Zur Beschwerde des Angeklagten A:
A bekämpft nur die dem Schuldspruch B IA bekämpft nur die dem Schuldspruch B römisch eins
zugrundeliegende Konstatierung, wonach er (auch) bei der Aufnahme der zum überwiegenden Teil für Peter D bestimmten Bank- und Sparkassenkredite durch Franz Alfred G, Richard I,zugrundeliegende Konstatierung, wonach er (auch) bei der Aufnahme der zum überwiegenden Teil für Peter D bestimmten Bank- und Sparkassenkredite durch Franz Alfred G, Richard römisch eins,
Walter K und Christian P den Schadenseintritt als
wahrscheinlich angesehen und sich mit einem solchen Erfolg billigend abgefunden hat. Indes haften dem Ausspruch keine formellen Begründungsmängel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. an. In den Urteilsgründen werden zahlreiche gewichtige Argumente für die überzeugung des Schöffensenats ins Treffen geführt, daß der Beschwerdeführer auch bei diesen Kreditfällen mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Im Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß schon der Vorgang als solcher, insbesondere die Verwendung gefälschter Lohnbestätigungen für arbeitslose Kreditnehmer, sowie der Umstand, daß 30 % der Darlehenssummen vorweg an ihn und an die jeweiligen Kreditnehmer abgegeben werden sollten, für A den Schluß nahegelegt haben, von Peter Dwahrscheinlich angesehen und sich mit einem solchen Erfolg billigend abgefunden hat. Indes haften dem Ausspruch keine formellen Begründungsmängel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. an. In den Urteilsgründen werden zahlreiche gewichtige Argumente für die überzeugung des Schöffensenats ins Treffen geführt, daß der Beschwerdeführer auch bei diesen Kreditfällen mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Im Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß schon der Vorgang als solcher, insbesondere die Verwendung gefälschter Lohnbestätigungen für arbeitslose Kreditnehmer, sowie der Umstand, daß 30 % der Darlehenssummen vorweg an ihn und an die jeweiligen Kreditnehmer abgegeben werden sollten, für A den Schluß nahegelegt haben, von Peter D
seien bereits alle reellen Kreditmöglichkeiten ausgeschöpft worden und es seien sowohl er als auch die durch ihn repräsentierte (erst kurz vorher gegründete) Bernd F Ges.m.b.H. kreditunwürdig. Ferner ist vom Gericht in Erwägung gezogen worden, daß auch die ihm bekannten betrieblichen Verhältnisse der Imbißstube 'LE E' den Beschwerdeführer - seiner und DS Darstellung
zuwider - keinesfalls zu den Gewinnerwartungen berechtigten, die sich an den Umbau eines zweiten Geschäftslokals (Kostenaufwand 600.000 S), an eine Vergrößerung des 'Mittagsgeschäftes' nach der (zeitlich noch ungewissen) Eröffnung des neuen Gebäudes der Technischen Universität und an eine Umsatzerhöhung auf maximal 100.000 S monatlich knüpften (S. 328-331/II). Hiebei konnte das Gericht auf Beweisergebnisse des Strafverfahrens gegen Peter D u.a. Bezug nehmen und DS Angaben in jenem
Verfahren gegenüber seiner in der Hauptverhandlung vom 8.Jänner 1985 abgelegten Zeugenaussage den Vorzug geben, weil der Inhalt der Akten 3 b Vr 908/83 des Landesgerichts für Strafsachen Wien zufolge Verlesung ebenfalls Gegenstand der Hauptverhandlung war (S. 282/II). Nach der überzeugung des Gerichtshofs steht die Tatsache, daß Kreditrückzahlungsraten bis zur Verhaftung des D am 24. Jänner 1983 geleistet worden sind, der Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung und auf Schädigung der Kreditnehmer gerichteten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht entgegen. War er sich doch laut Urteilsannahme gleich D selbst dessen bewußt, daß die Rückzahlungsverpflichtungen (bei einer Vorschuldenlast von 1,500.000 S) nur noch durch eine Ausweitung der Betrügereien nach der Methode 'Loch auf - Loch zu' hätten eingehalten werden können (S. 330, 331/II). Wenn der Angeklagte A demgegenüber darzutun sucht, die Tatsacheninstanz hätte aus den von ihr festgestellten Umständen kein Handeln dolo eventuali ableiten dürfen, sondern für ihn günstigere Schlußfolgerungen im Sinn eines nur bewußt fahrlässigen Verhaltens ziehen müssen, so bekämpft er damit nur in unzulässiger Weise die unter Verwertung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse denkfolgerichtig begründete Beweiswürdigung. Hat es der Nichtigkeitswerber aber für möglich gehalten, daß die Kreditrückzahlungen angesichts der Gesamthöhe der Verbindlichkeiten des D in Frage gestellt waren, und hat er sich mit einer daraus resultierenden Vermögensschädigung der Kreditgeber abgefunden, so schließt die spätere Bezahlung von Teilbeträgen ein Handeln mit (bedingtem) Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz im Tatzeitpunkt keineswegs aus (so auch 11 Os 124/84, gestützt u.a. auf Kienapfel BT. II RN. 166, 173 zu § 146 StGB.).Verfahren gegenüber seiner in der Hauptverhandlung vom 8.Jänner 1985 abgelegten Zeugenaussage den Vorzug geben, weil der Inhalt der Akten 3 b römisch fünf r 908/83 des Landesgerichts für Strafsachen Wien zufolge Verlesung ebenfalls Gegenstand der Hauptverhandlung war (S. 282/II). Nach der überzeugung des Gerichtshofs steht die Tatsache, daß Kreditrückzahlungsraten bis zur Verhaftung des D am 24. Jänner 1983 geleistet worden sind, der Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung und auf Schädigung der Kreditnehmer gerichteten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht entgegen. War er sich doch laut Urteilsannahme gleich D selbst dessen bewußt, daß die Rückzahlungsverpflichtungen (bei einer Vorschuldenlast von 1,500.000 S) nur noch durch eine Ausweitung der Betrügereien nach der Methode 'Loch auf - Loch zu' hätten eingehalten werden können (S. 330, 331/II). Wenn der Angeklagte A demgegenüber darzutun sucht, die Tatsacheninstanz hätte aus den von ihr festgestellten Umständen kein Handeln dolo eventuali ableiten dürfen, sondern für ihn günstigere Schlußfolgerungen im Sinn eines nur bewußt fahrlässigen Verhaltens ziehen müssen, so bekämpft er damit nur in unzulässiger Weise die unter Verwertung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse denkfolgerichtig begründete Beweiswürdigung. Hat es der Nichtigkeitswerber aber für möglich gehalten, daß die Kreditrückzahlungen angesichts der Gesamthöhe der Verbindlichkeiten des D in Frage gestellt waren, und hat er sich mit einer daraus resultierenden Vermögensschädigung der Kreditgeber abgefunden, so schließt die spätere Bezahlung von Teilbeträgen ein Handeln mit (bedingtem) Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz im Tatzeitpunkt keineswegs aus (so auch 11 Os 124/84, gestützt u.a. auf Kienapfel BT. römisch zwei RN. 166, 173 zu Paragraph 146, StGB.).
