Gründe:
Der Armenier Armen G***** wurde zu I. 1. des Vergehens des teils versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB (im Hinblick auf I. 1. als gesonderter Schuldspruch verfehlt, indes im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten), zu I. 2. des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Deliktsfall StGB und zu II. 1. und 2. "der Vergehen der teils versuchten Nötigung" nach §§ 105 Abs 1 , 15 StGB schuldig erkannt.Der Armenier Armen G***** wurde zu römisch eins. 1. des Vergehens des teils versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB (im Hinblick auf römisch eins. 1. als gesonderter Schuldspruch verfehlt, indes im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten), zu römisch eins. 2. des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Deliktsfall StGB und zu römisch zwei. 1. und 2. "der Vergehen der teils versuchten Nötigung" nach Paragraphen 105, Absatz eins, , 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. November 2002 in Graz
I. Berechtigten der Firma "C*****" fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 EURO nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins. Berechtigten der Firma "C*****" fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 EURO nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. sechs Stück Druckerpatronen im Gesamtwert von 201 EURO, wobei es beim Versuch blieb;
2. fünf Stück Druckerpatronen im Gesamtwert von 243 EURO, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er Mario P***** am Arm erfasste und zur Seite stieß, Gewalt gegen eine Person angewandt, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten;
II. nachgenannte Personen mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der telefonischen Verständigung der Polizei teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und zwarrömisch zwei. nachgenannte Personen mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der telefonischen Verständigung der Polizei teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und zwar
1. Martin P***** indem er ihm den Telefonhörer aus der Hand riss und auflegte, wobei es beim Versuch blieb und
2. Mario P*****, indem er ihn am Unterarm erfasste und gewaltsam festhielt.