Die Beschwerde ist unbegründet.
Den eingangs wiedergegebenen Erwägungen des Schwurgerichtshofes ist in der Hauptsache zuzustimmen: Es trifft - entgegen dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen -
nicht zu, daß der Schwurgerichtshof all jene Beweise zulassen müßte, aus denen nur überhaupt auf irgendeine Art Schlußfolgerungen im Zusammenhang mit den an die Geschwornen zu richtenden Fragen gezogen werden könnten.
Wie sich aus der Norm des § 134 StPO mit allgemeinem Geltungsanspruch ableiten läßt, schreibt die Prozeßordnung eine Beweisaufnahme nur für solche Fälle vor, in denen auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage ernstlich Anlaß hiezu vorliegt, also von der Beweisaufnahme ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten steht. Vorliegend kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Beweisanträge 1) und 2) schon aus objektiv an Hand der Akten überprüfbaren Gründen, die das Erstgericht im Ergebnis zutreffend erkannte, als unerheblich abgetan werden durften. Der Beschwerdeführer ist hier nicht in der Lage, den vom Erstgericht im Zwischenerkenntnis angestellten überlegungen Stichhältiges entgegenzusetzen. Was Beweisantrag 3) anlangt, wurde der Zeuge B in der Hauptverhandlung einvernommen, sodaß die Geschwornen seine Glaubwürdigkeit durchaus selbst zu beurteilen vermochten. Besondere Umstände, welche die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen zur Untersuchung dieses Zeugen, insbesondere auf seine Erinnerungsfähigkeit, rechtfertigen könnten, wurden vorliegend nicht geltend gemacht.Wie sich aus der Norm des Paragraph 134, StPO mit allgemeinem Geltungsanspruch ableiten läßt, schreibt die Prozeßordnung eine Beweisaufnahme nur für solche Fälle vor, in denen auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage ernstlich Anlaß hiezu vorliegt, also von der Beweisaufnahme ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten steht. Vorliegend kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Beweisanträge 1) und 2) schon aus objektiv an Hand der Akten überprüfbaren Gründen, die das Erstgericht im Ergebnis zutreffend erkannte, als unerheblich abgetan werden durften. Der Beschwerdeführer ist hier nicht in der Lage, den vom Erstgericht im Zwischenerkenntnis angestellten überlegungen Stichhältiges entgegenzusetzen. Was Beweisantrag 3) anlangt, wurde der Zeuge B in der Hauptverhandlung einvernommen, sodaß die Geschwornen seine Glaubwürdigkeit durchaus selbst zu beurteilen vermochten. Besondere Umstände, welche die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen zur Untersuchung dieses Zeugen, insbesondere auf seine Erinnerungsfähigkeit, rechtfertigen könnten, wurden vorliegend nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß der Angeklagte durch das in Rede stehende Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde; der angerufene Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 5 StPO haftet darum dem Ersturteil nicht an. Aus diesen Erwägungen war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung der § 31, 40 StGB (und zwar mit Bedachtnahme auf das Urteil Strafkammer in Athen vom 2.Juli 1977, Nr. 61.124) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren.Zusammenfassend ergibt sich daher, daß der Angeklagte durch das in Rede stehende Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde; der angerufene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO haftet darum dem Ersturteil nicht an. Aus diesen Erwägungen war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung der Paragraph 31, 40, StGB (und zwar mit Bedachtnahme auf das Urteil Strafkammer in Athen vom 2.Juli 1977, Nr. 61.124) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend der überaus hohe Schadensbetrag, die zweifache Qualifikation der Tat zum schweren Raub (Verübung in Gesellschaft von Beteiligten, Verwendung einer Waffe), die besonders sorgfältige Planung und Vorbereitung der Tat, die leichte Verletzung des Opfers und die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, mildernd hingegen die geringfügige objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines kleinen Teils der Raubbeute.
Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen das Strafausmaß. Sie ist unbegründet.
Die gegebenen Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz nicht nur im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, sondern auch zutreffend gewürdigt. Die verhängte Strafe entspricht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes dem Unrechtsgehalt der Verfehlung und dem Verschuldensgrad des vorbestraften Berufungswerbers. Sie ist sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Erwägungen zur Erzielung der Strafzwecke notwendig und geboten.
Somit konnte der Berufung des Angeklagten kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.