Gründe:
Daniel Z***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. März 2008, GZ 14 U 5/08z-15, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er - zusammengefasst - am 1. Juni 2007 und am 15. Juli 2007 in Wien in zwei Fällen Taxilenker durch Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Beförderung mit dem Taxi und zur Übergabe von Bargeld verleitet hatte, wodurch jene um insgesamt 247,14 Euro am Vermögen geschädigt wurden. Infolge Berufung des Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe) erwuchs dieses Urteil zunächst nicht in Rechtskraft.Daniel Z***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. März 2008, GZ 14 U 5/08z-15, des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er - zusammengefasst - am 1. Juni 2007 und am 15. Juli 2007 in Wien in zwei Fällen Taxilenker durch Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Beförderung mit dem Taxi und zur Übergabe von Bargeld verleitet hatte, wodurch jene um insgesamt 247,14 Euro am Vermögen geschädigt wurden. Infolge Berufung des Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe) erwuchs dieses Urteil zunächst nicht in Rechtskraft.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. April 2008, GZ 061 Hv 41/08g-33, wurde er wegen vom 4. November 2007 bis zum 2. Februar 2008, somit vor dem vorgenannten Urteil begangener Taten, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass er gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in 13 weiteren Fällen Taxilenker durch die Vorgabe, er sei ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Fahrgast, zu seiner Beförderung mit dem Taxi und durch die Vorgabe, Wechselgeld zu benötigen und dieses sogleich wieder zurückzuzahlen, zur Herausgabe von Bargeld verleitet hatte, wodurch er sie um insgesamt zumindest 1.425 Euro am Vermögen schädigte. Auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde verzichtet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. April 2008, GZ 061 Hv 41/08g-33, wurde er wegen vom 4. November 2007 bis zum 2. Februar 2008, somit vor dem vorgenannten Urteil begangener Taten, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass er gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in 13 weiteren Fällen Taxilenker durch die Vorgabe, er sei ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Fahrgast, zu seiner Beförderung mit dem Taxi und durch die Vorgabe, Wechselgeld zu benötigen und dieses sogleich wieder zurückzuzahlen, zur Herausgabe von Bargeld verleitet hatte, wodurch er sie um insgesamt zumindest 1.425 Euro am Vermögen schädigte. Auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde verzichtet.
Mit der im erstgenannten Verfahren am 16. April 2008 ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe strebte Daniel Z***** mit Blick auf §§ 31 und 40 StGB und auf die zuletzt genannte Verurteilung an, dass von einer Zusatzstrafe abgesehen werde. Das Landesgericht für Strafsachen Wien gab der Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 30. Juni 2008, AZ 133 Bl 57/08f, nicht Folge. In den Gründen dieser Entscheidung führte es - irrig ohne Rücksicht auf die mangelnde Rechtskraft des Vor-Urteils (vgl Ratz in WK² § 31 Rz 3; Leukauf/Steininger, Komm³ § 31 Rz 14) - aus, die „Anwendung des § 31 StGB wäre nur im nachfolgenden hg. Verfahren 061 Hv 41/08g möglich gewesen". Unter Hinweis auf eine Kommentarstelle (Ratz in WK² § 31 Rz 17) hob es hervor, dass § 31 StGB nicht zur Korrektur der im Vor-Urteil verhängten Strafe berechtige. Unter „Bedachtnahme auf den Umstand, dass beide Verfahren im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen" bleibe dem Angeklagten eine allfällige Antragstellung nach § 31a StGB, § 410 StPO im Verfahren AZ 061 Hv 41/08g des Landesgerichts für Strafsachen Wien unbenommen.Mit der im erstgenannten Verfahren am 16. April 2008 ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe strebte Daniel Z***** mit Blick auf Paragraphen 31 und 40 StGB und auf die zuletzt genannte Verurteilung an, dass von einer Zusatzstrafe abgesehen werde. Das Landesgericht für Strafsachen Wien gab der Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 30. Juni 2008, AZ 133 Bl 57/08f, nicht Folge. In den Gründen dieser Entscheidung führte es - irrig ohne Rücksicht auf die mangelnde Rechtskraft des Vor-Urteils vergleiche Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 3; Leukauf/Steininger, Komm³ Paragraph 31, Rz 14) - aus, die „Anwendung des Paragraph 31, StGB wäre nur im nachfolgenden hg. Verfahren 061 Hv 41/08g möglich gewesen". Unter Hinweis auf eine Kommentarstelle (Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 17) hob es hervor, dass Paragraph 31, StGB nicht zur Korrektur der im Vor-Urteil verhängten Strafe berechtige. Unter „Bedachtnahme auf den Umstand, dass beide Verfahren im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB stehen" bleibe dem Angeklagten eine allfällige Antragstellung nach Paragraph 31 a, StGB, Paragraph 410, StPO im Verfahren AZ 061 Hv 41/08g des Landesgerichts für Strafsachen Wien unbenommen.