Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D***** ist unbegründet.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D***** ist unbegründet.
Denn die Anregung zur Tat durch den Beschwerdeführer und die Ausfolgung einer "Provision" an ihn nach erfolgreicher Begehung derselben stützt sich nicht - wie die Beschwerde behauptet - auf bloße Vermutungen, sondern auf die (verlesenen) Aussagen des (flüchtigen) unmittelbaren Täters N***** vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (s US 21 ff, insb auch 26). Daß D***** die finanziell mißliche Lage des N***** kannte, hat jener im übrigen in der Hauptverhandlung selbst zugegeben (s US 25). Der Schluß (nicht: die Vermutung, wie die Beschwerde meint) des Schöffengerichts, daß im Hinblick auf die durch die Aussage des N***** belegten Prämissen der Beschwerdeführer dessen betrügerisches Vorgehen entrierte und ihn dann bei der Durchführung mehrfach unterstützte, ist logisch korrekt.
Unrichtig ist ferner die Behauptung der Nichtigkeitsbeschwerde, das Schöffengericht hätte die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers "zur Gänze" unberücksichtigt gelassen und nur lapidar als Schutzbehauptung qualifiziert (US 27). Dabei wird nämlich die dieser Feststellung vorangehende ausführliche Begründung des Schöffenurteils, in der immer wieder auf die Verantwortung des Beschwerdeführers Bezug genommen und diese den vorliegenden Beweisen gegenübergestellt wird, völlig übersehen.
Das Schöffengericht konnte auch, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, trotz Bezahlung einer "Planrate" in der Höhe von 6.079 S auf Grund der sonstigen Begleitumstände der Kreditaufnahme in der Gesamthöhe von 250.000 S davon ausgehen, daß das Darlehen von Anfang an betrügerisch herausgelockt wurde.
Wenn daher letztlich die Beschwerde unter punktuellem Herausgreifen einzelner Beweismittel und deren teilweiser Umdeutung zum Ergebnis gelangt, daß der zum Betrug notwendige Vorsatz beim Angeklagten nicht erwiesen sei, wendet sie sich letztlich (unzulässig) im Sinne einer Schuldberufung gegen die durchaus fundierten Feststellungen und Schlüsse der Tatrichter.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Dem Oberlandesgericht Wien kommt gemäß § 285 i StPO die Entscheidung über die Berufung zu.Dem Oberlandesgericht Wien kommt gemäß Paragraph 285, i StPO die Entscheidung über die Berufung zu.