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Entscheidung 13 Os 95/98×

Entscheidung 13 Os 95/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os95/98 (13Os96/98)

Entscheidungsdatum

29.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich St***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Erich St*****, Peter R***** und Dr. Franz M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 12. Dezember 1997, GZ 15 römisch fünf r 1680/96-203, ferner über eine Beschwerde gemäß Paragraph 494, a StPO des Dr. Franz M*****, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten St***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch zu A/I/4/a, demnach auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Klagenfurt zurückverwiesen.

Mit ihren St***** betreffenden Berufungen werden dieser und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die R***** und Dr.M***** betreffenden Berufungen der Staatsanwaltschaft und dieser Angeklagten sowie über die Beschwerde des Dr. M***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurden Erich St***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB (A/I/1 und 4/a, c, d f sowie A/II) und des Vergehens der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (B), Peter R***** (A/I/2 bis 4/a bis e) und Dr.Franz M***** (A/I/2 und 4/a, b, d, e und f) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben zu näher genannten Zeitpunkten im Jahr 1996 an verschiedenen, im einzelnen bezeichneten Orten

A/ Erich St*****, Peter R***** und Dr.Franz M*****, teils allein, teils in gewolltem Zusammenwirken, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen namentlich genannte Personen durch Vortäuschen von Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, einer verlockend günstigen Veranlagung, die Werthaltigkeit gestohlener Papiere, einer Kreditvermittlung (A/I/1 bis 3 und A/II) oder falsche Versprechungen über eine ungemein günstige Darlehensgewährung (A/I/4) zur Überlassung von Geldbeträgen verleitet oder (A/II) zu verleiten versucht (verschuldeter Schaden bei St***** 2,901.284 S, davon 114.500 S versucht, bei R***** 1,924.000 S und bei M***** 1,804.000

S);

B/ Erich St***** sich mit den gesondert verfolgten Maximilian Sk*****, Robert Sch*****, Edwin N***** und Petar I***** mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Betrügereien mit entwerteten und gestohlenen Wertpapieren ausgeführt werden.

Gegen dieses Urteil haben Erich St***** aus Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a und (inhaltlich der Berufung) Ziffer 11, zweiter Fall, Peter R***** aus Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a und Ziffer 11, zweiter Fall sowie Dr.Franz M***** aus Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Nichtigkeitsbeschwerden erhoben.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erich St*****:

Zu A/I/1/a

Rechtliche Beurteilung

Der Einschätzung von Erfolgschancen des A/I/1/a gar nicht betreffenden sog "Grundschuldbriefprogramms" durch den Notar Dr.L***** hat das Schöffengericht zu Recht ebensowenig Bedeutung beigemessen, wie dem gar nicht in Abrede gestellten Umstand, wonach dieser den Angeklagten nicht darüber aufgeklärt hat, "daß das System nicht funktionieren kann" (S 441 bis 443 und 449/Bd römisch sechs, US 139 f). Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedurfte es demnach der Einvernahme dieses Zeugen nicht.

Die aus Ziffer 5, vorgetragene Behauptung fehlender Gründe für die Feststellung des auf Bereicherung A***** gerichteten Vorsatzes übergeht die darauf bezogenen Erwägungen (US 94 bis 98), wonach St***** sich gerade aus dem dem "Grundschuldbriefprogramm" nachfolgenden sog "Bargeldprogramm" vergleiche US 21), das allein den Gegenstand des zu A/I/1/a ergangenen Schuldspruches bildet, die Bezahlung von Spesen und Provisionen erhoffte (US 22 und 96). Daß A***** diese nur aus erzieltem, von St***** aber nicht erwartetem Gewinn hätte vornehmen sollen, ist dem (solcherart auch nicht widersprüchlichen) Urteil, das folgerichtig nicht von "völligem Schwachsinn" des Beschwerdeführers ausgegangen ist, keineswegs zu entnehmen.

Zu A/I/1/b und c

Weil die Mängelrüge (Ziffer 5,) die vom Schöffengericht angenommenen zahlreichen weiteren Verpflichtungen R***** gar nicht bestreitet, liegt der mit dem Hinweis auf Eigenkapital von "lediglich" 500.000 S (US 98) zur Realisierung einer Bürgschaft gegenüber H***** behauptete innere Widerspruch der Entscheidungsgründe nicht vor.

