Die auf Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich inhaltlich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens (zu 1); sie ist jedoch nicht im Recht.Die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich inhaltlich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens (zu 1); sie ist jedoch nicht im Recht.
Es ist nämlich keineswegs denkunmöglich (Z 5), wenn das Schöffengericht davon ausging, daß nach der Tat sich S***** zu ihrem damals betrunkenen und schlafenden Bekannten ins Bett legte, um vor einer neuerlichen Attacke des Angeklagten gesichert zu sein. Hat doch S***** dazu ausdrücklich erklärt, daß sie sich auch die Decke über den Kopf gezogen und versucht hat, ihren Bekannten (Clemens C*****) zu wecken (S 119).Es ist nämlich keineswegs denkunmöglich (Ziffer 5,), wenn das Schöffengericht davon ausging, daß nach der Tat sich S***** zu ihrem damals betrunkenen und schlafenden Bekannten ins Bett legte, um vor einer neuerlichen Attacke des Angeklagten gesichert zu sein. Hat doch S***** dazu ausdrücklich erklärt, daß sie sich auch die Decke über den Kopf gezogen und versucht hat, ihren Bekannten (Clemens C*****) zu wecken (S 119).
Auf eine Zeit-Weg-Berechnung hat das Schöffengericht die Annahme der Täterschaft des Angeklagten nicht gestützt, sondern nur ausgeführt, daß "acht Minuten" nur um in eine Wohnung im 4.(siehe S 125: 3.)Stock zu gelangen, "schwer unterzubringen" sind. Diese Ansicht ist keineswegs willkürlich, sie findet vielmehr auch in der Aussage des Zeugen Robert K***** eine Stütze, wonach die Aufenthaltsdauer des Angeklagten in der Wohnung des Opfers sogar etwa zehn Minuten war (S 104).
Aber auch sonst ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a), der in der Aussage des Tatopfers seine volle Deckung findet, ohne daß entscheidende Umstände dagegenstünden.Aber auch sonst ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a), der in der Aussage des Tatopfers seine volle Deckung findet, ohne daß entscheidende Umstände dagegenstünden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht die Feststellungen des Erstgerichts als rechtlich verfehlt darzutun vermag, sondern schlicht behauptet, daß in der dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Zeit es unmöglich gewesen wäre, eine Vergewaltigung zu begehen, während das Erstgericht gerade vom Gegenteil ausgegangen ist.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht die Feststellungen des Erstgerichts als rechtlich verfehlt darzutun vermag, sondern schlicht behauptet, daß in der dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Zeit es unmöglich gewesen wäre, eine Vergewaltigung zu begehen, während das Erstgericht gerade vom Gegenteil ausgegangen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten demnach dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten demnach dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (Paragraph 285, i StPO).