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Entscheidung 13 Os 98/00×

Entscheidung 13 Os 98/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os98/00

Entscheidungsdatum

23.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Trivo K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil das Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 3. Mai 2000, GZ 15 römisch fünf r 92/00-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Trivo K***** wurde (1) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB und der Vergehen (2) der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie (3) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - in St. Pölten und weiteren Orten Österreichs

(2) gegen Ende 1999 den PKW der Marke Fiat Punto mit dem behördlichen Kennzeichen BZ 595666 im Wert von etwa 25.000 S, den unbekannte Täter dem Siegfriedo K***** in Bozen gestohlen haben, sohin durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, an sich gebracht und

(3) ab Ende 1999 bis 29. Jänner 2000 eine Urkunde, nämlich den Führerschein des Siegfriedo K*****, über den er nicht verfügen durfte, unterdrückt, indem er als Hehler des zu 2 angeführten PKW's, im welchen sich die Urkunde befand, den Urkundengebrauch durch den Berechtigten hinderte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Die dagegen aus Ziffer 5, (im Rechtsmittel einmal auf Grund eines offensichtlichen Schreibfehlers "lit a") und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Urteilsbegründung hinsichtlich des Urteilsfaktums 3, nicht Niazi G*****, sondern der Angeklagte habe das Fahrzeug Marke Fiat Punto an sich gebracht, weil "zumindest feststeht, dass es dem Niazi G***** nicht gibt" stelle ebenso eine Scheinbegründung dar wie diejenige, dass "auf Grund der einschlägigen Erfahrung des Angeklagten als Gewohnheitsdieb bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden könne, dass er sämtliche im Fahrzeug befindliche Gegenstände auf deren Verwertbarkeit untersuchte und hiebei auch auf dem im Fahrzeug befindlichen Führerschein gestoßen ist", weil sie keine konkreten Gründe für diese entscheidungswesentliche Aussprüche enthalte, ist mangels Substantiierung nicht prozessordnungsgemäß ausgführt.

Soweit die Beschwerde in der Begründung zum Spruchfaktum 2, der Angeklagte hätte sich alleine im Fahrzeug befunden, eine Aktenwidrigkeit zu den Aussagen der Zeugen Margot und Bernd L***** sowie Andreas und Monika B***** erblickt, verkennt sie, dass als aktenwidrig nur die unrichtige Wiedergabe von im Akt erliegenden Urkunden oder Beweismitteln bekämpft werden kann, jedoch nicht die von den Tatrichtern daraus beweiswürdigend gezogenen Schlüsse (US 9).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit dem Vorbringen, das Erstgericht sei auf Grund der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte das Fahrzeug selbst gestohlen hätte, nicht am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit, woraus sich eindeutig ergibt, dass der PKW Fiat Punto von unbekannten Tätern gestohlen und vom Angeklagten im Wissen, dass es sich um einen gestohlenen Gegenstand handelt, an sich gebracht worden ist (US 6 in Verbindung mit US 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, (zum Teil Ziffer eins,) StPO sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Auf die zusätzlichen, als Nichtigkeitsbeschwerden bezeichneten Eingaben des Angeklagten war keine Rücksicht zu nehmen, da es nur eine Ausführung dieses Rechtsmittels gibt.

Anmerkung

E58920 13D00980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00098..0823.000

Dokumentnummer

JJT_20000823_OGH0002_0130OS00098_0000000_000