen eines Gewaltdelikts, mildernd hingegen die teilweise (des Diebstahls) geständige Verantwortung des Angeklagten, daß die Nötiugng beim Versuch blieb und die Sicherstellung der Diebsbeute.Das Schöffengericht verhängte über Janos C*** nach Paragraphen 28, 105, Absatz eins und 37 Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen (180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu je 250 S. Erschwerend waren die Deliktskonkurrenz und die Vorverurteilung wegen eines Gewaltdelikts, mildernd hingegen die teilweise (des Diebstahls) geständige Verantwortung des Angeklagten, daß die Nötiugng beim Versuch blieb und die Sicherstellung der Diebsbeute.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Geldstrafe sowohl nach der Anzahl der Tagessätze als auch nach der Höhe des Tagessatzes und die bedingte Nachsicht der Geldstrafe an. Der Berufung gegen die Anzahl der Tagessätze kommt Berechtigung zu. Bei der Strafbemessung darf in Beachtung der gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und strafrechtlicher Reaktion die Schwere der Tat, die auch im Unrechtsgehalt ihren Ausdruck findet, nicht außer acht bleiben (LSK. 1979/185). Das Gewicht der gegenständlichen Straftaten hält sich angesichts des relativ geringen Werts der Diebsbeute, der nicht allzu gravierenden Körperverletzung und der Begleitumstände der versuchten Nötigung noch in Grenzen. Auch das Verschulden des Angeklagten ist nicht überdurchschnittlich schwer. Die strafnormierende Bestimmung des § 105 Abs 1 StGB kennt keine Untergrenze. In beibehaltener Anwendung des § 37 Abs 1 StGB erscheint demnach eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen dem in den Taten verkörperten Unrecht und der ihnen zugrundeliegenden Schuld des Täters angemessen. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Tage zu reduzieren. Im übrigen war indes der Berufung ein Erfolg zu versagen. Bei dem wegen eines Gewaltdelikts einschlägig vorbestraften Angeklagten wäre eine bedingte Nachsicht der durch die Umwandlung einer Freiheits- in eine Geldstrafe ohnehin in ihrer Wirkung weitgehend gemilderten Sanktion nicht denkbar, ohne ihre Effektivität ungebührlich zu schmälern.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Geldstrafe sowohl nach der Anzahl der Tagessätze als auch nach der Höhe des Tagessatzes und die bedingte Nachsicht der Geldstrafe an. Der Berufung gegen die Anzahl der Tagessätze kommt Berechtigung zu. Bei der Strafbemessung darf in Beachtung der gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und strafrechtlicher Reaktion die Schwere der Tat, die auch im Unrechtsgehalt ihren Ausdruck findet, nicht außer acht bleiben (LSK. 1979/185). Das Gewicht der gegenständlichen Straftaten hält sich angesichts des relativ geringen Werts der Diebsbeute, der nicht allzu gravierenden Körperverletzung und der Begleitumstände der versuchten Nötigung noch in Grenzen. Auch das Verschulden des Angeklagten ist nicht überdurchschnittlich schwer. Die strafnormierende Bestimmung des Paragraph 105, Absatz eins, StGB kennt keine Untergrenze. In beibehaltener Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB erscheint demnach eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen dem in den Taten verkörperten Unrecht und der ihnen zugrundeliegenden Schuld des Täters angemessen. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Tage zu reduzieren. Im übrigen war indes der Berufung ein Erfolg zu versagen. Bei dem wegen eines Gewaltdelikts einschlägig vorbestraften Angeklagten wäre eine bedingte Nachsicht der durch die Umwandlung einer Freiheits- in eine Geldstrafe ohnehin in ihrer Wirkung weitgehend gemilderten Sanktion nicht denkbar, ohne ihre Effektivität ungebührlich zu schmälern.
Schließlich ist dem Gericht auch beizupflichten, wenn es bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 12.000 S (12.000 S bis 13.000 S: Band IX S. 263) bei dem von keinen Sorgepflichten belasteten Angeklagten (Band IX S. 433) einen Betrag von 7.500 S monatlich für abschöpfbar hielt (Band IX S. 439) und daher den Tagessatz mit 250 S festsetzte.Schließlich ist dem Gericht auch beizupflichten, wenn es bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 12.000 S (12.000 S bis 13.000 S: Band römisch neun S. 263) bei dem von keinen Sorgepflichten belasteten Angeklagten (Band römisch neun S. 433) einen Betrag von 7.500 S monatlich für abschöpfbar hielt (Band römisch neun S. 439) und daher den Tagessatz mit 250 S festsetzte.