Die vom Angeklagten der Sache nach aus Z 5, nominell auch aus Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten der Sache nach aus Ziffer 5,, nominell auch aus Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Was es im Einzelnen bedeutete, dass der Angeklagte gegenüber seinen Stiefkindern „die Vaterrolle" einnahm, wie die Tatrichter feststellten (US 6), ist entgegen dem Einwand der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) für die Subsumtion seines zu I/2 und II/1 bis 3 festgestellten Verhaltens unter § 212 Abs 1 Z 1 StGB nicht entscheidend, kommt es doch in Betreff der Subjektqualität nach dieser Bestimmung nur auf die Eigenschaft als – hier: – Stiefvater der zur Tatzeit minderjährigen Opfer an. Eines bestimmten Rollenverständnisses, etwa in der angesprochenen Richtung, bedarf es zur Tatbestandserfüllung keineswegs.Was es im Einzelnen bedeutete, dass der Angeklagte gegenüber seinen Stiefkindern „die Vaterrolle" einnahm, wie die Tatrichter feststellten (US 6), ist entgegen dem Einwand der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) für die Subsumtion seines zu I/2 und II/1 bis 3 festgestellten Verhaltens unter Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht entscheidend, kommt es doch in Betreff der Subjektqualität nach dieser Bestimmung nur auf die Eigenschaft als – hier: – Stiefvater der zur Tatzeit minderjährigen Opfer an. Eines bestimmten Rollenverständnisses, etwa in der angesprochenen Richtung, bedarf es zur Tatbestandserfüllung keineswegs.
Ebenso wenig kommt es der Beschwerdemeinung (Z 5 erster Fall) zuwider nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB auf ein Ausnützen eines Autoritätsverhältnisses an. Die Bestimmung geht vielmehr schon ihrer Konzeption nach davon aus, dass sich das Autoritätsverhältnis (hier: Stiefvater – Stieftochter) willenseinschränkend ausgewirkt hat (Kienapfel/Schmoller StudB BT III §§ 212-213; idS ersichtlich auch Schick in WK² § 212 Rz 1 aE, 9).Ebenso wenig kommt es der Beschwerdemeinung (Ziffer 5, erster Fall) zuwider nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf ein Ausnützen eines Autoritätsverhältnisses an. Die Bestimmung geht vielmehr schon ihrer Konzeption nach davon aus, dass sich das Autoritätsverhältnis (hier: Stiefvater – Stieftochter) willenseinschränkend ausgewirkt hat (Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch drei Paragraphen 212 -, 213,; idS ersichtlich auch Schick in WK² Paragraph 212, Rz 1 aE, 9).
Demnach gingen die Urteilsannahmen, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, „unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Stieftochter geschlechtliche Handlungen an dieser vorzunehmen bzw diese zur Unzucht zu missbrauchen" (US 7 unten, vgl auch US 6 oben), über das zur Tatbestandserfüllung nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (I/2, II/1 bis 3) Erforderliche hinaus. Die daran (erneut aus Z 5 erster Fall) geübte Kritik releviert demnach auch in diesem Punkt keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache.Demnach gingen die Urteilsannahmen, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, „unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Stieftochter geschlechtliche Handlungen an dieser vorzunehmen bzw diese zur Unzucht zu missbrauchen" (US 7 unten, vergleiche auch US 6 oben), über das zur Tatbestandserfüllung nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (I/2, II/1 bis 3) Erforderliche hinaus. Die daran (erneut aus Ziffer 5, erster Fall) geübte Kritik releviert demnach auch in diesem Punkt keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache.
Indem der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass eine „generell einheitliche" Stellung als Stiefvater „sicher nicht" bestehe und (die Bezugnahme im Urteil auf) eine solche Stellung „im Hinblick auf das maßgebliche Kriterium eines Abhängigkeitsverhältnisses bzw einer Über- und Unterordnung kein inhaltliches Substrat zum Ausdruck" bringt, wendet er sich der Sache nach gegen die gesetzliche Konzeption, die in § 212 Abs 1 Z 1 StGB zwar auf bestimmte Täterkreise, aber nicht darauf abstellt, wie eines der dort bezeichneten Autoritätsverhältnisse im Einzelfall gestaltet ist. Entgegen dem weiteren Vorbringen (nominell Z 5 a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) wurde die Aussage des Zeugen Marco I***** in der Hauptverhandlung, er habe etwa drei Monate mit Anna G***** zusammengelebt und sei von ihr - aktenwidrig heißt es in der Beschwerde auch, von den Stieftöchtern - nach der Trennung beschuldigt worden, 10.000 S und den PKW gestohlen und in der Wohnung „durchgedreht" zu haben, worauf er angeklagt, aber freigesprochen worden sei (S 321 f/I), dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend ohnehin erörtert (US 9).Indem der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass eine „generell einheitliche" Stellung als Stiefvater „sicher nicht" bestehe und (die Bezugnahme im Urteil auf) eine solche Stellung „im Hinblick auf das maßgebliche Kriterium eines Abhängigkeitsverhältnisses bzw einer Über- und Unterordnung kein inhaltliches Substrat zum Ausdruck" bringt, wendet er sich der Sache nach gegen die gesetzliche Konzeption, die in Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zwar auf bestimmte Täterkreise, aber nicht darauf abstellt, wie eines der dort bezeichneten Autoritätsverhältnisse im Einzelfall gestaltet ist. Entgegen dem weiteren Vorbringen (nominell Ziffer 5, a, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) wurde die Aussage des Zeugen Marco I***** in der Hauptverhandlung, er habe etwa drei Monate mit Anna G***** zusammengelebt und sei von ihr - aktenwidrig heißt es in der Beschwerde auch, von den Stieftöchtern - nach der Trennung beschuldigt worden, 10.000 S und den PKW gestohlen und in der Wohnung „durchgedreht" zu haben, worauf er angeklagt, aber freigesprochen worden sei (S 321 f/I), dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend ohnehin erörtert (US 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.