[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Feststellung, wonach die Angeklagte das Bargeld und die Wertsachen „jedenfalls“ an sich nahm, während * M* schlief (US 3), keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall). [4] Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Feststellung, wonach die Angeklagte das Bargeld und die Wertsachen „jedenfalls“ an sich nahm, während * M* schlief (US 3), keineswegs undeutlich (Ziffer 5, erster Fall).
[5] Die Kritik, diese Formulierung ließe nicht erkennen, „welche Feststellungen von der subjektiven Tatseite getroffen werden sollten“, bleibt – angesichts der unmissverständlich getroffenen Konstatierungen zur subjektiven Ausrichtung (US 3 f) – unverständlich.
[6] Soweit die Mängelrüge die Feststellung bekämpft, wonach * M* durch die Anwesenheit der Angeklagten im Wohnzimmer aufmerksam wurde und kurz aufwachte (US 3), wendet sie sich nicht gegen eine entscheidende – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame (RIS-Justiz RS0117499) – Tatsache.
[7] Indem die Beschwerde ihre Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht auf der Grundlage der Gesamtheit der (eingehenden) tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 4 bis 9) entwickelt (vgl aber RIS-Justiz RS0119370), sondern bloß eigene Erwägungen zu einer an der (das Bargeld sowie die Schmuckstücke enthaltenden) Damenhandtasche vorgefundenen DNA-Mischspur (vgl dazu US 4 f) anstellt, die Glaubwürdigkeit der Zeugin * M* aufgrund deren diagnostizierter Demenzerkrankung (vgl dazu US 7) bezweifelt und auf die vom Schöffensenat als nicht glaubwürdig beurteilte Verantwortung der Beschwerdeführerin (vgl dazu US 4 f) verweist, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Vielmehr wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [7] Indem die Beschwerde ihre Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) nicht auf der Grundlage der Gesamtheit der (eingehenden) tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 4 bis 9) entwickelt vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), sondern bloß eigene Erwägungen zu einer an der (das Bargeld sowie die Schmuckstücke enthaltenden) Damenhandtasche vorgefundenen DNA-Mischspur vergleiche dazu US 4 f) anstellt, die Glaubwürdigkeit der Zeugin * M* aufgrund deren diagnostizierter Demenzerkrankung vergleiche dazu US 7) bezweifelt und auf die vom Schöffensenat als nicht glaubwürdig beurteilte Verantwortung der Beschwerdeführerin vergleiche dazu US 4 f) verweist, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Vielmehr wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beschränkt sich darauf, die tatrichterlichen Feststellungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite mit eigenen Erwägungen zu bestreiten. Solcherart verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810 [insbesondere T14 und T33]). [8] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich darauf, die tatrichterlichen Feststellungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite mit eigenen Erwägungen zu bestreiten. Solcherart verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810 [insbesondere T14 und T33]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [10] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.