Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung von Anträgen auf Vernehmung einer Ärztin (die den Angeklagten im Dezember 1995 behandelte) und des psychiatrischen Sachverständigen, der im vorliegenden Verfahren ein Gutachten (über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten aus psychiatrischer Sicht, ON 23) erstattet hatte.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung von Anträgen auf Vernehmung einer Ärztin (die den Angeklagten im Dezember 1995 behandelte) und des psychiatrischen Sachverständigen, der im vorliegenden Verfahren ein Gutachten (über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten aus psychiatrischer Sicht, ON 23) erstattet hatte.
Der Antrag auf Vernehmung der Ärztin wurde zum Beweis dafür gestellt, daß sie der Angeklagte am 6.Dezember 1995 in ihrer Ordination aufgesucht habe (S 181, 222). Die beantragte Zeugin hatte ihr Fernbleiben von der Hauptverhandlung (am 16.Oktober 1996) wegen beruflicher Verhinderung schriftlich entschuldigt und in diesem Schreiben mitgeteilt, daß der Angeklagte am 7.Dezember 1995 in ihrer Ordination erschienen sei, "um sich per 6.Dezember 1995 krank schreiben zu lassen. Gleichzeitig wurde der Krankenstand per 10. Dezember 1995 abgemeldet" (ON 46). Dieses Schreiben wurde (nach dem Hauptverhandlungsprotokoll, S 214) vor Stellung des Beweisantrages verlesen.
Die dem Angeklagten angelasteten Straftaten wurden am 17.Februar und Anfang Oktober 1995 begangen. Der Antrag betrifft somit keinen Alibibeweis. Aus dem Verfahrenszusammenhang ist lediglich schließbar, daß die Verteidigung damit die Glaubwürdigkeit eines Tatopfers (zu II.) in Zweifel zu ziehen trachtete, der dem Angeklagten am "Nikolotag" 1995 (im Protokoll irrtümlich mit 5.Dezember datiert) gegen 12.55 Uhr wiederbegegnet war und den dieser damals aufgefordert hatte, mitzukommen (S 156 f). Schon aus der zeitliche Konstellation erhellt, daß selbst ein Besuch der Arztordination (über dessen genauen Zeitpunkt der Beweisantrag nichts enthält) am 6.Dezember 1995 den vom Zeugen geschilderten Vorgängen keineswegs entgegensteht.Die dem Angeklagten angelasteten Straftaten wurden am 17.Februar und Anfang Oktober 1995 begangen. Der Antrag betrifft somit keinen Alibibeweis. Aus dem Verfahrenszusammenhang ist lediglich schließbar, daß die Verteidigung damit die Glaubwürdigkeit eines Tatopfers (zu römisch zwei.) in Zweifel zu ziehen trachtete, der dem Angeklagten am "Nikolotag" 1995 (im Protokoll irrtümlich mit 5.Dezember datiert) gegen 12.55 Uhr wiederbegegnet war und den dieser damals aufgefordert hatte, mitzukommen (S 156 f). Schon aus der zeitliche Konstellation erhellt, daß selbst ein Besuch der Arztordination (über dessen genauen Zeitpunkt der Beweisantrag nichts enthält) am 6.Dezember 1995 den vom Zeugen geschilderten Vorgängen keineswegs entgegensteht.
Die weiter dazu in der Beschwerde angestellten Überlegungen sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie vor der Entscheidung über den Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht wurden und daher vom Tatgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen werden konnten.