Unzutreffend ist schließlich der rechtliche Einwand des Angeklagten (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.), ihm könne versuchte Bestimmung des Richard I zum Betrug (B I 2) nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil dieser zwar eine Täuschungshandlung gesetzt habe, mangels Schädigungsvorsatzes jedoch keines Betrugs schuldig erkannt worden sei. Anstifter ist nämlich auch derjenige, welcher sich zur Ausführung der Tat einer anderen Person als vorsatzloses Werkzeug bedient (SSt. 49/5 = LSK. 1978/124; Kienapfel AT E. 4 RN. 27, 28). Wer daher einen anderen mit Betrugsvorsatz zur Herauslockung eines Darlehens bestimmt, haftet, und zwar der Meinung des Erstgerichts zuwider (S. 316, 348/II), wegen des vollendeten und nicht bloß wegen des versuchten Betrugsdelikts gemäß dem zweiten Fall des § 12 StGB. auch dann, wenn dem Handelnden selbst der Bereicherungs- und der Schädigungsvorsatz fehlen.Unzutreffend ist schließlich der rechtliche Einwand des Angeklagten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.), ihm könne versuchte Bestimmung des Richard römisch eins zum Betrug (B römisch eins 2) nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil dieser zwar eine Täuschungshandlung gesetzt habe, mangels Schädigungsvorsatzes jedoch keines Betrugs schuldig erkannt worden sei. Anstifter ist nämlich auch derjenige, welcher sich zur Ausführung der Tat einer anderen Person als vorsatzloses Werkzeug bedient (SSt. 49/5 = LSK. 1978/124; Kienapfel AT E. 4 RN. 27, 28). Wer daher einen anderen mit Betrugsvorsatz zur Herauslockung eines Darlehens bestimmt, haftet, und zwar der Meinung des Erstgerichts zuwider (S. 316, 348/II), wegen des vollendeten und nicht bloß wegen des versuchten Betrugsdelikts gemäß dem zweiten Fall des Paragraph 12, StGB. auch dann, wenn dem Handelnden selbst der Bereicherungs- und der Schädigungsvorsatz fehlen.
Der bekämpfte Schuldspruch ist also auch frei von Rechtsirrtum.
Zur Beschwerde des Angeklagten B:
Unter dem Gesichtspunkt von Begründungsmängeln rügt der Angeklagte B, die Beweiswürdigung verstoße mehrfach gegen den Grundsatz 'in dubio pro reo'; dies insbesondere dadurch, daß die Urteilsfeststellungen von der belastenden Darstellung des A vor der Polizei am 20.September 1984 ausgehen (S. 191-195/I). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß dem österreichischen Strafprozeßrecht jede Beweisregel fremd ist; demnach hat auch der den Strafprozeß beherrschende Zweifelsgrundsatz keineswegs die Bedeutung einer 'negativen Beweisregel', derzufolge sich das Gericht bei Verfahrensergebnissen, die verschiedene Schlußfolgerungen zulassen, grundsätzlich die dem Angeklagten günstigste Variante zu eigen machen müßte (RiZ. 1965 S. 142, 10 Os 258/71, 9 Os 8,9/85 u. v.a.). Folglich war es der Tatsacheninstanz unbenommen, ihren Konstatierungen die in der Hauptverhandlung verlesenen (S. 282/II) Angaben des Mitangeklagten A vor der Sicherheitsbehörde zugrundezulegen. Darnach hat A den Walter W als 'Felix NEUBER' durch Georg B kennengelernt und ist von letzterem mittels Zusage eines Anteils an den Kreditsummen (von 30.000 S bzw. 35.000 S) veranlaßt worden, unter dem Falschnamen Gottfried T mittels inhaltlich unrichtiger Lohnbestätigungen, einer mit Gottfried T unterfertigten Selbstauskunft sowie eines auf diesen Namen verfälschten Führerscheins bei der Zweigstelle Wien-Margareten der V und bei der Zweigstelle Reinprechtsdorferstraße der HUnter dem Gesichtspunkt von Begründungsmängeln rügt der Angeklagte B, die Beweiswürdigung verstoße mehrfach gegen den Grundsatz 'in dubio pro reo'; dies insbesondere dadurch, daß die Urteilsfeststellungen von der belastenden Darstellung des A vor der Polizei am 20.September 1984 ausgehen (S. 191-195/I). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß dem österreichischen Strafprozeßrecht jede Beweisregel fremd ist; demnach hat auch der den Strafprozeß beherrschende Zweifelsgrundsatz keineswegs die Bedeutung einer 'negativen Beweisregel', derzufolge sich das Gericht bei Verfahrensergebnissen, die verschiedene Schlußfolgerungen zulassen, grundsätzlich die dem Angeklagten günstigste Variante zu eigen machen müßte (RiZ. 1965 S. 142, 10 Os 258/71, 9 Os 8,9/85 u. v.a.). Folglich war es der Tatsacheninstanz unbenommen, ihren Konstatierungen die in der Hauptverhandlung verlesenen (S. 282/II) Angaben des Mitangeklagten A vor der Sicherheitsbehörde zugrundezulegen. Darnach hat A den Walter W als 'Felix NEUBER' durch Georg B kennengelernt und ist von letzterem mittels Zusage eines Anteils an den Kreditsummen (von 30.000 S bzw. 35.000 S) veranlaßt worden, unter dem Falschnamen Gottfried T mittels inhaltlich unrichtiger Lohnbestätigungen, einer mit Gottfried T unterfertigten Selbstauskunft sowie eines auf diesen Namen verfälschten Führerscheins bei der Zweigstelle Wien-Margareten der römisch fünf und bei der Zweigstelle Reinprechtsdorferstraße der H
(Urteilsfakten A 1 und 2 bzw. B II b) Kreditanträge zu stellen (S. 193, 195/I).(Urteilsfakten A 1 und 2 bzw. B römisch zwei b) Kreditanträge zu stellen (S. 193, 195/I).
