Die Beschwerde verkennt das Wesen der Tatsachenrüge, die weiterhin die Beweiswürdigung von Kollegialgerichten grundsätzlich unanfechtbar läßt (EvBl 1988/109), und stellt der Beweiswürdigung des Schöffengerichts, die dem Grundsatz "in dubio pro reo" widerspräche, nur die zuletzt vom Angeklagten gewählte Verantwortung gegenüber. Sie vermag damit nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (vgl. 13 Os 53/88, 13 Os 5/89, 13 Os 48/89, 13 Os 58/89 u.v.a.).Die Beschwerde verkennt das Wesen der Tatsachenrüge, die weiterhin die Beweiswürdigung von Kollegialgerichten grundsätzlich unanfechtbar läßt (EvBl 1988/109), und stellt der Beweiswürdigung des Schöffengerichts, die dem Grundsatz "in dubio pro reo" widerspräche, nur die zuletzt vom Angeklagten gewählte Verantwortung gegenüber. Sie vermag damit nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten vergleiche 13 Os 53/88, 13 Os 5/89, 13 Os 48/89, 13 Os 58/89 u.v.a.).
Der Beschwerdeführer reklamiert auch zu Unrecht (Z. 9 lit b) mangelnde Strafwürdigkeit seiner Tat im Sinn des § 42 StGB. Die Beschwerde setzt dazu die feststellungsfremde Prämisse voraus, der Angeklagte habe davon ausgehen können, Hans H*** sei berechtigt gewesen, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen und lediglich eine Abmahnung zu erteilen und er habe auch annehmen können, H*** stimme einer solchen Abmahnung zu. Damit verlassen die diesbezüglichen Ausführungen in prozeßordnungswidriger Weise den Boden der Urteilsfeststellungen und bringen den Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Der Beschwerdeführer reklamiert auch zu Unrecht (Ziffer 9, Litera b,) mangelnde Strafwürdigkeit seiner Tat im Sinn des Paragraph 42, StGB. Die Beschwerde setzt dazu die feststellungsfremde Prämisse voraus, der Angeklagte habe davon ausgehen können, Hans H*** sei berechtigt gewesen, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen und lediglich eine Abmahnung zu erteilen und er habe auch annehmen können, H*** stimme einer solchen Abmahnung zu. Damit verlassen die diesbezüglichen Ausführungen in prozeßordnungswidriger Weise den Boden der Urteilsfeststellungen und bringen den Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.