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Entscheidung 13 Os 95/97×

Entscheidung 13 Os 95/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os95/97

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter P***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Oktober 1996, GZ 4 a römisch fünf r 9996/95-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter P***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 17.Februar 1995 einen am 15.Juni 1985 geborenen Knaben (nachdem er dessen Hosenschlitz geöffnet hatte) auf das Glied griff (römisch eins.) und Anfang Oktober 1995 an zwei weiteren Knaben (geboren am 25.Oktober 1983 und am 26.November 1984) einen Mundverkehr vornahm und sich dabei selbst befriedigte (römisch zwei.).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung von Anträgen auf Vernehmung einer Ärztin (die den Angeklagten im Dezember 1995 behandelte) und des psychiatrischen Sachverständigen, der im vorliegenden Verfahren ein Gutachten (über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten aus psychiatrischer Sicht, ON 23) erstattet hatte.

Der Antrag auf Vernehmung der Ärztin wurde zum Beweis dafür gestellt, daß sie der Angeklagte am 6.Dezember 1995 in ihrer Ordination aufgesucht habe (S 181, 222). Die beantragte Zeugin hatte ihr Fernbleiben von der Hauptverhandlung (am 16.Oktober 1996) wegen beruflicher Verhinderung schriftlich entschuldigt und in diesem Schreiben mitgeteilt, daß der Angeklagte am 7.Dezember 1995 in ihrer Ordination erschienen sei, "um sich per 6.Dezember 1995 krank schreiben zu lassen. Gleichzeitig wurde der Krankenstand per 10. Dezember 1995 abgemeldet" (ON 46). Dieses Schreiben wurde (nach dem Hauptverhandlungsprotokoll, S 214) vor Stellung des Beweisantrages verlesen.

Die dem Angeklagten angelasteten Straftaten wurden am 17.Februar und Anfang Oktober 1995 begangen. Der Antrag betrifft somit keinen Alibibeweis. Aus dem Verfahrenszusammenhang ist lediglich schließbar, daß die Verteidigung damit die Glaubwürdigkeit eines Tatopfers (zu römisch zwei.) in Zweifel zu ziehen trachtete, der dem Angeklagten am "Nikolotag" 1995 (im Protokoll irrtümlich mit 5.Dezember datiert) gegen 12.55 Uhr wiederbegegnet war und den dieser damals aufgefordert hatte, mitzukommen (S 156 f). Schon aus der zeitliche Konstellation erhellt, daß selbst ein Besuch der Arztordination (über dessen genauen Zeitpunkt der Beweisantrag nichts enthält) am 6.Dezember 1995 den vom Zeugen geschilderten Vorgängen keineswegs entgegensteht.

Die weiter dazu in der Beschwerde angestellten Überlegungen sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie vor der Entscheidung über den Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht wurden und daher vom Tatgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen werden konnten.

Die Vernehmung des psychiatrischen Sachverständigen wurde zum Beweis dafür beantragt, "daß die unruhigen Bewegungen immer vorhanden sind und nicht wie es im Gutachten steht, nicht mehr vorhanden sind" (S 222; gemeint eine früher konstatierte Störung der Ausdrucksmotorik beim Angeklagten). Auch dieser Beweisantrag wurde zu Recht abgelehnt, weil aus dem (schriftlichen) Gutachten hervorgeht, daß dieser Bewegungstick des Angeklagten bei der Befundaufnahme (am 4.April 1996) nicht konstatiert wurde (S 103). Die (im übrigen nicht entscheidungsrelevante) bekämpfte Urteilsfeststellung hält lediglich diesen Umstand fest (US 9). Für den Standpunkt des Angeklagten kann durch die beantragte Beweisaufnahme nichts gewonnen werden, weil der bezeichnete (keine psychische Beeinträchtigung bewirkend, s. SVGA S 105) Tick selbst bei Vorhandensein einem Opfer nach subjektiver Wahrnehmung nicht unbedingt auffallen mußte vergleiche S 157 f, 161, 219).