Die Verantwortung des A in der Hauptverhandlung, wonach sich die Rolle des Angeklagten B in der Verschaffung von Lohnbestätigungen der Firma C & U erschöpft
haben soll, konnte sodann als unglaubwürdig abgelehnt werden. Hiefür wird in den Entscheidungsgründen eine Reihe plausibler Erwägungen ins Treffen geführt (S. 338-346/II). Dabei wird auch erörtert, daß sich A vor der Polizei zunächst auf einen Unbekannten namens 'Manfred' berufen hat, dessen Beschreibung auf B zutraf. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber meint, das Schöffengericht hätte (im Zweifel) die mit seiner Verantwortung übereinstimmenden entlastenden Angaben des A in der Hauptverhandlung zur Grundlage seiner Konstatierungen nehmen und jenen Angaben gegenüber AS Bekundungen vor der Polizei den Vorzug geben müssen, verkennt er das Wesen der freien Beweiswürdigung (siehe oben). In deren Rahmen war es dem Gericht übrigens keineswegs verwehrt, auf weitere Versuche des Angeklagten A am 12. bzw. 13. September 1984, in Begleitung des B bei diversen Filialen der AA Kredite zu erlangen, hinzuweisen, wenngleich jene Vorfälle selbst nicht Gegenstand eines Anklagevorwurfs sind. Unstichhältig ist der Einwand mangelhafter Begründung für die Annahme, B habe sowohl bei den von ihm veranlaßten Kreditaufnahmen durch A als auch bei der Beschaffung und Weiterleitung unrichtiger Lohnbestätigungen für die von W (alias Felix AB, Otto AC) bei der J bzw. bei der Zweigstelle
Mariahilferstraße 22 der AD in Anspruch genommenen Kredite von 100.000 S und 120.000 S (B II a 1 und 2) mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt. Die Tatumstände, auf denen diese überzeugung fußt, werden in den Urteilsgründen eingehend dargelegt (Angaben des A vor der Polizei, Widersprüchlichkeit der Verantwortung des B). Auch wird in logisch unbedenklicher Weise dargelegt, weshalb ungeachtet der auf die Darlehen der J und der AD tatsächlich geleisteten Rückzahlungen als erwiesen angenommen worden ist, daß alle Beteiligten im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme und des Empfangs der Darlehensvaluta nicht an eine ordnungsgemäße Erfüllung der daraus resultierenden Verpflichtungen gedacht haben, daß W überhaupt nicht oder lediglich kurzfristig während der von ihm geplanten betrügerischen Operationen Rückzahlungsraten erstatten wollte und daß auch B entweder mit Schädigungsbewußtsein gehandelt oder doch (bezüglich B II a 1) wenigstens die Möglichkeit einer Schadenszufügung als wahrscheinlich angesehen und in sein Vorhaben billigend aufgenommen hat (S. 334, 335, 337, 340-346/II). Hiebei werden auch jene Beweisergebnisse ausführlich erörtert, welche für die Annahme sprechen, daß die bei den Betrugshandlungen verwendeten Falsifikate durchwegs vom Angeklagten B besorgt worden sind.Mariahilferstraße 22 der AD in Anspruch genommenen Kredite von 100.000 S und 120.000 S (B römisch zwei a 1 und 2) mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt. Die Tatumstände, auf denen diese überzeugung fußt, werden in den Urteilsgründen eingehend dargelegt (Angaben des A vor der Polizei, Widersprüchlichkeit der Verantwortung des B). Auch wird in logisch unbedenklicher Weise dargelegt, weshalb ungeachtet der auf die Darlehen der J und der AD tatsächlich geleisteten Rückzahlungen als erwiesen angenommen worden ist, daß alle Beteiligten im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme und des Empfangs der Darlehensvaluta nicht an eine ordnungsgemäße Erfüllung der daraus resultierenden Verpflichtungen gedacht haben, daß W überhaupt nicht oder lediglich kurzfristig während der von ihm geplanten betrügerischen Operationen Rückzahlungsraten erstatten wollte und daß auch B entweder mit Schädigungsbewußtsein gehandelt oder doch (bezüglich B römisch zwei a 1) wenigstens die Möglichkeit einer Schadenszufügung als wahrscheinlich angesehen und in sein Vorhaben billigend aufgenommen hat (S. 334, 335, 337, 340-346/II). Hiebei werden auch jene Beweisergebnisse ausführlich erörtert, welche für die Annahme sprechen, daß die bei den Betrugshandlungen verwendeten Falsifikate durchwegs vom Angeklagten B besorgt worden sind.
Zur Konstatierung, daß entgegen dem ursprünglichen
Tatplan - neben seiner früheren Verlobten Gabriele AE - Personen 'aus dem Dunstkreis' des Angeklagten B in dessen Interesse unter dem Eindruck des anhängigen Strafverfahrens zur Hintanhaltung strafrechtlicher Folgen Zahlungen geleistet haben (und weiterhin leisten), ist zu sagen: Wie schon aus der Erledigung der Beschwerde des Erstangeklagten hervorgeht, haben Zahlungen nach der Vollendung des Betrugstatbestands keine rechtliche Bedeutung. Ihre Erörterung kann darum unterbleiben.
Soweit im übrigen versucht wird, durch Herausgreifen einzelner Urteilsargumente darzutun, daß jene (Gesamt-) Verfahrensergebnisse, auf Grund deren auf einen Betrugsvorsatz BS geschlossen wurde, bei isolierter Betrachtung dazu nicht zwingen, begibt sich der Beschwerdeführer auf das ihm verwehrte Gebiet der Anfechtung der Beweiswürdigung.
