Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), die Urteilsbegründung hinsichtlich des Urteilsfaktums 3, nicht Niazi G*****, sondern der Angeklagte habe das Fahrzeug Marke Fiat Punto an sich gebracht, weil "zumindest feststeht, dass es dem Niazi G***** nicht gibt" stelle ebenso eine Scheinbegründung dar wie diejenige, dass "auf Grund der einschlägigen Erfahrung des Angeklagten als Gewohnheitsdieb bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden könne, dass er sämtliche im Fahrzeug befindliche Gegenstände auf deren Verwertbarkeit untersuchte und hiebei auch auf dem im Fahrzeug befindlichen Führerschein gestoßen ist", weil sie keine konkreten Gründe für diese entscheidungswesentliche Aussprüche enthalte, ist mangels Substantiierung nicht prozessordnungsgemäß ausgführt.Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Urteilsbegründung hinsichtlich des Urteilsfaktums 3, nicht Niazi G*****, sondern der Angeklagte habe das Fahrzeug Marke Fiat Punto an sich gebracht, weil "zumindest feststeht, dass es dem Niazi G***** nicht gibt" stelle ebenso eine Scheinbegründung dar wie diejenige, dass "auf Grund der einschlägigen Erfahrung des Angeklagten als Gewohnheitsdieb bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden könne, dass er sämtliche im Fahrzeug befindliche Gegenstände auf deren Verwertbarkeit untersuchte und hiebei auch auf dem im Fahrzeug befindlichen Führerschein gestoßen ist", weil sie keine konkreten Gründe für diese entscheidungswesentliche Aussprüche enthalte, ist mangels Substantiierung nicht prozessordnungsgemäß ausgführt.
Soweit die Beschwerde in der Begründung zum Spruchfaktum 2, der Angeklagte hätte sich alleine im Fahrzeug befunden, eine Aktenwidrigkeit zu den Aussagen der Zeugen Margot und Bernd L***** sowie Andreas und Monika B***** erblickt, verkennt sie, dass als aktenwidrig nur die unrichtige Wiedergabe von im Akt erliegenden Urkunden oder Beweismitteln bekämpft werden kann, jedoch nicht die von den Tatrichtern daraus beweiswürdigend gezogenen Schlüsse (US 9).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit dem Vorbringen, das Erstgericht sei auf Grund der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte das Fahrzeug selbst gestohlen hätte, nicht am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit, woraus sich eindeutig ergibt, dass der PKW Fiat Punto von unbekannten Tätern gestohlen und vom Angeklagten im Wissen, dass es sich um einen gestohlenen Gegenstand handelt, an sich gebracht worden ist (US 6 iVm US 8).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit dem Vorbringen, das Erstgericht sei auf Grund der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte das Fahrzeug selbst gestohlen hätte, nicht am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit, woraus sich eindeutig ergibt, dass der PKW Fiat Punto von unbekannten Tätern gestohlen und vom Angeklagten im Wissen, dass es sich um einen gestohlenen Gegenstand handelt, an sich gebracht worden ist (US 6 in Verbindung mit US 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 (zum Teil Z 1) StPO sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, (zum Teil Ziffer eins,) StPO sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Auf die zusätzlichen, als Nichtigkeitsbeschwerden bezeichneten Eingaben des Angeklagten war keine Rücksicht zu nehmen, da es nur eine Ausführung dieses Rechtsmittels gibt.