Die Vernehmung des psychiatrischen Sachverständigen wurde zum Beweis dafür beantragt, "daß die unruhigen Bewegungen immer vorhanden sind und nicht wie es im Gutachten steht, nicht mehr vorhanden sind" (S 222; gemeint eine früher konstatierte Störung der Ausdrucksmotorik beim Angeklagten). Auch dieser Beweisantrag wurde zu Recht abgelehnt, weil aus dem (schriftlichen) Gutachten hervorgeht, daß dieser Bewegungstick des Angeklagten bei der Befundaufnahme (am 4.April 1996) nicht konstatiert wurde (S 103). Die (im übrigen nicht entscheidungsrelevante) bekämpfte Urteilsfeststellung hält lediglich diesen Umstand fest (US 9). Für den Standpunkt des Angeklagten kann durch die beantragte Beweisaufnahme nichts gewonnen werden, weil der bezeichnete (keine psychische Beeinträchtigung bewirkend, s. SVGA S 105) Tick selbst bei Vorhandensein einem Opfer nach subjektiver Wahrnehmung nicht unbedingt auffallen mußte (vgl S 157 f, 161, 219).Die Vernehmung des psychiatrischen Sachverständigen wurde zum Beweis dafür beantragt, "daß die unruhigen Bewegungen immer vorhanden sind und nicht wie es im Gutachten steht, nicht mehr vorhanden sind" (S 222; gemeint eine früher konstatierte Störung der Ausdrucksmotorik beim Angeklagten). Auch dieser Beweisantrag wurde zu Recht abgelehnt, weil aus dem (schriftlichen) Gutachten hervorgeht, daß dieser Bewegungstick des Angeklagten bei der Befundaufnahme (am 4.April 1996) nicht konstatiert wurde (S 103). Die (im übrigen nicht entscheidungsrelevante) bekämpfte Urteilsfeststellung hält lediglich diesen Umstand fest (US 9). Für den Standpunkt des Angeklagten kann durch die beantragte Beweisaufnahme nichts gewonnen werden, weil der bezeichnete (keine psychische Beeinträchtigung bewirkend, s. SVGA S 105) Tick selbst bei Vorhandensein einem Opfer nach subjektiver Wahrnehmung nicht unbedingt auffallen mußte vergleiche S 157 f, 161, 219).
Weswegen durch die Feststellung, daß beim Angeklagten eine angeborene und immer vorhandene Störung der Ausdrucksmotorik, welche vom Sachverständigen zur Zeit der Befundaufnahme nicht konstatiert wurde, die Unschuld des (von den Tatopfern bei Gegenüberstellung mit Wahlkonfrontation eindeutig identifizierten - siehe unten) Angeklagten nachzuweisen imstande ist, wie die Beschwerde behauptet, bleibt unerfindlich.
Den Einwänden der Mängelrüge (Z 5) zur Identifizierung des Angeklagten als Täter ist insgesamt vorauszuschicken, daß dieser von den Opfern und weiteren Tatzeugen bei Gegenüberstellung mit Wahlkonfrontation vor der Polizei (S 23; S 81 in ON 27) wie in der Hauptverhandlung (S 143, 154, 160, 164) mit Sicherheit wiedererkannt worden ist.Den Einwänden der Mängelrüge (Ziffer 5,) zur Identifizierung des Angeklagten als Täter ist insgesamt vorauszuschicken, daß dieser von den Opfern und weiteren Tatzeugen bei Gegenüberstellung mit Wahlkonfrontation vor der Polizei (S 23; S 81 in ON 27) wie in der Hauptverhandlung (S 143, 154, 160, 164) mit Sicherheit wiedererkannt worden ist.
Im einzelnen wendet sich die Beschwerde zunächst gegen die Feststellung, der Angeklagte habe bei der Tat Anfang Oktober 1995 (II.) einen auffallenden Siegelring getragen. Die dazu im Urteil angeführte Begründung, daß dieser Ring von einem Opfer bei der Polizei wiedererkannt wurde (US 10), ist aktenmäßig gedeckt (S 27; 39 und 83 in ON 27) und ausreichend begründet.Im einzelnen wendet sich die Beschwerde zunächst gegen die Feststellung, der Angeklagte habe bei der Tat Anfang Oktober 1995 (römisch zwei.) einen auffallenden Siegelring getragen. Die dazu im Urteil angeführte Begründung, daß dieser Ring von einem Opfer bei der Polizei wiedererkannt wurde (US 10), ist aktenmäßig gedeckt (S 27; 39 und 83 in ON 27) und ausreichend begründet.