Damit versagt die Mängelrüge zur Gänze.
Eine überschreitung der Anklage (§ 281 Abs. 1 Z. 8 StPO.) erblickt der Rechtsmittelwerber im Schuldvorwurf, er habe W (auch) einen auf Otto AC lautenden, total verfälschten Personalausweis zur Verfügung gestellt (B II a 2) sowie A nach einer generellen Aufforderung Anfang Juli 1984 (auch) die zu schädigenden Banken bezeichnet und ihn zu diesen Banken geführt (B II b). Der Rechtsmittelwerber übersieht jedoch, daß das Gericht nach ständiger Rechtsprechung befugt ist, die Anklagefakten gemäß den in der Hauptverhandlung erhärteten Ausführungsmodalitäten, also gegebenenfalls modifiziert zu unterstellen und sich über die Begleitumstände der Tat ohne Rücksicht auf die darüber von der Anklagebehörde vertretene Anschauung ein eigenes Urteil zu bilden. Durch die Konkretisierung der angeklagten Tat (S. 413, 420/I) geht deren Identität keineswegs verloren, zumal das Gericht den in Anklagetenor und -begründung bezeichneten Tatsachenkreis gar nicht überschritt (S. 336, 337 bzw. 331/II).Eine überschreitung der Anklage (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO.) erblickt der Rechtsmittelwerber im Schuldvorwurf, er habe W (auch) einen auf Otto AC lautenden, total verfälschten Personalausweis zur Verfügung gestellt (B römisch zwei a 2) sowie A nach einer generellen Aufforderung Anfang Juli 1984 (auch) die zu schädigenden Banken bezeichnet und ihn zu diesen Banken geführt (B römisch zwei b). Der Rechtsmittelwerber übersieht jedoch, daß das Gericht nach ständiger Rechtsprechung befugt ist, die Anklagefakten gemäß den in der Hauptverhandlung erhärteten Ausführungsmodalitäten, also gegebenenfalls modifiziert zu unterstellen und sich über die Begleitumstände der Tat ohne Rücksicht auf die darüber von der Anklagebehörde vertretene Anschauung ein eigenes Urteil zu bilden. Durch die Konkretisierung der angeklagten Tat (S. 413, 420/I) geht deren Identität keineswegs verloren, zumal das Gericht den in Anklagetenor und -begründung bezeichneten Tatsachenkreis gar nicht überschritt (S. 336, 337 bzw. 331/II).
Als unzutreffend erweisen sich auch die unter § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. geäußerten Bedenken. Der Angeklagte B vertritt einerseits die Ansicht, es fehle der Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wenn ein Darlehensnehmer ein vertragsmäßiges Recht auf Zuzählung der Valuta habe. Eine absichtliche Täuschung über Tatsachen könne in einem solchen Fall nur das Vergehen nach § 108 StGB. verwirklichen, dessen Heranziehung aber mangels Ermächtigung ausscheide. Andererseits trete bei einem Kreditbetrug der Vermögensschaden nicht schon mit der Auszahlung des Kapitals, sondern erst mit dem Unterbleiben der fälligen Amortisationsraten ein; soweit daher Rückzahlungen geleistet wurden, könne kein vollendeter Betrug vorliegen.Als unzutreffend erweisen sich auch die unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. geäußerten Bedenken. Der Angeklagte B vertritt einerseits die Ansicht, es fehle der Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wenn ein Darlehensnehmer ein vertragsmäßiges Recht auf Zuzählung der Valuta habe. Eine absichtliche Täuschung über Tatsachen könne in einem solchen Fall nur das Vergehen nach Paragraph 108, StGB. verwirklichen, dessen Heranziehung aber mangels Ermächtigung ausscheide. Andererseits trete bei einem Kreditbetrug der Vermögensschaden nicht schon mit der Auszahlung des Kapitals, sondern erst mit dem Unterbleiben der fälligen Amortisationsraten ein; soweit daher Rückzahlungen geleistet wurden, könne kein vollendeter Betrug vorliegen.
Dem ist zu erwidern:
Der zumindest bedingte Vorsatz des Betrügers muß einschließen:
erstens den Umstand, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken, zweitens die naheliegende (§ 5 Abs. 1 StGB.: EvBl. 1975/192, 1975/282) Möglichkeit, dadurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten und damit wiederum die Schädigung irgendeiner Person am Vermögen zu bewirken, drittens den Willen, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (vgl. LSK. 1978/247). Das Vorhaben muß also im Zeitpunkt der Täuschung auf einen Vermögensschaden und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet sein; ein infolge önderung des Tatplans nachträglicher Entfall dieses Vorsatzes ist für die Deliktsverwirklichung ohne Bedeutung (LSK. 1984/78). Mit Bereicherungsvorsatz handelt derjenige, welcher sein faktisches Vermögen oder das eines Dritten vermehren will. Unrechtmäßig bereichert sich, wer keinen Anspruch auf die durch die Tat verursachte Erhöhung seines (oder eines Dritten) Vermögensstands hat. Hat der Täter auf die erstrebte geldwerte Leistung einen Anspruch, so ist eine unrechtmäßige Bereicherung nicht möglich. Glaubt der Täter, einen solchen Anspruch zu haben, so fehlt ihm der Vorsatz sowohl auf Schädigung als auch auf unrechtmäßige Bereicherung. In beiden Fällen ist der Betrugstatbestand nicht erfüllt, im ersten Fall auf der objektiven, im zweiten Fall auf der subjektiven Seite.erstens den Umstand, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken, zweitens die naheliegende (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.: EvBl. 1975/192, 1975/282) Möglichkeit, dadurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten und damit wiederum die Schädigung irgendeiner Person am Vermögen zu bewirken, drittens den Willen, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern vergleiche LSK. 1978/247). Das Vorhaben muß also im Zeitpunkt der Täuschung auf einen Vermögensschaden und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet sein; ein infolge önderung des Tatplans nachträglicher Entfall dieses Vorsatzes ist für die Deliktsverwirklichung ohne Bedeutung (LSK. 1984/78). Mit Bereicherungsvorsatz handelt derjenige, welcher sein faktisches Vermögen oder das eines Dritten vermehren will. Unrechtmäßig bereichert sich, wer keinen Anspruch auf die durch die Tat verursachte Erhöhung seines (oder eines Dritten) Vermögensstands hat. Hat der Täter auf die erstrebte geldwerte Leistung einen Anspruch, so ist eine unrechtmäßige Bereicherung nicht möglich. Glaubt der Täter, einen solchen Anspruch zu haben, so fehlt ihm der Vorsatz sowohl auf Schädigung als auch auf unrechtmäßige Bereicherung. In beiden Fällen ist der Betrugstatbestand nicht erfüllt, im ersten Fall auf der objektiven, im zweiten Fall auf der subjektiven Seite.
