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Entscheidung 13 Os 95/93×

Entscheidung 13 Os 95/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os95/93(13Os102/93)

Entscheidungsdatum

14.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Leoben zum AZ 16 römisch fünf r 573/93 anhängigen Strafsache gegen Johann G***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz vom 19.Mai 1993, AZ 10 Bs 210/93 und 10 Ns 77/93 (= ON 65/II), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch die angefochtenen Beschlüsse wurde Johann G***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Johann G***** wurde beim Landesgericht Leoben Voruntersuchung wegen des Verdachtes nach dem Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG, seit 11.Mai 1993 auch wegen Verdachtes nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a und 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG geführt. Die Voruntersuchung wurde am 25.Mai 1993 geschlossen und es wurden die Akten gemäß dem Paragraph 112, Absatz eins, StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt.

Johann G***** befindet sich seit 23.Juli 1992 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO in Untersuchungshaft. Er steht im Verdacht, von Oktober 1991 bis April 1992 mindestens zehn Kilogramm Haschisch und eine derzeit nicht genau bestimmbare Menge Kokain vom abgesondert verfolgten Kurt M***** sowie seit 1989 bis Mai 1991 von Unbekannten mehrere Kilogramm Cannabisharz erworben und die Suchtgifte im Raum Mürzzuschlag, Kindberg und Leoben verkauft und überdies von Mai 1989 bis April 1992 den abgesondert verfolgten Karl P***** (bei dem am 29.Juli 1992 10,8 Kilogramm Marihuanablüten und -blätter sichergestellt worden waren) zur Erzeugung von Marihuana bestimmt zu haben (ON 69).

Rechtliche Beurteilung

Mit den gemeinsam ausgefertigten Beschlüssen vom 19.Mai 1993, AZ 10 Bs 210/93 und 10 Ns 77/93, hat das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde gegen den seine Enthaftung abweisenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Leoben vom 6.Mai 1993 (16 römisch fünf r 573/93-51) den Erfolg versagt und zugleich gemäß dem Paragraph 193, Absatz 4, StPO bestimmt, daß die über Johann G***** aus dem Haftgrund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO verhängte Untersuchungshaft bis zu einem Jahr dauern dürfe.

Gegen diese Entscheidungen wendet sich die den dringenden Tatverdacht sowie den Haftgrund bestreitende und Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft behauptende Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten; indes zu Unrecht.

Bereits mit Erkenntnis vom 14.April 1993, GZ 13 Os 62,64/93-5, hat der Oberste Gerichtshof Grundrechtsbeschwerden des Johann G***** (gegen die Abweisung einer Beschwerde gegen den vorher ergangenen Ratskammerbeschluß des Landesgerichtes Leoben und die Entscheidung, daß die Untersuchungshaft bis zu zehn Monaten dauern dürfe) abgewiesen.

Zum dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund bezog sich das Oberlandesgericht in der nunmehr angefochtenen Entscheidung auf seine Überlegungen in den Beschlüssen vom 2. und 4.März 1993 und das erwähnte Grundrechtserkenntnis des Obersten Gerichtshofes und stimmte der Ratskammer des Landesgerichtes darin bei, daß zwischenzeitig keine Erhebungsergebnisse hervorgekommen sind, die die Dringlichkeit des Tatverdachts und den Haftgrund zweifelhaft erscheinen ließen.

Die nunmehr abgesondert verfolgten Beschuldigten Harald H*****, Karl P***** und Karl M***** belasten nach Ansicht des Oberlandesgerichtes den Beschwerdeführer konkret, die Aussagen von H***** und P***** eignen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Widerlegung seiner Verantwortung (ON 41 und 65). Das Beschwerdegericht stützte sich dabei aktengetreu auf die Protokolle über die Vernehmung dieser beiden Personen (ON 52 und 64). Auch als Zeuge vernommen deponierte H***** gleichlautend (ON 20). Dazu kommt, daß Karl P***** in seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 7.Mai 1993, also nach dem zuletzt ergangenen Grundrechtserkenntnis des Obersten Gerichtshofes in diesem Verfahren, seine vorher in bezug auf den Beschuldigten insbesondere wegen des Marihuanaanbaues abschwächenden Angaben zurückzog und diesen konkret belastete (AS 144/II ff).

