Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alen G*****.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alen G*****.
Die Feststellungen zur objektiven Tatseite zu I/1 blieben keineswegs offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Vielmehr wurden diese mängelfrei auf die als glaubwürdig beurteilten Schilderungen des Tatopfers und der Angeklagten B***** gestützt (US 10). Die Behauptung, Walter P***** habe nicht angegeben, dass ihm die Raubbeute (auch) vom Beschwerdeführer weggenommen worden sei, entfernt sich von der Aktenlage (vgl ON 62 S 32).Die Feststellungen zur objektiven Tatseite zu I/1 blieben keineswegs offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Vielmehr wurden diese mängelfrei auf die als glaubwürdig beurteilten Schilderungen des Tatopfers und der Angeklagten B***** gestützt (US 10). Die Behauptung, Walter P***** habe nicht angegeben, dass ihm die Raubbeute (auch) vom Beschwerdeführer weggenommen worden sei, entfernt sich von der Aktenlage vergleiche ON 62 S 32).
Die nicht geständige Verantwortung des Beschwerdeführers haben die Tatrichter entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) dem Gebot gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend hinreichend erörtert (US 9, 11).Die nicht geständige Verantwortung des Beschwerdeführers haben die Tatrichter entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) dem Gebot gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend hinreichend erörtert (US 9, 11).
Mit dem weiteren pauschalen Vorbringen, (auch) die beiden anderen Angeklagten sowie die Zeugen Ba***** und Br***** hätten zu einer Wegnahme der erbeuteten Gegenstände durch den Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, fordert die Rüge eine „Begründung“ (gemeint wohl Erörterung) der – von den Tatrichtern im Übrigen ohnedies berücksichtigten (vgl US 9 bis 11) – Aussagen der Genannten (der Sache nach Z 5 zweiter Fall). Damit wird ein Widerspruch im Sinn der Z 5 zweiter Fall (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421) nicht behauptet, sondern die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung bekämpft.Mit dem weiteren pauschalen Vorbringen, (auch) die beiden anderen Angeklagten sowie die Zeugen Ba***** und Br***** hätten zu einer Wegnahme der erbeuteten Gegenstände durch den Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, fordert die Rüge eine „Begründung“ (gemeint wohl Erörterung) der – von den Tatrichtern im Übrigen ohnedies berücksichtigten vergleiche US 9 bis 11) – Aussagen der Genannten (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall). Damit wird ein Widerspruch im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421) nicht behauptet, sondern die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung bekämpft.
Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen (US 12) nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten methodisch meist gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671).Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen (US 12) nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten methodisch meist gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671).
Die zu I/1 die rechtliche Beurteilung der Tat als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB sowie als Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an den Urteilskonstatierungen, wonach es der Beschwerdeführer bei den Schlägen und der Wegnahme zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er dem Tatopfer dessen Gegenstände durch die Anwendung von Gewalt wegnehme (US 7). Damit verfehlt sie den gerade im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Die zu I/1 die rechtliche Beurteilung der Tat als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB sowie als Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an den Urteilskonstatierungen, wonach es der Beschwerdeführer bei den Schlägen und der Wegnahme zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er dem Tatopfer dessen Gegenstände durch die Anwendung von Gewalt wegnehme (US 7). Damit verfehlt sie den gerade im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.