Die (nicht entscheidende) Feststellung, wonach das (hypothekarisch und als Bürge haftende) Ehepaar G***** über die geplante Investition des von K***** herausgelockten Geldes in ein Hotelprojekt informiert worden sei, haben die Tatrichter ohnehin getroffen (US 25), womit die Mängelrüge insoweit ins Leere geht und auch die Rechtsrüge die zu den getroffenen Feststellungen bloß gegenteilige verlangt, (Ziffer 9, Litera a,) eine gesetzeskonforme Darstellung verfehlt.

Welche Bedeutung einer derartigen Information angesichts des (unbestritten unerwähnt gebliebenen, gemeinsam mit R***** ausgeheckten) dubiosen Finanzierungsplanes für dieses Hotelprojekt zukommen sollte, ist dem Rechtsmittel, das damit die vom Gesetz geforderte Deutlichkeit vermissen läßt, ohnehin nicht zu entnehmen. Die Relevanz einer Kenntnis des Angeklagten von der finanziell angespannten Situation R*****s bleibt gleichermaßen offen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 26). Den Rest der Mängelrüge bildet unangebrachte Polemik, die als Erwiderung nur des Hinweises bedarf, daß die Investition durch Betrug erlangter Gelder in risikobehaftete Unternehmen der gleichzeitigen Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes nicht entgegensteht.

Zu A/I/1/d (S 13 des Rechtsmittels unrichtig: B/I/1/b)

Die zur Gänze auf das zu B/ erstattete Vorbringen rekurrierende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kann auf die dortige Antwort verwiesen werden.

Zu A/I/4

Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) demgegenüber eine zur Urteilsaufhebung im Punkt A/I/4/a (und demnach im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung) führende, im Übergehen der Aussage des H***** gelegene Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe auf, hat dieser doch in der Hauptverhandlung tatsächlich betont, der Angeklagte sei "mit diesem Vertrag nicht befaßt" gewesen. Statt dessen habe H***** (erst) nach Vertragsunterzeichnung, welche von dritter Seite vermittelt worden sei, von sich aus den Angeklagten kontaktiert (S 289 bis 291/Bd römisch sechs; US 40 f).

Das weitere (trotz unterschiedlicher gesetzlicher Voraussetzungen gleichlautend) als Mängel- und Rechtsrüge (Ziffer 5 und 5 a) zu A/I/4 erstattete Vorbringen verkennt, ebenso wie die aus Ziffer 9, Litera a, erhobene Rüge eines "sekundären Feststellungsmangels", welche einen Bezug zum angewendeten Strafgesetz nicht herstellt, gänzlich das Wesen der Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Wer die von A***** und Ste***** hingegebenen Verrechnungsschecks eingelöst hat (A/I/4/c/bb und A/I/4/d/cc) und nach Betrugsvollendung geschehene Zusicherungen (gegenüber H*****; A/I/4/d/gg; vergleiche US 61) sind nicht entscheidend.

Wenn selbst ohne Ausbildung die mangelnde Realisierbarkeit des "Anlagesystems" erkannt werden kann, dann umso mehr von einem Angeklagten, der über eine entsprechende Vorbildung verfügt. Was daran widersprüchlich sein soll, ist unerfindlich.

Auch die Zahlung eines Geldbetrages von 70.000 S an R***** (anstelle von Vinzenz G*****; vergleiche aber US 123), zwingt nicht zu dem Schluß, daß St***** "an das System geglaubt hat", was die Beschwerde, die darin bloß ein "Indiz" sieht, solcherart selbst einräumt.

Das Ergebnis der bei Notar Dr.P***** eingeholten "Erkundigung über das Modell bzw die Seriosität der Mitangeklagten" vergleiche dazu US 38, 120 f) wird verschwiegen, weshalb im Dunkeln bleibt, wodurch der Angeklagte veranlaßt worden sein sollte, darauf zu vertrauen, es würden sich ausreichend Geldgeber finden, die freiwillig auf einen erheblichen Teil der üblicherweise erzielbaren Rendite zu verzichten bereit sind vergleiche US 107 f, 118, 121). Nur unter dieser Voraussetzung aber hätten - die Bereitschaft dazu unterstellt - die (gegen Vorauszahlungen) versprochenen Kredite den Betrugsopfern zugezählt werden können.

Weshalb Spesen- und Provisionsabrechnungen gegenüber Mittätern (US 116, 119) betrügerischem Vorsatz entgegenstehen sollte, ist nicht nachzuvollziehen.

