Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.September 1937 geborene Lagerarbeiter Wilhelm A des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 3, 128 Abs 2, 130, erster Fall, StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er von 1975 bis zum 22.Dezember 1980 in Wien gewerbsmäßig (§ 70 StGB.) unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Angestellter in der Warenübernahme geschaffen worden ist, Werkzeug und Maschinen im Gesamtwert von rund 1,868.000 S seinem Auftraggeber (Fa. B, C u. Co.) mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.September 1937 geborene Lagerarbeiter Wilhelm A des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz 2, 130,, erster Fall, StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er von 1975 bis zum 22.Dezember 1980 in Wien gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB.) unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Angestellter in der Warenübernahme geschaffen worden ist, Werkzeug und Maschinen im Gesamtwert von rund 1,868.000 S seinem Auftraggeber (Fa. B, C u. Co.) mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen hat.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Mängelrüge wendet sich der Sache nach lediglich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle und die darauf beruhende Deliktsqualifikation nach § 130Die Mängelrüge wendet sich der Sache nach lediglich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle und die darauf beruhende Deliktsqualifikation nach Paragraph 130
(erster Fall) StGB. Ausgehend von den auf die Angaben des Zeugen Dr. Herbert C und das Geständnis des Beschwerdeführers gestützten (und damit mängelfrei begründeten) Feststellungen des Erstgerichts, wonach sich der Angeklagte im Jahre 1975 dazu entschloß, seinem Arbeitgeber laufend Werkzeug und Maschinen aus dem Lager zu stehlen und die Beute auf die verschiedenste Art und Weise zu verwerten, um sich dadurch sein Einkommen aufzubessern, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte einen großen Teil der in seinem Haus und dem seines Nachbarn eingelagerten Diebsbeute (wie das Schöffengericht annahm I. Bd., S. 489 f.) oder nur Teile des Werkzeugs (wie dies der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptete I. Bd., S. 475), zu einem späteren Zeitpunkt laufend verkaufen wollte. Denn für eine gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle kommt es nur auf die Tendenz des Täters an, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen wozu es genügt, daß er die unrechtmäßig erlangten Gegenstände für sich verwendet (LSK 1977/8). Der Einwand der Rüge, das Erstgericht habe sich mit seiner (oben angeführten) Verantwortung nicht auseinandergesetzt, betrifft sohin keine entscheidende Tatsache.(erster Fall) StGB. Ausgehend von den auf die Angaben des Zeugen Dr. Herbert C und das Geständnis des Beschwerdeführers gestützten (und damit mängelfrei begründeten) Feststellungen des Erstgerichts, wonach sich der Angeklagte im Jahre 1975 dazu entschloß, seinem Arbeitgeber laufend Werkzeug und Maschinen aus dem Lager zu stehlen und die Beute auf die verschiedenste Art und Weise zu verwerten, um sich dadurch sein Einkommen aufzubessern, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte einen großen Teil der in seinem Haus und dem seines Nachbarn eingelagerten Diebsbeute (wie das Schöffengericht annahm römisch eins. Bd., S. 489 f.) oder nur Teile des Werkzeugs (wie dies der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptete römisch eins. Bd., S. 475), zu einem späteren Zeitpunkt laufend verkaufen wollte. Denn für eine gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle kommt es nur auf die Tendenz des Täters an, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen wozu es genügt, daß er die unrechtmäßig erlangten Gegenstände für sich verwendet (LSK 1977/8). Der Einwand der Rüge, das Erstgericht habe sich mit seiner (oben angeführten) Verantwortung nicht auseinandergesetzt, betrifft sohin keine entscheidende Tatsache.