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Entscheidung 13 Os 96/23a×

Entscheidung 13 Os 96/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os96/23a

Entscheidungsdatum

15.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 14. Juni 2023, GZ 17 Hv 121/22v-52.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat sie in der Nacht auf den 19. März 2022 in A* * M* fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich zumindest 16.000 Euro Bargeld sowie eine goldene Halskette und drei Ringe im Wert von zumindest einigen Hundert Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4] Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Feststellung, wonach die Angeklagte das Bargeld und die Wertsachen „jedenfalls“ an sich nahm, während * M* schlief (US 3), keineswegs undeutlich (Ziffer 5, erster Fall).

[5]           Die Kritik, diese Formulierung ließe nicht erkennen, „welche Feststellungen von der subjektiven Tatseite getroffen werden sollten“, bleibt – angesichts der unmissverständlich getroffenen Konstatierungen zur subjektiven Ausrichtung (US 3 f) – unverständlich.

[6]           Soweit die Mängelrüge die Feststellung bekämpft, wonach * M* durch die Anwesenheit der Angeklagten im Wohnzimmer aufmerksam wurde und kurz aufwachte (US 3), wendet sie sich nicht gegen eine entscheidende – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame (RIS-Justiz RS0117499) – Tatsache.

[7] Indem die Beschwerde ihre Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) nicht auf der Grundlage der Gesamtheit der (eingehenden) tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 4 bis 9) entwickelt vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), sondern bloß eigene Erwägungen zu einer an der (das Bargeld sowie die Schmuckstücke enthaltenden) Damenhandtasche vorgefundenen DNA-Mischspur vergleiche dazu US 4 f) anstellt, die Glaubwürdigkeit der Zeugin * M* aufgrund deren diagnostizierter Demenzerkrankung vergleiche dazu US 7) bezweifelt und auf die vom Schöffensenat als nicht glaubwürdig beurteilte Verantwortung der Beschwerdeführerin vergleiche dazu US 4 f) verweist, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Vielmehr wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[8] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich darauf, die tatrichterlichen Feststellungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite mit eigenen Erwägungen zu bestreiten. Solcherart verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810 [insbesondere T14 und T33]).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00096.23A.1115.000

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20231115_OGH0002_0130OS00096_23A0000_000