Weswegen durch die Feststellung, daß beim Angeklagten eine angeborene und immer vorhandene Störung der Ausdrucksmotorik, welche vom Sachverständigen zur Zeit der Befundaufnahme nicht konstatiert wurde, die Unschuld des (von den Tatopfern bei Gegenüberstellung mit Wahlkonfrontation eindeutig identifizierten - siehe unten) Angeklagten nachzuweisen imstande ist, wie die Beschwerde behauptet, bleibt unerfindlich.

Den Einwänden der Mängelrüge (Ziffer 5,) zur Identifizierung des Angeklagten als Täter ist insgesamt vorauszuschicken, daß dieser von den Opfern und weiteren Tatzeugen bei Gegenüberstellung mit Wahlkonfrontation vor der Polizei (S 23; S 81 in ON 27) wie in der Hauptverhandlung (S 143, 154, 160, 164) mit Sicherheit wiedererkannt worden ist.

Im einzelnen wendet sich die Beschwerde zunächst gegen die Feststellung, der Angeklagte habe bei der Tat Anfang Oktober 1995 (römisch zwei.) einen auffallenden Siegelring getragen. Die dazu im Urteil angeführte Begründung, daß dieser Ring von einem Opfer bei der Polizei wiedererkannt wurde (US 10), ist aktenmäßig gedeckt (S 27; 39 und 83 in ON 27) und ausreichend begründet.

Die des weiteren gegen die Feststellung der Tatzeit zu römisch zwei. (Anfang Oktober 1995) vorgebrachten Einwände wiederum übersehen, daß diese zeitmäßige Eingrenzung ebenfalls durch die polizeilichen Erhebungen gedeckt ist (S 21 und 39 in ON 27) und auch mit der Aussage eines Tatopfers in der Hauptverhandlung (ca ein oder zwei Monate vor der Wiederbegegnung mit dem Angeklagten am Nikolotag; S 159 f) korrespondiert. Daß das Tatgericht in dieser Hinsicht in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) den (zeitlich näher zur Tat liegenden) Angaben vor der Polizei und nicht den (in dieser Beziehung unverläßlicheren) späteren (etwa zehn Monate nach der Tat) folgte, widerspricht nicht den Denkgesetzen.

Die Feststellungen des Erstgerichtes über ein schadhaftes Gebiß des Angeklagten sind in den Aussagen von Tatzeugen in der Hauptverhandlung ("schiache Zähne", S 157, 162 f) begründet, die mit dem Gutachten der Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt Josefstadt (Lückengebiß; zahlreiche Füllungen vor allem im Zahnhalsbereich; ON

43) korrespondieren. Ob die Nase des Angeklagten schief im Gesicht steht oder lediglich verbeult ist, kann in diesem Zusammenhang als irrelevant dahingestellt bleiben.

Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider hat sich das Erstgericht auch ausreichend mit der Haartracht des Angeklagten auseinandergesetzt (US 9, 13 f), wobei dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) im gegebenen Zusammenhang durch die Unterlassung der detaillierten Erläuterung einzelner Zeugenaussagen zu diesem Umstand keine Urteilsnichtigkeit hervorrufende Unvollständigkeit verursacht wurde. Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen haben die Entlastungszeugen nämlich nicht dezitiert ausgesagt, der Angeklagte habe niemals schulterlanges Haar getragen, einer dieser Zeugen hat dies sogar bestätigt (S 173).

Mit dem Verlauf einer Konfrontation von Tatopfern mit dem Angeklagten durch einen Zeugen hat sich das Erstgericht ausreichend beschäftigt (US 13) und (ohne Verstoß gegen die Denkgesetze) im Umstand, daß zwei von drei Knaben bei dieser Gelegenheit den Angeklagten eindeutig wiedererkannten, eine Stütze seiner Beweiswürdigung gefunden.

Letztlich sind durch die Erwägungen des Schöffengerichtes über das Aussehen des Angeklagten (siehe oben) auch von diesem in freier Beweiswürdigung als unbedeutend erkannte allfällige Differenzen zu anderen Details der Personsbeschreibung in seine diesbezüglichen Überlegungen eingeflossen, sodaß auch in dieser Hinsicht der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gegeben ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung erfolgt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E46642 13D00957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00095.97.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19970709_OGH0002_0130OS00095_9700000_000