Warum die vereinzelte Zusicherung der Kreditsumme bis August 1996 im Widerspruch dazu stehen sollte, daß "in der Mehrzahl der Fälle im Anlegervertrag Termine für die Akquisition von Investorenkapital angegeben sind, welche jegliche im September bzw Oktober liegen", bleibt bei geordneter Gedankenführung offen vergleiche US 121). Gleichermaßen unklar ist, weshalb eine schriftlich gegenüber (dem intern dafür zuständigen) R***** zum Ausdruck gebrachte Hoffnung, "daß dieser die fälligen Kreditzahlungen einhalten werde" (gemeint:

die den Betrugsopfern zugesagten Kreditmittel zur Verfügung stellen werde; vergleiche US 118 f) oder das vorgeblich eindrucksvolle Auftreten dieses Angeklagten vergleiche US 119 f) der Annahme von Bereicherungsvorsatz entgegenstehen sollte.

Erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) an der Annahme eines Täuschungsvorsatzes werden auch dadurch nicht geweckt, daß die wirtschaftliche Aussichtslosigkeit des "Anlagesystems" nach Ansicht des Sachverständigen nicht für jedermann erkennbar war; übrigens ein Charakteristikum vieler Betrugsfälle vergleiche auch US 135, letzte Zeile). Das gälte selbst für den Fall, daß es der Beschwerdeführer unternommen hätte, die Behauptung, daß auch (für Rechtsfragen) beigezogene Juristen und Steuerberater diese nicht erkannt haben, durch einen aktenmäßigen Bezug zu untermauern.

Zu A/II

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) übergeht, daß sich die Tatrichter für die Annahme des Betrugesversuches auf eine Aussage H*****s gestützt haben (US 102), läßt sie eine Ausrichtung am Gesetz ebenso vermissen wie die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche die Begründung für den angeblichen Rechtssatz verschweigt, daß das Nichtzustandekommen von Vertrag und darauf beruhendem Geldfluß der Annahme (auch bloß) versuchten Betruges im Wege stehe.

Zu B/

Der Antrag auf "Prüfung bei der dafür zuständigen amerikanischen Zahlstelle zur Klärung der Frage, ob diese Papiere nicht werthaltig waren" (S 441/Bd römisch sechs), zielte, wie das Schöffengericht zutreffend erkannt hat (S 449/Bd römisch sechs, US 139), auf unzulässige Erkundungsbeweisführung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 88; vergleiche überdies Kienapfel BT II3 Paragraph 146, Rz 166). Die aus dem (ungerügten) Protokoll über die Hauptverhandlung nicht ersichtliche Person des Antragstellers kann daher auf sich beruhen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 35).

Das neue Vorbringen im Rechtsmittel vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41) ist auch aus Ziffer 5, a unbeachtlich, weil keine Pflicht besteht, amtswegig unzulässige Erhebungen zu veranlassen.

Ob H***** zur Verwertung oder nur zur Überprüfung einzelner Papiere veranlaßt werden sollte, ist schon deshalb unerheblich, weil diesbezüglich (bereits) versuchter Betrug nicht angenommen wurde (US 7, 79 f, 132). Indem sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) im übrigen damit bescheidet, die Annahme des auf fortgesetzte Betrügereien gerichteten Willens "als reine Unterstellung zurückzuweisen" und beim Vorwurf fehlender Begründung die umfangreiche Beweiswürdigung übersieht (US 125 bis 134), verfehlt sie eine Ausrichtung am Gesetz.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter R*****:

Was die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) konkret unter "Praktikabilität" und "Ausgereiftheit" des "Anlagemodells" (A/I/4; vergleiche US 107 bis 113) versteht, ist weder der Antragstellung (S 439, 441/Bd römisch sechs) noch dem solcherart undeutlich gebliebenen Rechtsmittel zu entnehmen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a ENr 43 b). Schon weil das Schöffengericht davon ausgegangen ist, daß in Wirklichkeit kein ernster Versuch unternommen wurde, sog "Investoren für das System zu werben" (US 110 bis 112), wäre zudem jede Art theoretischen Funktionierens unerheblich, weshalb alle darauf bezogenen Beweisanbote (Gutachtensergänzung, Zuziehen eines weiteren Sachverständigen, Abhörung mehrerer Zeugen) zu Recht abgewiesen wurden.

