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Entscheidung 13 Os 97/18s×

Entscheidung 13 Os 97/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os97/18s

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alen G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alen G***** sowie die Berufungen des Angeklagten Marko S***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 20. April 2018, GZ 37 Hv 14/17i-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Alen G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Relevanz – Alen G***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (I/1) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (I/2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. Juni 2017 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit Marko S*****

I/1) Walter P***** mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie ihm Schläge versetzten, wodurch er zu Boden stürzte, und ihm, während er benommen am Boden lag, 175 Euro, eine Geldbörse, ein Mobiltelefon, einen Schlüssel und mehrere Gramm Crystal Meth wegnahmen,

I/2) ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem sie die Bankomatkarte des Walter P***** bei der unter I/1 angeführten Handlung wegnahmen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alen G*****.

Die Feststellungen zur objektiven Tatseite zu I/1 blieben keineswegs offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Vielmehr wurden diese mängelfrei auf die als glaubwürdig beurteilten Schilderungen des Tatopfers und der Angeklagten B***** gestützt (US 10). Die Behauptung, Walter P***** habe nicht angegeben, dass ihm die Raubbeute (auch) vom Beschwerdeführer weggenommen worden sei, entfernt sich von der Aktenlage vergleiche ON 62 S 32).

Die nicht geständige Verantwortung des Beschwerdeführers haben die Tatrichter entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) dem Gebot gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend hinreichend erörtert (US 9, 11).

Mit dem weiteren pauschalen Vorbringen, (auch) die beiden anderen Angeklagten sowie die Zeugen Ba***** und Br***** hätten zu einer Wegnahme der erbeuteten Gegenstände durch den Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, fordert die Rüge eine „Begründung“ (gemeint wohl Erörterung) der – von den Tatrichtern im Übrigen ohnedies berücksichtigten vergleiche US 9 bis 11) – Aussagen der Genannten (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall). Damit wird ein Widerspruch im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421) nicht behauptet, sondern die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung bekämpft.

Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen (US 12) nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten methodisch meist gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671).

Die zu I/1 die rechtliche Beurteilung der Tat als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB sowie als Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an den Urteilskonstatierungen, wonach es der Beschwerdeführer bei den Schlägen und der Wegnahme zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er dem Tatopfer dessen Gegenstände durch die Anwendung von Gewalt wegnehme (US 7). Damit verfehlt sie den gerade im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E123073

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00097.18S.1010.000

Im RIS seit

09.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2018

Dokumentnummer

JJT_20181010_OGH0002_0130OS00097_18S0000_000