Vollendeter Betrug setzt überdies den Eintritt des aus der Tat resultierenden Schadens voraus, wobei unter Schaden der effektive Verlust an Vermögenssubstanz zu verstehen ist (SSt. 46/36, 48/5, 51/24, 13 Os 70/84).
Im vorliegenden Fall ist das Schöffengericht davon ausgegangen, daß weder der abgesondert verfolgte Walter W bei der Aufnahme der Kredite unter den Falschnamen Felix AB und Otto AC noch dieser selbst oder die Angeklagten A und B bei ihren Bemühungen, unter dem Namen Gottfried T Darlehen von je 100.000 S von der V und von der AF zuIm vorliegenden Fall ist das Schöffengericht davon ausgegangen, daß weder der abgesondert verfolgte Walter W bei der Aufnahme der Kredite unter den Falschnamen Felix Ausschussbericht und Otto AC noch dieser selbst oder die Angeklagten A und B bei ihren Bemühungen, unter dem Namen Gottfried T Darlehen von je 100.000 S von der römisch fünf und von der AF zu
erlangen, die betreffenden Kredite - von einigen wenigen Raten bis zur vollständigen Durchführung der betrügerischen Operationen abgesehen - ordnungsgemäß abstatten wollten; ferner, daß der Angeklagte B zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht daran dachte, daß er selbst oder ein Dritter für Darlehensrückzahlungen aufkommen würde und daß spätere Zahlungen für B - allenfalls auch über seine Veranlassung - ursprünglich nicht geplant waren, sondern erst der Vermeidung befürchteter strafrechtlicher Folgen dienen sollten (S. 334, 335, 340 f, 345/II).
Unter diesen Prämissen schließen spätere Kreditrückzahlungen den Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers keineswegs aus. Bei seiner gegenteiligen Behauptung, eine Erfüllung der Darlehensverpflichtungen sei von Seiten des Walter W ohnedies vorgesehen gewesen, sodaß man Gleiches hinsichtlich der späteren Versuchsfakten gelten lassen müsse, geht B nicht vom Urteilssachverhalt aus. Insoweit entbehrt der Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. einer gesetzmäßigen Ausführung. Da außerdem vom Erstgericht als erwiesen angenommen worden ist, daß der Rechtsmittelwerber im Urteilsfaktum B II a 2 die Möglichkeit eines Schadenseintritts als wahrscheinlich angesehen und sich mit einem solchen Deliktserfolg innerlich abgefunden, diesen also willensmäßig hingenommen hat (S. 337/II), findet der Ausspruch des Gerichtshofs über den Schädigungsvorsatz BS in den Urteilsfeststellungen auch rechtlich volle Deckung. Nach Maßgabe der getroffenen Konstatierungen kann aber nicht in Zweifel gezogen werden, daß der erweiterte Vorsatz des Nichtigkeitswerbers auch die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung umfaßt hat. Ohne einen solchen Vorsatz würde handeln, wer einen Anspruch auf die Leistung hat oder zu haben glaubt oder einem anderen zwar einen Vermögenswert ablistet, dabei aber im Austausch oder als Ersatz ein hinreichendes wirtschaftliches öquivalent zurückläßt (Kienapfel BT. II RN. 229 und 231 zu § 146 StGB. und die dort zitierte Judikatur). Daß der Darlehensnehmer ein vertragliches Recht auf Zuzählung des Kredits hat und den Darlehensgebern ein entsprechender Rückforderungsanspruch zusteht, vermag die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung nicht in Frage zu stellen, wenn der Darlehensnehmer - wie hier - nicht willens oder nicht in der Lage ist, seiner vertraglichen Pflicht zur Rückerstattung nachzukommen. In einem solchen Fall stellt bei einem kurzfristigen und ungesicherten Kredit der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein entsprechendes öquivalent für die erbrachte Leistung, sondern eine wertlose (bloß buchmäßige) Forderung dar, welche bei einer auf Wahrheit bedachten Buchführung als dubios abgesetzt werden müßte.Unter diesen Prämissen schließen spätere Kreditrückzahlungen den Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers keineswegs aus. Bei seiner gegenteiligen Behauptung, eine Erfüllung der Darlehensverpflichtungen sei von Seiten des Walter W ohnedies vorgesehen gewesen, sodaß man Gleiches hinsichtlich der späteren Versuchsfakten gelten lassen müsse, geht B nicht vom Urteilssachverhalt aus. Insoweit entbehrt der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. einer gesetzmäßigen Ausführung. Da außerdem vom Erstgericht als erwiesen angenommen worden ist, daß der Rechtsmittelwerber im Urteilsfaktum B römisch zwei a 2 die Möglichkeit eines Schadenseintritts als wahrscheinlich angesehen und sich mit einem solchen Deliktserfolg innerlich abgefunden, diesen also willensmäßig hingenommen hat (S. 337/II), findet der Ausspruch des Gerichtshofs über den Schädigungsvorsatz BS in den Urteilsfeststellungen auch rechtlich volle Deckung. Nach Maßgabe der getroffenen Konstatierungen kann aber nicht in Zweifel gezogen werden, daß der erweiterte Vorsatz des Nichtigkeitswerbers auch die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung umfaßt hat. Ohne einen solchen Vorsatz würde handeln, wer einen Anspruch auf die Leistung hat oder zu haben glaubt oder einem anderen zwar einen Vermögenswert ablistet, dabei aber im Austausch oder als Ersatz ein hinreichendes wirtschaftliches öquivalent zurückläßt (Kienapfel BT. römisch zwei RN. 229 und 231 zu Paragraph 146, StGB. und die dort zitierte Judikatur). Daß der Darlehensnehmer ein vertragliches Recht auf Zuzählung des Kredits hat und den Darlehensgebern ein entsprechender Rückforderungsanspruch zusteht, vermag die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung nicht in Frage zu stellen, wenn der Darlehensnehmer - wie hier - nicht willens oder nicht in der Lage ist, seiner vertraglichen Pflicht zur Rückerstattung nachzukommen. In einem solchen Fall stellt bei einem kurzfristigen und ungesicherten Kredit der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein entsprechendes öquivalent für die erbrachte Leistung, sondern eine wertlose (bloß buchmäßige) Forderung dar, welche bei einer auf Wahrheit bedachten Buchführung als dubios abgesetzt werden müßte.
