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Entscheidung 13 Os 96/81×

Entscheidung 13 Os 96/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os96/81

Entscheidungsdatum

09.07.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Walenta, Dr. Schneider, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mischer als Schriftführers in der Strafsache gegen Wilhelm A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz 2, 130,, erster Fall, StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 8.April 1981, GZ. 2 c römisch fünf r 1608/81-9, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.September 1937 geborene Lagerarbeiter Wilhelm A des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz 2, 130,, erster Fall, StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er von 1975 bis zum 22.Dezember 1980 in Wien gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB.) unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Angestellter in der Warenübernahme geschaffen worden ist, Werkzeug und Maschinen im Gesamtwert von rund 1,868.000 S seinem Auftraggeber (Fa. B, C u. Co.) mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Mängelrüge wendet sich der Sache nach lediglich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle und die darauf beruhende Deliktsqualifikation nach Paragraph 130

(erster Fall) StGB. Ausgehend von den auf die Angaben des Zeugen Dr. Herbert C und das Geständnis des Beschwerdeführers gestützten (und damit mängelfrei begründeten) Feststellungen des Erstgerichts, wonach sich der Angeklagte im Jahre 1975 dazu entschloß, seinem Arbeitgeber laufend Werkzeug und Maschinen aus dem Lager zu stehlen und die Beute auf die verschiedenste Art und Weise zu verwerten, um sich dadurch sein Einkommen aufzubessern, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte einen großen Teil der in seinem Haus und dem seines Nachbarn eingelagerten Diebsbeute (wie das Schöffengericht annahm römisch eins. Bd., S. 489 f.) oder nur Teile des Werkzeugs (wie dies der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptete römisch eins. Bd., S. 475), zu einem späteren Zeitpunkt laufend verkaufen wollte. Denn für eine gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle kommt es nur auf die Tendenz des Täters an, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen wozu es genügt, daß er die unrechtmäßig erlangten Gegenstände für sich verwendet (LSK 1977/8). Der Einwand der Rüge, das Erstgericht habe sich mit seiner (oben angeführten) Verantwortung nicht auseinandergesetzt, betrifft sohin keine entscheidende Tatsache.

Rechtliche Beurteilung

Nach den Urteilskonstatierungen erbrachte das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme einer (dauernden oder zumindest teilweisen) Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Sinn des Paragraph 11, StGB. Das Schöffengericht hat somit den geistigen Zustand des Angeklagten festgestellt und dann die rechtliche Frage, ob der Angeklagte zurechnungsfähig ist oder Unzurechnungsfähigkeit vorliegt, gelöst. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Rechtsrüge vorbringt, das Erstgericht habe die Frage der Zurechnungsfähigkeit (die nur von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie beurteilt werden könne) unrichtig gelöst, geht sie nicht von diesen Urteilsfeststellungen aus; sie bringt darum diesen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Abweisung des vom Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf dessen 'gerichtsmedizinische Untersuchung' zur Feststellung, ob er 'für die ihm zur Last gelegte Tat im Sinne des Gesetzes verantwortlich ist' (römisch eins. Bd., S. 476 und 481), blieb als solche jedenfalls unbekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach der Ziffer eins

dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen (der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten) wird ein Gerichtstag anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).

Anmerkung

E03288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00096.81.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19810709_OGH0002_0130OS00096_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung