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Entscheidung 13 Os 96/00×

Entscheidung 13 Os 96/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os96/00

Entscheidungsdatum

13.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karoly M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2000, GZ 4a römisch fünf r 11050/99-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Karoly M***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG schuldig erkannt, weil er von August 1996 bis etwa März 1997 insgesamt mindestens 750 Gramm Kokain (durchschnittlichen Wirkstoffgehaltes: "Straßenqualität") in Teilmengen kostenlos an Sonja K***** und durch Verkauf an unbekannte Dritte, in Verkehr setzte.

Die nominell aus Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und b, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) beruft sich nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, was aber Voraussetzung für dieses Vorbringen gewesen wäre.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) spricht mit den Einkommensverhältnissen des Angeklagten keine entscheidende Tatsache an; lässt offen, weshalb das negative Ergebnis einer bei diesem vorgenommenen Hausdurchsuchung hätte erörtert werden sollen; übersieht, dass der Inhalt der Aussage D***** in den Entscheidungsgründen gar nicht wiedergegeben wurde und sich das Erstgericht nur auf fehlende eigene Wahrnehmungen dieser Zeugin berufen hat; verkennt die Unerheblichkeit des Tatzeitraums für Strafbarkeit und Subsumtion und übergeht beim Vorwurf der Undeutlichkeit, dass insoweit Urteilsspruch und Entscheidungsgründe eine Einheit bilden.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung und stützt sich zudem auf im Urteilszeitpunkt nicht in den Akten befindliche Beweismittel.

Aus Ziffer 9, Litera a, werden die vermissten Feststellungen nicht genannt; aus Ziffer 9, Litera b, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet, weshalb die Strafrahmengrenze des Paragraph 42, StGB vorliegend nicht gelten soll und aus Ziffer 10, auf eine Begründung für die Behauptung verzichtet, das Erstgericht habe "rechtsirrig eine große Menge angenommen".

Die Sanktionsrüge übergeht mit der Behauptung eines Feststellungsmangels zur abgelehnten bedingten Strafnachsicht, dass ein solches Vorbringen in den Rahmen der Berufung fällt vergleiche Mayerhofer StPO4, Paragraph 281, Ziffer 11, ENr 5 f, 20).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E59147 13D00960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00096..0913.000

Dokumentnummer

JJT_20000913_OGH0002_0130OS00096_0000000_000