Die des weiteren gegen die Feststellung der Tatzeit zu II. (Anfang Oktober 1995) vorgebrachten Einwände wiederum übersehen, daß diese zeitmäßige Eingrenzung ebenfalls durch die polizeilichen Erhebungen gedeckt ist (S 21 und 39 in ON 27) und auch mit der Aussage eines Tatopfers in der Hauptverhandlung (ca ein oder zwei Monate vor der Wiederbegegnung mit dem Angeklagten am Nikolotag; S 159 f) korrespondiert. Daß das Tatgericht in dieser Hinsicht in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise (§ 258 Abs 2 StPO) den (zeitlich näher zur Tat liegenden) Angaben vor der Polizei und nicht den (in dieser Beziehung unverläßlicheren) späteren (etwa zehn Monate nach der Tat) folgte, widerspricht nicht den Denkgesetzen.Die des weiteren gegen die Feststellung der Tatzeit zu römisch zwei. (Anfang Oktober 1995) vorgebrachten Einwände wiederum übersehen, daß diese zeitmäßige Eingrenzung ebenfalls durch die polizeilichen Erhebungen gedeckt ist (S 21 und 39 in ON 27) und auch mit der Aussage eines Tatopfers in der Hauptverhandlung (ca ein oder zwei Monate vor der Wiederbegegnung mit dem Angeklagten am Nikolotag; S 159 f) korrespondiert. Daß das Tatgericht in dieser Hinsicht in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) den (zeitlich näher zur Tat liegenden) Angaben vor der Polizei und nicht den (in dieser Beziehung unverläßlicheren) späteren (etwa zehn Monate nach der Tat) folgte, widerspricht nicht den Denkgesetzen.
Die Feststellungen des Erstgerichtes über ein schadhaftes Gebiß des Angeklagten sind in den Aussagen von Tatzeugen in der Hauptverhandlung ("schiache Zähne", S 157, 162 f) begründet, die mit dem Gutachten der Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt Josefstadt (Lückengebiß; zahlreiche Füllungen vor allem im Zahnhalsbereich; ON
43) korrespondieren. Ob die Nase des Angeklagten schief im Gesicht steht oder lediglich verbeult ist, kann in diesem Zusammenhang als irrelevant dahingestellt bleiben.
Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider hat sich das Erstgericht auch ausreichend mit der Haartracht des Angeklagten auseinandergesetzt (US 9, 13 f), wobei dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) im gegebenen Zusammenhang durch die Unterlassung der detaillierten Erläuterung einzelner Zeugenaussagen zu diesem Umstand keine Urteilsnichtigkeit hervorrufende Unvollständigkeit verursacht wurde. Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen haben die Entlastungszeugen nämlich nicht dezitiert ausgesagt, der Angeklagte habe niemals schulterlanges Haar getragen, einer dieser Zeugen hat dies sogar bestätigt (S 173).Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider hat sich das Erstgericht auch ausreichend mit der Haartracht des Angeklagten auseinandergesetzt (US 9, 13 f), wobei dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) im gegebenen Zusammenhang durch die Unterlassung der detaillierten Erläuterung einzelner Zeugenaussagen zu diesem Umstand keine Urteilsnichtigkeit hervorrufende Unvollständigkeit verursacht wurde. Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen haben die Entlastungszeugen nämlich nicht dezitiert ausgesagt, der Angeklagte habe niemals schulterlanges Haar getragen, einer dieser Zeugen hat dies sogar bestätigt (S 173).
Mit dem Verlauf einer Konfrontation von Tatopfern mit dem Angeklagten durch einen Zeugen hat sich das Erstgericht ausreichend beschäftigt (US 13) und (ohne Verstoß gegen die Denkgesetze) im Umstand, daß zwei von drei Knaben bei dieser Gelegenheit den Angeklagten eindeutig wiedererkannten, eine Stütze seiner Beweiswürdigung gefunden.
Letztlich sind durch die Erwägungen des Schöffengerichtes über das Aussehen des Angeklagten (siehe oben) auch von diesem in freier Beweiswürdigung als unbedeutend erkannte allfällige Differenzen zu anderen Details der Personsbeschreibung in seine diesbezüglichen Überlegungen eingeflossen, sodaß auch in dieser Hinsicht der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gegeben ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung erfolgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung erfolgt (Paragraph 285, i StPO).