Die auf den § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen den Schuldspruch zu den Punkten I./ 1.) bis 9.) und 11.) (Manipulation mit insgesamt 169 verfälschten Scheckformularen mit einer Schadenshöhe von 422.000 S), II. und III. des Urteilstenors, während der Schuldspruch zu den Punkten I./ 10.) sowie 13.) bis 17.) (Manipulationen mit 148 Scheckformularen und einer Gesamtschadenshöhe von 370.000 S) unbekämpft blieb.Die auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen den Schuldspruch zu den Punkten römisch eins./ 1.) bis 9.) und 11.) (Manipulation mit insgesamt 169 verfälschten Scheckformularen mit einer Schadenshöhe von 422.000 S), römisch zwei. und römisch drei. des Urteilstenors, während der Schuldspruch zu den Punkten römisch eins./ 10.) sowie 13.) bis 17.) (Manipulationen mit 148 Scheckformularen und einer Gesamtschadenshöhe von 370.000 S) unbekämpft blieb.
Die Mängelrüge (Z 5), mit der dem bekämpften Schuldspruch im wesentlichen Aktenwidrigkeit vorgeworfen wird, ist im Recht.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), mit der dem bekämpften Schuldspruch im wesentlichen Aktenwidrigkeit vorgeworfen wird, ist im Recht.
Der Schuldspruch geht davon aus, daß der Angeklagte ihm durch selbst oder auch von Dritten verübte Diebstähle zugekommene Scheckformulare ausfüllte, die Unterschriften der Berechtigten nachmachte und die so gefälschten Schecks sodann einlöste. Das Schöffengericht stützte sich bei den bekämpften Schuldspruchsfakten ausschließlich auf das als schlüssig beurteilte Gutachten des Schriftsachverständigen (unter zusammengefaßter Wiederholung von dessen Argumentation, AS 281/IV) und führt aus, dieser komme zum Schluß, die (handschriftlichen) Scheckeintragungen auf den gefälschten Scheckformularen stammten mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" von der Hand des Angeklagten (AS 279, 281/IV). Bei sehr hoher Wahrscheinlichkeit verbleibe nur mehr ein minimaler Unsicherheitsfaktor, weil sich dieser Wahrscheinlichkeitsgrad (nach den Ausführungen des Sachverständigen, AS 246/IV) knapp unter der absoluten Sicherheit bewege; weitere Abstufungen der Wahrscheinlichkeit seien noch die "hohe Wahrscheinlichkeit" sowie "Wahrscheinlichkeit".
Wie die Beschwerde zu Recht rügt, ging das Schöffengericht dabei jedoch von aktenwidrigen Überlegungen aus.
Der befaßte Schriftsachverständige kam nämlich in seinem Gutachten (sowie im Ergänzungsgutachten) lediglich zum Schluß, daß (bei den bekämpften Schuldspruchfakten) die fraglichen Scheckeintragungen mit "hoher Wahrscheinlichkeit" und nicht mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" von der Hand des Angeklagten stammen (AS 435/III, 197/IV). Die Übereinstimmung in allgemeinen Merkmalen allein und/oder einigen wenigen besonderen Schriftmerkmalen reichen nach dem Gutachten des Sachverständigen für eine eindeutige Zuordnung nicht aus (AS 431/III, 195/IV), weil die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen weder der Qualität noch der Quantität nach den Schluß zulassen, nur der Angeklagte komme als Täter in Frage (AS 246/IV).
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 185 und 189 zu § 281 Z 5). Im vorliegenden Fall ist der Mangel erheblich, weil der angefochtene Schuldspruch nur auf die dargestellte Aktenwidrigkeit gegründet wird, weswegen er auch Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet (vgl Mayerhofer-Rieder aaO, ENr 192 und 193).Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 185 und 189 zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Im vorliegenden Fall ist der Mangel erheblich, weil der angefochtene Schuldspruch nur auf die dargestellte Aktenwidrigkeit gegründet wird, weswegen er auch Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO, ENr 192 und 193).
Aber auch der Schuldspruch zu den Punkten II. und III. des Urteilsspruches ist mit der gleichen Nichtigkeit behaftet. Die Tatrichter gingen nämlich davon aus, es sei in diesen Punkten deswegen auf die Täterschaft des Angeklagten zu schließen, weil zwischen den einzelnen Diebstählen (bei denen dem Angeklagten auch die unterdrückten Urkunden zugekommen sein sollen) und der Präsentation der verfälschten Scheckformulare so wenig Zeit verblieben sei, daß nur der Angeklagte, wenn er es war, der die Scheckformulare ausgefüllt habe, als Täter in Frage kommen könne (AS 283, 285/IV).Aber auch der Schuldspruch zu den Punkten römisch zwei. und römisch drei. des Urteilsspruches ist mit der gleichen Nichtigkeit behaftet. Die Tatrichter gingen nämlich davon aus, es sei in diesen Punkten deswegen auf die Täterschaft des Angeklagten zu schließen, weil zwischen den einzelnen Diebstählen (bei denen dem Angeklagten auch die unterdrückten Urkunden zugekommen sein sollen) und der Präsentation der verfälschten Scheckformulare so wenig Zeit verblieben sei, daß nur der Angeklagte, wenn er es war, der die Scheckformulare ausgefüllt habe, als Täter in Frage kommen könne (AS 283, 285/IV).
Durch den Umstand, daß das Sachverständigengutachten bei der Beurteilung, ob die handschriftlichen Eintragungen auf den Scheckformularen, die die Grundlage für die vorliegenden Betrugstaten bilden, lediglich von "hoher Wahrscheinlichkeit", die Tatrichter jedoch (bei genau abgestufter Bedeutungsdefinition durch den Sachverständigen) von "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" ausgingen, ist dem bekämpften Schuldspruch der Boden entzogen, weil die Ausführungen des Schöffengerichts keinen Raum für Überlegungen bieten, ob der Schuldspruch auch erfolgt wäre, wenn der Schöffensenat von der tatsächlichen Bewertung des Grades der Wahrscheinlichkeit für die Herkunft der handschriftlichen Eintragungen auf den Scheckformularen im Gutachten des Sachverständigen ausgegangen wäre.
Da sich somit zeigt, daß der geltend gemachte Begründungsmangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar macht, und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen gemäß dem § 285 e StPO in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.Da sich somit zeigt, daß der geltend gemachte Begründungsmangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar macht, und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen gemäß dem Paragraph 285, e StPO in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Aufzuheben war auch die mit dem Schuldspruch inhaltlich untrennbar verbundene und damit sein Schicksal teilende Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche.
Mit seiner durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.