Da es punkto Bereicherung nur auf die Vermehrung des faktischen Vermögens und nicht darauf ankommt, inwieweit rechtlich der Vermögensstand erhöht wurde (Leukauf-Steininger 2 RN. 44 zu § 146 StGB.), wird derjenige, dessen Vermögen das betrügerisch herausgelockte Darlehen tatsächlich zufließt, schon mit der Darlehenszuzählung unrechtmäßig bereichert und der Kreditgeber an seinem Vermögen geschädigt. Daraus folgt, daß der Kreditbetrug zwar nicht mit dem Abschluß des Darlehensvertrags, aber doch mit der Barauszahlung oder mit der überweisung der Darlehensvaluta vollendet ist, weil schon durch die Hingabe der Leistung ein Verlust an Vermögenssubstanz auf Seiten des durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlaßten Kreditgebers bewirkt wird (Kienapfel BT. II RN. 154 zu § 146 StGB.; Leukauf-Steininger 2 RN. 33 und 34 zu § 146 StGB.). Aus dem Gesagten folgt, daß Rückerstattungen auf Grund eines nachträglichen Willensentschlusses nur eine teilweise Schadensgutmachung darstellen.Da es punkto Bereicherung nur auf die Vermehrung des faktischen Vermögens und nicht darauf ankommt, inwieweit rechtlich der Vermögensstand erhöht wurde (Leukauf-Steininger 2 RN. 44 zu Paragraph 146, StGB.), wird derjenige, dessen Vermögen das betrügerisch herausgelockte Darlehen tatsächlich zufließt, schon mit der Darlehenszuzählung unrechtmäßig bereichert und der Kreditgeber an seinem Vermögen geschädigt. Daraus folgt, daß der Kreditbetrug zwar nicht mit dem Abschluß des Darlehensvertrags, aber doch mit der Barauszahlung oder mit der überweisung der Darlehensvaluta vollendet ist, weil schon durch die Hingabe der Leistung ein Verlust an Vermögenssubstanz auf Seiten des durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlaßten Kreditgebers bewirkt wird (Kienapfel BT. römisch zwei RN. 154 zu Paragraph 146, StGB.; Leukauf-Steininger 2 RN. 33 und 34 zu Paragraph 146, StGB.). Aus dem Gesagten folgt, daß Rückerstattungen auf Grund eines nachträglichen Willensentschlusses nur eine teilweise Schadensgutmachung darstellen.
Damit versagt auch der unter § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. erhobene Beschwerdeeinwand, B komme in den Urteilsfakten B II a 1 und 2 strafbefreiender Rücktritt vom Versuch zustatten. Vorerst ist festzuhalten, daß die nach der Einleitung des Strafverfahrens erstatteten Rückzahlungsraten nicht freiwillig, sondern im Bestreben geleistet worden sind, die bevorstehenden strafrechtlichen Folgen abzuwenden (Urteil S. 345/II). Weiters: Der Strafaufhebungsgrund des § 16 StGB. kommt hier - gleichgültig, ob die von Gabriele AE und anderen Personen aufgebrachten Beträge aus eigenem Antrieb oder über Veranlassung des Angeklagten B an die geschädigten Kreditinstitute bezahlt worden sind - schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich in beiden Fällen um bereits vollendet gewesenen Betrug handelt. Tätige Reue hinwieder scheidet, wie nur der Vollständigkeit halber erwähnt sei, deshalb aus, weil nach § 167 StGB. der Täter selbst (Abs. 2) oder, bei ernstlichem Bemühen seinerseits um Schadensgutmachung, ein in seinem Namen handelnder Dritter oder ein anderer an der Tat Mitwirkender (Abs. 4), bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, entweder den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden gutmachen oder sich vertraglich verpflichten muß, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.Damit versagt auch der unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. erhobene Beschwerdeeinwand, B komme in den Urteilsfakten B römisch zwei a 1 und 2 strafbefreiender Rücktritt vom Versuch zustatten. Vorerst ist festzuhalten, daß die nach der Einleitung des Strafverfahrens erstatteten Rückzahlungsraten nicht freiwillig, sondern im Bestreben geleistet worden sind, die bevorstehenden strafrechtlichen Folgen abzuwenden (Urteil S. 345/II). Weiters: Der Strafaufhebungsgrund des Paragraph 16, StGB. kommt hier - gleichgültig, ob die von Gabriele AE und anderen Personen aufgebrachten Beträge aus eigenem Antrieb oder über Veranlassung des Angeklagten B an die geschädigten Kreditinstitute bezahlt worden sind - schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich in beiden Fällen um bereits vollendet gewesenen Betrug handelt. Tätige Reue hinwieder scheidet, wie nur der Vollständigkeit halber erwähnt sei, deshalb aus, weil nach Paragraph 167, StGB. der Täter selbst (Absatz 2,) oder, bei ernstlichem Bemühen seinerseits um Schadensgutmachung, ein in seinem Namen handelnder Dritter oder ein anderer an der Tat Mitwirkender (Absatz 4,), bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, entweder den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden gutmachen oder sich vertraglich verpflichten muß, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.