Die Beschwerdeausführungen sind nicht dazu angetan, den vom Oberlandesgericht nach der Aktenlage zu Recht angenommenen dringenden Tatverdacht zu entkräften. Sie beschränken sich nach zusammenfassender Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes in der Behauptung von Verzögerungen im Laufe der Voruntersuchung, Remonstrationen gegen die Dienstaufsicht und den Vergleich mit der Dauer der Untersuchungshaft in einem anderen Strafverfahren, dem eine völlig anders geartete Fallkonstellation zugrunde liegt. Die von der Beschwerde zitierten Aussagen jener fünfzehn niederschriftlich vernommenen Personen, mit denen der Beschuldigte (unter anderem) über seinen Autotelefonanschluß gesprochen hatte und die angaben, von den ihm angelasteten Suchtgiftgeschäften nichts zu wissen, sind zwar nicht geeignet, die aus den Akten hervorgehende von den untersuchenden Sicherheitsbehörden neben anderen verfolgte Theorie, Johann G***** habe das Suchtgift auch über sein Autotelefon abgesetzt, zu stützen, können aber andererseits den auf die Aussagen von H*****, P***** und M***** gegründeten Tatverdacht nicht in der Weise abschwächen, daß seine Dringlichkeit entfiele, weil diese Aussagen sich keineswegs auf solche Telefongespräche beziehen.

Die im neuerlichen Grundrechtsbeschwerdeverfahren durchgeführte eigenständige Beurteilung ergibt somit keine geänderten Entscheidungsgrundlagen.

Nochmals sei in diesem Zusammenhang festgehalten, daß die Beurteilung der Beweiskraft der zur Begründung des dringenden Tatverdachtes herangezogenen Umstände in Ansehung der Schuldentscheidung letztlich der freien Beweiswürdigung des Urteilsgerichtes überlassen bleibt.

Mit ihren auf die bisherige Verantwortung des Beschuldigten gegründeten Einwendungen gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, G***** sei lediglich in seiner Eigenschaft als Bodybuilder geringfügig mit Suchtgift zum Eigenkonsum in Kontakt gekommen und er könne aus dieser Sicht unter Umständen ein Leben lang in Untersuchungshaft angehalten werden, übersieht die Beschwerde die bereits in der vorhergehenden Grundrechtsentscheidung des Obersten Gerichtshofes als entscheidend angesehenen konkreten Anhaltspunkte für diesen Haftgrund vergleiche US 6 in 13 Os 62,64/93-5), die die haftbegründenden Befürchtungen der fortgesetzten Begehung gleichartiger Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen indizieren und in denen eine Änderung ebensowenig eingetreten ist.

Angesichts der Johann G***** im Falle eines Schuldspruchs drohenden Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren steht die bisherige Dauer der Untersuchungshaft weder zum Zweck dieser Maßnahme außer Verhältnis (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG) noch ist sie im Verhältnis zur im Verurteilungsfall zu erwartenden Strafe offenbar unangemessen (Paragraph 193, Absatz 2, StPO).

Zieht man in Betracht, daß ein jahrelanger Suchtgifthandel von im Verfahren verfangenen Personen mit der für eine Beurteilung im Sinn des Paragraph 112, Absatz eins, StPO nötigen Genauigkeit zu prüfen ist, die Voruntersuchung zwischenzeitig abgeschlossen wurde und die Akten der Staatsanwaltschaft zugemittelt wurden, liegt die vom Oberlandesgericht als zulässig erachtete Dauer der Untersuchungshaft bis zu einem Jahr jedenfalls innerhalb des diesem Gericht im Paragraph 193, Absatz 4, StPO eingeräumten Ermessens. Letztlich sei neuerlich darauf verwiesen, daß es bei den auch in dieser Grundrechtsbeschwerde behaupteten Verfahrensverzögerungen infolge der Abhilfemöglichkeit durch eine Beschwerde nach dem Paragraph 113, StPO, wovon der Beschuldigte allerdings keinen Gebrauch gemacht hat, an der Beschwerdevoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges fehlt.

Die Beschwerde war mithin abzuweisen, weswegen gemäß dem Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten entfällt.

Anmerkung

E34402

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00095.9307.0714.0

Dokumentnummer

JJT_19930714_OGH0002_0130OS00095_9300007_000