Die Mängelrüge (Z 5) releviert, daß der Angeklagte beim Diebstahlsversuch (Faktum 2 des Schuldspruches) schwer alkoholisiert, allenfalls sogar im Zustand der vollen Berauschung gewesen sei, was das Schöffengericht jedoch völlig übergangen hätte. Das Rechtsmittel übersieht hiebei, dass die Erstrichter insbesondere aus der Art der Tathandlung, der Beschaffenheit der Tatobjekte (20 Halbliterflaschen neben Bekleidungsgegenständen) und der Aufforderung des Dienstgebers an den Angeklagten, nach Hause zu gehen, eine schwere Alkoholisierung in Sinne der Verantwortung des Angeklagten "er habe nicht mehr stehen können", ausschlossen, was nicht unlogisch und daher vertretbar ist, demnach als Ausfluß einer formal korrekten freien Beweiswürdigung im Nichtigkeitsverfahren nicht angefochten werden kann. Im übrigen behauptet selbst die Rechts- mittelschrift nicht eine volle Berauschung des Angeklagten im Sinne des § 287 (§ 11) StGB, sondern bloß deren Möglichkeit. Die Tatrichter waren jedoch nicht verhalten, alle Verfahrensergebnisse - somit auch diesen in Rede stehenden Teil der Verantwortung des Angeklagten - in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder/und sich mit jedem im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde allfällig erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) releviert, daß der Angeklagte beim Diebstahlsversuch (Faktum 2 des Schuldspruches) schwer alkoholisiert, allenfalls sogar im Zustand der vollen Berauschung gewesen sei, was das Schöffengericht jedoch völlig übergangen hätte. Das Rechtsmittel übersieht hiebei, dass die Erstrichter insbesondere aus der Art der Tathandlung, der Beschaffenheit der Tatobjekte (20 Halbliterflaschen neben Bekleidungsgegenständen) und der Aufforderung des Dienstgebers an den Angeklagten, nach Hause zu gehen, eine schwere Alkoholisierung in Sinne der Verantwortung des Angeklagten "er habe nicht mehr stehen können", ausschlossen, was nicht unlogisch und daher vertretbar ist, demnach als Ausfluß einer formal korrekten freien Beweiswürdigung im Nichtigkeitsverfahren nicht angefochten werden kann. Im übrigen behauptet selbst die Rechts- mittelschrift nicht eine volle Berauschung des Angeklagten im Sinne des Paragraph 287, (Paragraph 11,) StGB, sondern bloß deren Möglichkeit. Die Tatrichter waren jedoch nicht verhalten, alle Verfahrensergebnisse - somit auch diesen in Rede stehenden Teil der Verantwortung des Angeklagten - in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder/und sich mit jedem im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde allfällig erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b und Z 10), die auf eine Beurteilung des Faktums 1 als Entwendung abzielt und auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit in Zweifel zieht (so auch die Tatsachenrüge - Z 5a), ist berechtigt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10,), die auf eine Beurteilung des Faktums 1 als Entwendung abzielt und auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit in Zweifel zieht (so auch die Tatsachenrüge - Ziffer 5 a,), ist berechtigt.
Der Angeklagte hatte sich bezüglich der laufenden Wegnahme und des Konsums der Flaschen Campari-Soda damit verantwortet, dass es "reines Suchtverhalten" von ihm gewesen sei, dass "ihn die Lust auf Alkohol so überkommen habe" (S 48). Dieser Verantwortung sind die Tatrichter insoweit auch gefolgt, als sie das Tatmotiv im Alkoholproblem des Angeklagten, welches sich durch eine Alkoholabhängigkeit auswirke, feststellten (US 4). Es unterblieb jedoch - trotz dieses Erkennens der vorliegenden Problematik - eine durch die Verantwortung des Angeklagten indizierte Feststellung, ob dieser bei der Wegnahme der Flaschen Campari-Soda (Faktum 1) nicht allenfalls "zur Befriedigung eines Gelüstes" gehandelt hat (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 141 ENr 8c), wodurch die Frage der Entwendung nach § 141 StGB derzeit unbeantwortbar im Raum steht. Eine für einen solchen Schuldspruch erforderliche Ermächtigung (Abs 2) ist zudem nicht aktenkundig.Der Angeklagte hatte sich bezüglich der laufenden Wegnahme und des Konsums der Flaschen Campari-Soda damit verantwortet, dass es "reines Suchtverhalten" von ihm gewesen sei, dass "ihn die Lust auf Alkohol so überkommen habe" (S 48). Dieser Verantwortung sind die Tatrichter insoweit auch gefolgt, als sie das Tatmotiv im Alkoholproblem des Angeklagten, welches sich durch eine Alkoholabhängigkeit auswirke, feststellten (US 4). Es unterblieb jedoch - trotz dieses Erkennens der vorliegenden Problematik - eine durch die Verantwortung des Angeklagten indizierte Feststellung, ob dieser bei der Wegnahme der Flaschen Campari-Soda (Faktum 1) nicht allenfalls "zur Befriedigung eines Gelüstes" gehandelt hat vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 141, ENr 8c), wodurch die Frage der Entwendung nach Paragraph 141, StGB derzeit unbeantwortbar im Raum steht. Eine für einen solchen Schuldspruch erforderliche Ermächtigung (Absatz 2,) ist zudem nicht aktenkundig.
Da eine derartige Konstatierung zur abschließenden Beurteilung des Faktums 1 als Entwendung oder Diebstahl unumgänglich ist, jedoch durch den Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden kann, ist hiezu die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und somit die teilweise Urteilsaufhebung unumgänglich. Wegen des Zusammenhanges war die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung - auch zu Faktum 2 - ebenfalls aufzuheben, kann sich doch dazu die Beurteilungsgrundlage durch den allfälligen Wegfall des bedeutsamen (wenngleich nicht essentiellen) Umstandes mehrerer Angriffe (Faktum 1) wesentlich ändern. Im Ergebnis ist hier auch die Tatsachenrüge berechtigt.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aufgezeigten Umfange aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285e StPO), im übrigen jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§ 285d StPO) und der Angeklagte mit seiner Berufung und seiner Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aufgezeigten Umfange aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO), im übrigen jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO) und der Angeklagte mit seiner Berufung und seiner Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.