Zur Beschwerde des Angeklagten C:
Zu Unrecht vermißt der Angeklagte C eine zureichende Begründung (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) für den Ausspruch, daß er bei den teils versuchten, teils vollendeten Kreditbetrügereien (A und B II a) nicht bloß fahrlässig, sondern mit wenigstens bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Daß jemand, der sich unter dem Druck erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten und einer drückenden Darlehensschuld gegen Entgelt (von je 5.000 S) zur Besorgung falscher Lohnbestätigungen bereitfindet, ohne sich um die Identität der als Kreditwerber auftretenden Personen zu kümmern, mit der Möglichkeit eines Schadens der Banken rechnet und sich damit auch billigend abfindet, ist einleuchtend. Gleiches gilt für den Hinweis in den Urteilsgründen, daß schon die Verantwortung, in Georg B den Empfänger der herauszulockenden Kredite gesehen zu haben, erkennen läßt, daß sich der Beschwerdeführer dessen bewußt gewesen ist, jenem für die Aufnahme von Krediten unter falschen Namen unrichtige Lohnbestätigungen verschafft zu haben, ohne eine plausible Erklärung dafür nennen zu können, weshalb B trotz seines angeblichen 'Wohlstands' offenkundig kreditunwürdige Strohmänner vorgeschoben haben sollte (S. 337, 338, 346, 347, 348/II). Soweit C diese Erwägungen für nicht genügend beweiskräftig erachtet und meint, aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse hätten andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen werden müssen, erschöpft sich seine Mängelrüge in einer unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffensenats.Zu Unrecht vermißt der Angeklagte C eine zureichende Begründung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) für den Ausspruch, daß er bei den teils versuchten, teils vollendeten Kreditbetrügereien (A und B römisch zwei a) nicht bloß fahrlässig, sondern mit wenigstens bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Daß jemand, der sich unter dem Druck erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten und einer drückenden Darlehensschuld gegen Entgelt (von je 5.000 S) zur Besorgung falscher Lohnbestätigungen bereitfindet, ohne sich um die Identität der als Kreditwerber auftretenden Personen zu kümmern, mit der Möglichkeit eines Schadens der Banken rechnet und sich damit auch billigend abfindet, ist einleuchtend. Gleiches gilt für den Hinweis in den Urteilsgründen, daß schon die Verantwortung, in Georg B den Empfänger der herauszulockenden Kredite gesehen zu haben, erkennen läßt, daß sich der Beschwerdeführer dessen bewußt gewesen ist, jenem für die Aufnahme von Krediten unter falschen Namen unrichtige Lohnbestätigungen verschafft zu haben, ohne eine plausible Erklärung dafür nennen zu können, weshalb B trotz seines angeblichen 'Wohlstands' offenkundig kreditunwürdige Strohmänner vorgeschoben haben sollte (S. 337, 338, 346, 347, 348/II). Soweit C diese Erwägungen für nicht genügend beweiskräftig erachtet und meint, aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse hätten andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen werden müssen, erschöpft sich seine Mängelrüge in einer unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffensenats.
Verfehlt ist die Beschwerdeansicht, es fehle das Tatbestandsrequisit des Vermögensschadens. Dem Vorbringen, daß infolge annähernd regelmäßiger und vollständiger Zahlung der Darlehensraten (J, AD) ein Vermögensschaden der Kreditgeber bisher gar nicht eingetreten sei, sind zunächst die bereits zur Beschwerde des Angeklagten B angestellten Erwägungen entgegenzuhalten. Demnach war der Betrug schon mit der Auszahlung der Darlehen an den Kreditnehmer W, der damals weder willens noch imstande war, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, und nicht etwa erst mit dem Ausbleiben der vereinbarten Rückzahlungsraten vollendet. Von dritten, zum Kreditgeber in keinem Verpflichtungsverhältnis stehenden Personen auf Grund nachträglichen Willensentschlusses erstattete Beträge vermochten daran nichts mehr zu ändern und sind nur noch als nachträgliche Schadensgutmachung zu werten.
Einen Feststellungsmangel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. erblickt der Beschwerdeführer schließlich im Fehlen einer ausdrücklichen Konstatierung, daß sich sein Vorsatz auf einen 100.000 S übersteigenden Schaden erstreckt habe. Auf Ungewißheit oder Irrtum in bezug auf die Höhe der Darlehensbeträge, welche mit Hilfe der von ihm besorgten falschen Lohnbestätigungen erschlichen werden sollten, hat sich C indes gar nicht berufen, sondern hat selbst von einem Darlehen per 120.000 S gesprochen (S. 266/II) und hat auch zugegeben, daß ihm pro Bestätigung eine Belohnung von 5.000 S zugesagt worden war (S. 171/I, S. 262, 264/II). Daß für ihn damit geradezu zwangsläufig die Vorstellung eines erwarteten Gesamtdarlehensbetrags von über 100.000 S verbunden und damit der faktische Gehalt des § 147 Abs. 3 StGB. von seinem bedingten Vorsatz umfaßt war, bedurfte bei dieser Sachlage überhaupt keiner Erörterung.Einen Feststellungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. erblickt der Beschwerdeführer schließlich im Fehlen einer ausdrücklichen Konstatierung, daß sich sein Vorsatz auf einen 100.000 S übersteigenden Schaden erstreckt habe. Auf Ungewißheit oder Irrtum in bezug auf die Höhe der Darlehensbeträge, welche mit Hilfe der von ihm besorgten falschen Lohnbestätigungen erschlichen werden sollten, hat sich C indes gar nicht berufen, sondern hat selbst von einem Darlehen per 120.000 S gesprochen (S. 266/II) und hat auch zugegeben, daß ihm pro Bestätigung eine Belohnung von 5.000 S zugesagt worden war (S. 171/I, S. 262, 264/II). Daß für ihn damit geradezu zwangsläufig die Vorstellung eines erwarteten Gesamtdarlehensbetrags von über 100.000 S verbunden und damit der faktische Gehalt des Paragraph 147, Absatz 3, StGB. von seinem bedingten Vorsatz umfaßt war, bedurfte bei dieser Sachlage überhaupt keiner Erörterung.
Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren zu verwerfen. Die Angeklagten wurden nach § 147 Abs. 3 StGB. zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Albert Paul A zu zweieinhalb Jahren, Georg B zu drei Jahren und Hans C zu fünfzehn Monaten.Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren zu verwerfen. Die Angeklagten wurden nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Albert Paul A zu zweieinhalb Jahren, Georg B zu drei Jahren und Hans C zu fünfzehn Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend bei A fünf einschlägige Vorstrafen,
die teilweise Bestimmung (Anwerbung von Kreditnehmern), die Wiederholung der Tathandlungen, den teilweisen raschen Rückfall (nach einer Verurteilung am 19.März 1984) und die 'oftmalige' Überschreitung der Wertgrenze; bei B die sechs einschlägigen Vorstrafen (davon zwei Zusatzstrafen), die den Voraussetzungen des § 39 StGB. genügen, die teilweise Bestimmung (des A), die Tatwiederholung und die 'mehrfache' überschreitung der Wertgrenze; bei C die vier (zehn bis zwanzig Jahre zurückliegenden) einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Tathandlungen.die teilweise Bestimmung (Anwerbung von Kreditnehmern), die Wiederholung der Tathandlungen, den teilweisen raschen Rückfall (nach einer Verurteilung am 19.März 1984) und die 'oftmalige' Überschreitung der Wertgrenze; bei B die sechs einschlägigen Vorstrafen (davon zwei Zusatzstrafen), die den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. genügen, die teilweise Bestimmung (des A), die Tatwiederholung und die 'mehrfache' überschreitung der Wertgrenze; bei C die vier (zehn bis zwanzig Jahre zurückliegenden) einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Tathandlungen.
Hingegen waren mildernd bei A das Teilgeständnis (zu A und hinsichtlich B I durch wahrheitsgemäße Angaben bei der Polizei) und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist;Hingegen waren mildernd bei A das Teilgeständnis (zu A und hinsichtlich B römisch eins durch wahrheitsgemäße Angaben bei der Polizei) und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist;
bei B die teilweise Gehilfeneigenschaft, der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist und der Schaden teilweise gutgemacht wurde und die Selbststellung;
bei C die bloße Gehilfeneigenschaft, der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, und daß der Schaden teilweise gutgemacht wurde.
Mit ihren Berufungen streben alle drei Angeklagten die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, C auch deren bedingte Nachsicht an.
Bei der überprüfung der Strafzumessung ist davon auszugehen, daß die über die (auch mit abgesondert verfolgten Beteiligten) zusammenwirkenden, einschlägig vorbelasteten Berufungswerber verhängten Freiheitsstrafen insgesamt im unteren Bereich des von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatzes liegen und daß das Gericht ausdrücklich die unterschiedliche Vorstrafenbelastung, die verschieden hohen Schadenssummen (bei A um 50 % höher als bei den beiden anderen Angeklagten) und den jeweiligen Beitrag zur Wahrheitsfindung gewürdigt hat (S. 350/II). Eine Strafreduzierung käme daher nur in Frage, wenn schwerwiegende Milderungsumstände übersehen oder gewichtige Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen worden wären. Solche Fehler vermögen aber die Berufungen nicht aufzuzeigen.
Der Angeklagte A verweist ausschließlich auf die
ohnehin berücksichtigten Milderungsumstände, die er besser gewichtet haben will, kann damit aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß er bei der Faktengruppe A von B als Kreditnehmer (für W) angeheuert wurde, nicht durchdringen. Es kann aber auch der Angeklagte B mit seinem Einwand, die Schadenshöhe sei eine Folge der Tatwiederholung, entscheidende schuldmindernde Komponenten nicht ins Treffen führen.
Grundsätzlich kann die Begehung mehrerer Straftaten derselben Art sowohl vom Gesetz (§ 34 Z. 1 StGB.) als auch von der kriminellen Intensität her neben dem hohen Schaden (§ 32 Abs. 3 StGB.) als erschwerend gewertet werden (LSK. 1975/84). Allerdings kommt in diesem Fall der Schadenssumme von 420.000 S (was bei C gar nicht angeführt wurde) tatsächlich für die Strafzumessung keine entscheidende Bedeutung zu. Das Schöffengericht übersah aber, daß dem Angeklagten B zusätzlich die strafsatzerhöhende Betrugsqualifikation nach § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. (B II a 2) zur Last liegt, sodaß die ausgemessene Strafe nicht überhöht erscheint.Grundsätzlich kann die Begehung mehrerer Straftaten derselben Art sowohl vom Gesetz (Paragraph 34, Ziffer eins, StGB.) als auch von der kriminellen Intensität her neben dem hohen Schaden (Paragraph 32, Absatz 3, StGB.) als erschwerend gewertet werden (LSK. 1975/84). Allerdings kommt in diesem Fall der Schadenssumme von 420.000 S (was bei C gar nicht angeführt wurde) tatsächlich für die Strafzumessung keine entscheidende Bedeutung zu. Das Schöffengericht übersah aber, daß dem Angeklagten B zusätzlich die strafsatzerhöhende Betrugsqualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. (B römisch zwei a 2) zur Last liegt, sodaß die ausgemessene Strafe nicht überhöht erscheint.
Angesichts der Tatwiederholung, ferner der durch (wiewohl länger zurückliegende) Vortaten dokumentierten und nach dem nunmehrigen Verhalten (kostspielige Urlaubsreise trotz Insolvenz seiner Firma) offenbar auch weiter bestehenden Tendenz zur Begehung von Vermögensdelikten kommt auch beim Angeklagten C eine Strafherabsetzung nicht in Frage. Davon, daß die besonders strengen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB. für die bedingte Strafnachsicht bei C vorhanden wären, kann nicht die Rede sein.Angesichts der Tatwiederholung, ferner der durch (wiewohl länger zurückliegende) Vortaten dokumentierten und nach dem nunmehrigen Verhalten (kostspielige Urlaubsreise trotz Insolvenz seiner Firma) offenbar auch weiter bestehenden Tendenz zur Begehung von Vermögensdelikten kommt auch beim Angeklagten C eine Strafherabsetzung nicht in Frage. Davon, daß die besonders strengen Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB. für die bedingte Strafnachsicht bei C vorhanden wären, kann nicht die Rede sein.
Es war daher allen Berufungen der Erfolg zu versagen.