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Entscheidung 13 Os 97/11f×

Entscheidung 13 Os 97/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os97/11f

Entscheidungsdatum

25.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst G***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraphen 205, Absatz eins und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 5. Jänner 2011, GZ 39 Hv 110/09g-63, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst G***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraphen 205, Absatz eins und 15 StGB (B) und des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraphen 15, 207 b, Absatz 3, StGB (A) schuldig erkannt.

Danach hat er vom 25. Mai 2008 bis zum 26. Mai 2008 in Salzburg

(A) den am 11. Mai 1992 geborenen Paul S***** unmittelbar durch ein Entgelt, nämlich das Anbot eines „Grünen“, das er sodann auf 400 Euro erhöhte, zur Vornahme eines Oral- und eines Handverkehrs zu verleiten versucht sowie

(B) den schlafenden Paul S*****, sohin eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands, durch die Vornahme geschlechtlicher Handlungen missbraucht (2) und zu missbrauchen versucht (1), indem er

1) seine Hand in dessen Hose schob und

2) einen Oralverkehr an diesem vornahm.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil angemeldete (ON 61 S 16) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer bei deren Anmeldung keinen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO oder in Paragraph 281 a, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete und die Beschwerde auch nicht ausführte.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00097.11F.0825.000

Im RIS seit

20.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110825_OGH0002_0130OS00097_11F0000_000