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Entscheidung 13 Os 97/96×

Entscheidung 13 Os 97/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os97/96

Entscheidungsdatum

03.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ejup N***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB und andere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Dusan D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Februar 1996, GZ 4 b römisch fünf r 11.027/95-94, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Dusan D***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dusan D***** wurde des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB als Bestimmungs- und Beitragstäter nach Paragraph 12, (nur: 2.Fall) StGB (s Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 55) schuldig erkannt.

Danach hat er den gesondert verfolgten Ejup N***** zu dem von diesem gemeinsam mit Ing.Heinrich N***** (der mit dem vorliegenden Urteil des Schöffengerichts diesbezüglich rechtskräftig schuldig erkannt wurde) begangenen Kreditbetrug in der Höhe von 250.000 S - wobei zur Täuschung neben unrichtigen Behauptungen über das Einkommen des Kreditnehmers auch falsche Lohnbestätigungen und Meldezettel benützt wurden - bestimmt, indem D***** den N***** aufforderte, einen Finanzierungskredit aufzunehmen und sich selbst hiefür eine Lohnbestätigung anzufertigen. Die falsche Urkunde übergab D***** dem Kreditvermittler, der sie an die das Darlehen auszahlende Bank weiterleitete.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D***** ist unbegründet.

Denn die Anregung zur Tat durch den Beschwerdeführer und die Ausfolgung einer "Provision" an ihn nach erfolgreicher Begehung derselben stützt sich nicht - wie die Beschwerde behauptet - auf bloße Vermutungen, sondern auf die (verlesenen) Aussagen des (flüchtigen) unmittelbaren Täters N***** vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (s US 21 ff, insb auch 26). Daß D***** die finanziell mißliche Lage des N***** kannte, hat jener im übrigen in der Hauptverhandlung selbst zugegeben (s US 25). Der Schluß (nicht: die Vermutung, wie die Beschwerde meint) des Schöffengerichts, daß im Hinblick auf die durch die Aussage des N***** belegten Prämissen der Beschwerdeführer dessen betrügerisches Vorgehen entrierte und ihn dann bei der Durchführung mehrfach unterstützte, ist logisch korrekt.

Unrichtig ist ferner die Behauptung der Nichtigkeitsbeschwerde, das Schöffengericht hätte die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers "zur Gänze" unberücksichtigt gelassen und nur lapidar als Schutzbehauptung qualifiziert (US 27). Dabei wird nämlich die dieser Feststellung vorangehende ausführliche Begründung des Schöffenurteils, in der immer wieder auf die Verantwortung des Beschwerdeführers Bezug genommen und diese den vorliegenden Beweisen gegenübergestellt wird, völlig übersehen.

Das Schöffengericht konnte auch, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, trotz Bezahlung einer "Planrate" in der Höhe von 6.079 S auf Grund der sonstigen Begleitumstände der Kreditaufnahme in der Gesamthöhe von 250.000 S davon ausgehen, daß das Darlehen von Anfang an betrügerisch herausgelockt wurde.

Wenn daher letztlich die Beschwerde unter punktuellem Herausgreifen einzelner Beweismittel und deren teilweiser Umdeutung zum Ergebnis gelangt, daß der zum Betrug notwendige Vorsatz beim Angeklagten nicht erwiesen sei, wendet sie sich letztlich (unzulässig) im Sinne einer Schuldberufung gegen die durchaus fundierten Feststellungen und Schlüsse der Tatrichter.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Dem Oberlandesgericht Wien kommt gemäß Paragraph 285, i StPO die Entscheidung über die Berufung zu.

Anmerkung

E42940 13D00976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00097.96.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19960703_OGH0002_0130OS00097_9600000_000