Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Christian A und gemäß dem § 290 Abs 1 StPO auch in jenem des Angeklagten Mario A wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG. (Punkt I/ des Urteilssatzes) sowie demgemäß in den diese beiden Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe (einschließlich der Verfallsersatz-Geldstrafe) aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Christian A und gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch in jenem des Angeklagten Mario A wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. (Punkt I/ des Urteilssatzes) sowie demgemäß in den diese beiden Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe (einschließlich der Verfallsersatz-Geldstrafe) aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Mario A und Christian A sind schuldig, im Oktober und November 1977 in Wien unberechtigt ein Suchtgift, nämlich 1. mindestens vier Gramm Morphin erworben und besessen, 2. weiters vier Gramm Morphin dadurch, daß sie es sich im Postweg zusenden ließen, zu erwerben versucht und auch durch diese Handlungen das Vergehen nach den §§ 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG., 15 StGB begangen zu haben.Mario A und Christian A sind schuldig, im Oktober und November 1977 in Wien unberechtigt ein Suchtgift, nämlich 1. mindestens vier Gramm Morphin erworben und besessen, 2. weiters vier Gramm Morphin dadurch, daß sie es sich im Postweg zusenden ließen, zu erwerben versucht und auch durch diese Handlungen das Vergehen nach den Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG., 15 StGB begangen zu haben.
Sie werden hiefür in Verbindung mit den ihnen laut aufrechtbleibendem Teil des erstgerichtlichen Schuldspruchs zur Last fallenden strafbaren Handlungen, sohin Mario A für das Verbrechen der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 (3. Fall) StGB und das Vergehen nach den §§ 9 Abs 1 Z 1 und 2 SuchtgiftG., 15 StGB, Christian A für das Verbrechen der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 (3. Fall) StGB und das Vergehen nach den §§ 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG., 15 StGB, wie folgt nach § 164 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB verurteilt:Sie werden hiefür in Verbindung mit den ihnen laut aufrechtbleibendem Teil des erstgerichtlichen Schuldspruchs zur Last fallenden strafbaren Handlungen, sohin Mario A für das Verbrechen der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, (3. Fall) StGB und das Vergehen nach den Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SuchtgiftG., 15 StGB, Christian A für das Verbrechen der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, (3. Fall) StGB und das Vergehen nach den Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG., 15 StGB, wie folgt nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB verurteilt:
Mario A zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten und Christian A, unter Anwendung des § 41 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten sowie beide gemäß dem § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.Mario A zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten und Christian A, unter Anwendung des Paragraph 41, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten sowie beide gemäß dem Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gemäß dem § 43 Abs 1 StGB wird die über Christian A verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die über Christian A verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß dem § 9 Abs 3 SuchtgiftG. wird (auch) das in der Postsendung an Mario A vorgefundene Suchtgift für verfallen erklärt. Die Mario A und Christian A betreffenden Aussprüche über die Anrechnung der Vorhaft werden aus dem Ersturteil übernommen. Mit seiner Berufung wird Christian A auf diese Entscheidung verwiesen; ihm werden gemäß dem § 390 a StPOGemäß dem Paragraph 9, Absatz 3, SuchtgiftG. wird (auch) das in der Postsendung an Mario A vorgefundene Suchtgift für verfallen erklärt. Die Mario A und Christian A betreffenden Aussprüche über die Anrechnung der Vorhaft werden aus dem Ersturteil übernommen. Mit seiner Berufung wird Christian A auf diese Entscheidung verwiesen; ihm werden gemäß dem Paragraph 390, a StPO
auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.