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Entscheidung 13 Os 98/05v×

Entscheidung 13 Os 98/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os98/05v

Entscheidungsdatum

12.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann C***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 075 Hv 103/05y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Johann C***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 3. August 2005, AZ 23 Bs 214/05x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2000 (Oberlandesgericht Wien 10. April 2001) wurde Johann C***** der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB sowie der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

Nachdem bereits mehrere Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens erfolglos geblieben waren, gab mit dem angefochtenen Beschluss das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen die neuerliche Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages, verbunden mit Anträgen auf nachträgliche Strafmilderung nach Paragraph 31 a, StGB und Hemmung des Strafvollzuges nach Paragraph 361, Absatz eins, StPO, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich eine Beschwerde des Johann C*****, welche jedoch unzulässig und somit zurückzuweisen ist, weil die Strafprozessordnung ein solches Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichtes nicht vorsieht.

Anmerkung

E78959 13Os98.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00098.05V.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20051012_OGH0002_0130OS00098_05V0000_000