Dazu kommt, daß Mängel iS der Paragraphen 125, f StPO, welche die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens rechtfertigen könnten, bei der Antragstellung nicht genannt wurden und auf neues Rechtsmittelvorbringen nicht einzugehen ist.

Was die unterlassene Vernehmung weiterer Zeugen anlangt (Margaretha Re*****, Karl Ha***** und Ernst Ta*****; S 445/Bd römisch sechs), bezieht sich die Beschwerde einerseits auf ein nicht ergangenes Urteil (ausgeschiedene Fakten S 453/Bd römisch sechs, US 183 f) andererseits auf einen Freispruch (US 11 Pkt 2; vergleiche aber Paragraph 282, StPO).

Indem der Angeklagte im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu A/I/2 freimütig einbekennt, über "die Kreditkonditionen der A*****-Bank" nicht im Bilde gewesen zu sein, stellt er Täuschungsvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) beim Versprechen, K***** einen gegenüber bestehenden Konditionen "günstigeren" Kredit zu vermitteln, gar nicht in Abrede. Von einer widersprüchlichen Feststellung zum Inhalt dieser Zusage kann keine Rede sein (US 30, 103 f). Der (inhaltlich aus Ziffer 9, Litera a,) vermißte "Günstigkeitsvergleich" von Krediten wird mit dem Hinweis darauf, daß das vom Angeklagten "vermittelte" Angebot der A*****-Bank für K***** "aufgrund der Höhe der Rückzahlungsraten in keiner Weise akzeptabel" war, in der vom Gesetz gebotenen gedrängten Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) gar wohl angestellt (US 30).

Wozu ein Angestellter der "O*****bank Wels" der vom Angeklagten getäuschten Kreditwerberin Dr.H***** die Kopie einer Sparbuchseite übergab (US 32), ist weder für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung (A/I/3).

Eine Behauptung, die im Urteil aufgezeigten Schritte zur Gewinnung sog Investoren hätten "zwingend" zur Annahme führen müssen, daß dem Angeklagten "die Akquirierung von Anlegergeldern (gemeint wohl: im erforderlichen Ausmaß) durchaus ernst war", kann realitätsbezogen nicht aufgestellt werden vergleiche US 110 bis 112). Daß weitere Täuschungen (über "Zwischenfinanzierungskredite"; vergleiche US 121 f) zu einem solchen Schluß zwingen, ist ebenso zu verneinen. Das - ebensowenig verständliche - Postulat, wonach eine (erlistete; US 36) vertragliche Grundlage "unrechtmäßige Bereicherung ausschließt" (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet.

Mit einem pauschalen Verweis auf die vom Erstgericht abgelehnte Verantwortung des Angeklagten (zu A/I/2 und 3) und darauf, daß nach dem Sachverständigengutachten "das Modell logisch und kalkulatorisch nachvollziehbar" und die fehlende Umsetzbarkeit "für einen Laien nicht unbedingt erkennbar" sei (A/I/1/4; vergleiche erneut US 107 f), werden erhebliche Bedenken gegen die tatsächlichen Urteilsannahmen nicht geweckt (Ziffer 5, a).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht an den Urteilsfeststellungen und verfehlt damit eine gesetzeskonforme Darstellung.

Warum die vom Erstgericht herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe der mehrfachen Betrugsqualifikation und des hohen Schadens "im Tatbild der Gewerbsmäßigkeit aufgehen" und verbotene Doppelverwertung darstellen sollten (Ziffer 11, zweiter Fall), verschweigt die Beschwerde; sie findet dafür auch in Gesetz und Rechtsprechung keine Stütze.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dr.Franz M*****:

Die sich auf eine Wiederholung bereits erörterter Beweisanträge R*****s berufende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kann auf Gesagtes verwiesen werden.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von den tatsächlichen Feststellungen aus und geht solcherart an der Prozeßordnung vorbei.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden (materielle Nichtigkeitsgründe betreffend s. Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, ENr 30) der Angeklagten R***** und Dr.M***** hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die sie betreffenden Berufungen und die Beschwerde Dris M***** zur Folge.

Hernach wird das Landesgericht Klagenfurt erneut über A/I/1/4/a zu erkennen und unter Einbeziehung der mit der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten St***** bereits rechtskräftigen Schuldsprüche die Strafe neu zu bemessen haben.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E51151 13D00958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00095.98.0729.000

Dokumentnummer

JJT_19980729_OGH0002_0130OS00095_9800000_000