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Entscheidung 13 Os 98/25y×

Entscheidung 13 Os 98/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

13Os98/25y

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Mai 2025, GZ 25 Hv 33/25d-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in G* * A*

1) am 14. Oktober 2024 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie mit beiden Händen ergriff und umklammerte, auf ein Bett fallen ließ und trotz massiver Gegenwehr am Oberkörper niederdrückte, ihre Hose und Unterhose bis zur Kniebeuge hinunterzog, ihre Vagina mit der Zunge stimulierte und sie mit der Zunge vaginal penetrierte, sowie

2) am 13. Oktober 2024 mit Gewalt zu einer Duldung, nämlich zur Gewährung der Durchsicht ihres Mobiltelefons genötigt, indem er ihr das Mobiltelefon entriss.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht die Divergenzen in den Angaben der Zeugin * A* nicht unberücksichtigt, sondern legte mängelfrei dar, aufgrund welcher Überlegungen es trotzdem zu seinem Ausspruch gelangte (US 6).

[5]           Aktenwidrig ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RIS-Justiz RS0099431). Soweit die Mängelrüge die Angaben des Angeklagten eigenständig interpretiert, wird kein solches Fehlzitat behauptet.

[6] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus den Divergenzen in den Angaben der Zeugin * A* anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145786

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00098.25Y.1015.000

Im RIS seit

30.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20251015_OGH0002_0130OS00098_25Y0000_000