Die Verfahrensrüge (Z 4) beruft sich nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, was aber Voraussetzung für dieses Vorbringen gewesen wäre.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) beruft sich nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, was aber Voraussetzung für dieses Vorbringen gewesen wäre.
Die Mängelrüge (Z 5) spricht mit den Einkommensverhältnissen des Angeklagten keine entscheidende Tatsache an; lässt offen, weshalb das negative Ergebnis einer bei diesem vorgenommenen Hausdurchsuchung hätte erörtert werden sollen; übersieht, dass der Inhalt der Aussage D***** in den Entscheidungsgründen gar nicht wiedergegeben wurde und sich das Erstgericht nur auf fehlende eigene Wahrnehmungen dieser Zeugin berufen hat; verkennt die Unerheblichkeit des Tatzeitraums für Strafbarkeit und Subsumtion und übergeht beim Vorwurf der Undeutlichkeit, dass insoweit Urteilsspruch und Entscheidungsgründe eine Einheit bilden.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) spricht mit den Einkommensverhältnissen des Angeklagten keine entscheidende Tatsache an; lässt offen, weshalb das negative Ergebnis einer bei diesem vorgenommenen Hausdurchsuchung hätte erörtert werden sollen; übersieht, dass der Inhalt der Aussage D***** in den Entscheidungsgründen gar nicht wiedergegeben wurde und sich das Erstgericht nur auf fehlende eigene Wahrnehmungen dieser Zeugin berufen hat; verkennt die Unerheblichkeit des Tatzeitraums für Strafbarkeit und Subsumtion und übergeht beim Vorwurf der Undeutlichkeit, dass insoweit Urteilsspruch und Entscheidungsgründe eine Einheit bilden.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung und stützt sich zudem auf im Urteilszeitpunkt nicht in den Akten befindliche Beweismittel.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung und stützt sich zudem auf im Urteilszeitpunkt nicht in den Akten befindliche Beweismittel.
Aus Z 9 lit a werden die vermissten Feststellungen nicht genannt; aus Z 9 lit b wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet, weshalb die Strafrahmengrenze des § 42 StGB vorliegend nicht gelten soll und aus Z 10 auf eine Begründung für die Behauptung verzichtet, das Erstgericht habe "rechtsirrig eine große Menge angenommen".Aus Ziffer 9, Litera a, werden die vermissten Feststellungen nicht genannt; aus Ziffer 9, Litera b, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet, weshalb die Strafrahmengrenze des Paragraph 42, StGB vorliegend nicht gelten soll und aus Ziffer 10, auf eine Begründung für die Behauptung verzichtet, das Erstgericht habe "rechtsirrig eine große Menge angenommen".
Die Sanktionsrüge übergeht mit der Behauptung eines Feststellungsmangels zur abgelehnten bedingten Strafnachsicht, dass ein solches Vorbringen in den Rahmen der Berufung fällt (vgl Mayerhofer StPO4, § 281 Z 11 ENr 5 f, 20).Die Sanktionsrüge übergeht mit der Behauptung eines Feststellungsmangels zur abgelehnten bedingten Strafnachsicht, dass ein solches Vorbringen in den Rahmen der Berufung fällt vergleiche Mayerhofer StPO4, Paragraph 281, Ziffer 11, ENr 5 f, 20).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.