Entscheidung 13 Os 98/05v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.10.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann C***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 075 Hv 103/05y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Johann C***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 3. August 2005, AZ 23 Bs 214/05x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann C***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 075 Hv 103/05y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Johann C***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 3. August 2005, AZ 23 Bs 214/05x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2000 (Oberlandesgericht Wien 10. April 2001) wurde Johann C***** der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2000 (Oberlandesgericht Wien 10. April 2001) wurde Johann C***** der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB sowie der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Nachdem bereits mehrere Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens erfolglos geblieben waren, gab mit dem angefochtenen Beschluss das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen die neuerliche Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages, verbunden mit Anträgen auf nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB und Hemmung des Strafvollzuges nach § 361 Abs 1 StPO, nicht Folge.Nachdem bereits mehrere Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens erfolglos geblieben waren, gab mit dem angefochtenen Beschluss das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen die neuerliche Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages, verbunden mit Anträgen auf nachträgliche Strafmilderung nach Paragraph 31 a, StGB und Hemmung des Strafvollzuges nach Paragraph 361, Absatz eins, StPO, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich eine Beschwerde des Johann C*****, welche jedoch unzulässig und somit zurückzuweisen ist, weil die Strafprozessordnung ein solches Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichtes nicht vorsieht.
Anmerkung
E78959
13Os98.05v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00098.05V.1012.000
Dokumentnummer
JJT_20051012_OGH0002_0130OS00098_05V0000_000