Gründe:
Mehmet Ö***** wurde der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB (A) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B) sowie der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (C) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (D) schuldig erkannt.Mehmet Ö***** wurde der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB (A) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B) sowie der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (C) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (D) schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. Dezember 2000 in Wien als Mittäter des abgesondert verfolgten Seydi A*****
A) Heimo S***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine Geldbörse samt 960 S, weitere 120 S und ein Kästchen mit Zahngold mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie ihn würgten, mit einem Telefonkabel fesselten und der Angeklagte ihm ein Messer an den Hals hielt;gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) eine Geldbörse samt 960 S, weitere 120 S und ein Kästchen mit Zahngold mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie ihn würgten, mit einem Telefonkabel fesselten und der Angeklagte ihm ein Messer an den Hals hielt;
B) Heimo S***** danach mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit
dem Tod, indem der Angeklagte ihm weiterhin das Messer an den Hals hielt, zur Bekanntgabe des Codes der in seiner Brieftasche vorgefundenen Bankomatkarte genötigt;
C) Heimo S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem
Vorsatz 8000 S durch deren Behebung mit dieser Bankomatkarte weggenommen;
D) das Telefonkabel in der Wohnung des Heimo S***** abgerissen und
damit eine fremde Sache zerstört.
Die nominell aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Zu der durchaus zutreffenden, zum selben Ergebnis gelangenden Stellungnahme der Generalprokuratur ist noch hervorzuheben:Die nominell aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Zu der durchaus zutreffenden, zum selben Ergebnis gelangenden Stellungnahme der Generalprokuratur ist noch hervorzuheben: