Entscheidung 13 Os 96/22z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.10.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3, 3a Z 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 27. Juni 2022, GZ 12 Hv 12/22h-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3, 3 a, Ziffer 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 27. Juni 2022, GZ 12 Hv 12/22h-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3, 3a Z 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3, 3 a, Ziffer 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [2] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[3] Sie moniert, das Schöffengericht habe einen „Beweisantrag“, den der Beschwerdeführer „in der Hauptverhandlung vom 27. 06. 2022“ gestellt hätte, „zu Unrecht abgewiesen“. Indem sie es versäumt, die genaue Fundstelle der behaupteten Antragstellung innerhalb des – umfangreichen – Protokolls über die Hauptverhandlung am 27. Juni 2022 (ON 24) zu nennen, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0124172).
[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[5] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [5] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[6] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00096.22Z.1019.000
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2022
Dokumentnummer
JJT_20221019_OGH0002_0130OS00096_22Z0000_000