Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Damir P*****, soweit hier von Bedeutung, der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB aFMit dem angefochtenen Urteil wurde Damir P*****, soweit hier von Bedeutung, der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF
(1.) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (3.b) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (3.a) schuldig erkannt.(1.) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (3.b) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (3.a) schuldig erkannt.
Demnach hat er am 24. Februar 2004 in Kalsdorf "gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin Marijana P*****
1. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB diese mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er, nachdem er sie durch Umklammern ihres Oberkörpers vom Wohn- in den Küchenbereich gezerrt und auf den Boden geworfen, ihren Ober- und Unterkörper entkleidet und ihre Beine gespreizt hatte, mehrere Finger seiner Hand 4 bis 5 Mal vollständig in die Scheide einführte und nach jedem Eindringen mit der Hand fest gegen ihren Scheidenbereich schlug,1. außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB diese mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er, nachdem er sie durch Umklammern ihres Oberkörpers vom Wohn- in den Küchenbereich gezerrt und auf den Boden geworfen, ihren Ober- und Unterkörper entkleidet und ihre Beine gespreizt hatte, mehrere Finger seiner Hand 4 bis 5 Mal vollständig in die Scheide einführte und nach jedem Eindringen mit der Hand fest gegen ihren Scheidenbereich schlug,
3. sie durch gefährliche Drohung, nämlich
a) durch die Äußerungen, er werde ihr im Fall der Weigerung die Kinder wegnehmen, sie mit Drogen vollpumpen, sie von anderen Männern vergewaltigen lassen zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeige zu nötigen versucht,
b) durch die Äußerung, dass sie es nicht überleben werde, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, zu einer Handlung, nämlich zur Wiederaufanhme einer eheähnlichen Beziehung zu nötigen versucht, welche Handlung besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzt hätte."