Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 96/02×

Entscheidung 13 Os 96/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os96/02

Entscheidungsdatum

21.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Juni 2002, GZ 22 Hv 1115/01x-160, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die unausgeführt gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem (zu diesem Zeitpunkt nicht durch einen Verteidiger vertretenen) Rechtsmittelwerber am 13. Juni 2002 zugestellt (S 198/V).

Rechtliche Beurteilung

Die nunmehr von einem neu gewählten Verteidiger eingebrachte, am 12. Juli 2002 zur Post gegebene Beschwerde, in welcher Hubert M***** die sich aus dem Akt ergebende eigenhändige Zustellung der Urteilsabschrift (S 109/V) bestreitet, war schon wegen Überschreitung der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E66538 13Os96.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00096.02.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20020821_OGH0002_0130OS00096_0200000_000