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Entscheidung 13 Os 97/95×

Entscheidung 13 Os 97/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os97/95

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Februar 1995, GZ 1 b römisch fünf r 14721/93-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Michael N***** wurde (zu 1) des Verbrechens der Vergewaltigung nac h Paragraph 201, Absatz 2, StGB und (zu 2) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17.August 1993 in Wien Susanne S*****, indem er sie zu Boden drückte und ihr die Kleider vom Leib riß, zur Duldung des Beischlafs genötigt und (davon aktionsmäßig und zeitlich gesondert) eine Bißwunde am Oberarm zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich inhaltlich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens (zu 1); sie ist jedoch nicht im Recht.

Es ist nämlich keineswegs denkunmöglich (Ziffer 5,), wenn das Schöffengericht davon ausging, daß nach der Tat sich S***** zu ihrem damals betrunkenen und schlafenden Bekannten ins Bett legte, um vor einer neuerlichen Attacke des Angeklagten gesichert zu sein. Hat doch S***** dazu ausdrücklich erklärt, daß sie sich auch die Decke über den Kopf gezogen und versucht hat, ihren Bekannten (Clemens C*****) zu wecken (S 119).

Auf eine Zeit-Weg-Berechnung hat das Schöffengericht die Annahme der Täterschaft des Angeklagten nicht gestützt, sondern nur ausgeführt, daß "acht Minuten" nur um in eine Wohnung im 4.(siehe S 125: 3.)Stock zu gelangen, "schwer unterzubringen" sind. Diese Ansicht ist keineswegs willkürlich, sie findet vielmehr auch in der Aussage des Zeugen Robert K***** eine Stütze, wonach die Aufenthaltsdauer des Angeklagten in der Wohnung des Opfers sogar etwa zehn Minuten war (S 104).

Aber auch sonst ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a), der in der Aussage des Tatopfers seine volle Deckung findet, ohne daß entscheidende Umstände dagegenstünden.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht die Feststellungen des Erstgerichts als rechtlich verfehlt darzutun vermag, sondern schlicht behauptet, daß in der dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Zeit es unmöglich gewesen wäre, eine Vergewaltigung zu begehen, während das Erstgericht gerade vom Gegenteil ausgegangen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten demnach dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E39993 13D00975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00097.95.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19950712_OGH0002_0130OS00097_9500000_000