Das Urteil und die zugleich ergangene Entscheidung gemäß § 494 a StPO. stehen indes mit dem Gesetz nicht im Einklang.Das Urteil und die zugleich ergangene Entscheidung gemäß Paragraph 494, a StPO. stehen indes mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1. Gemäß § 43 a Abs. 2 StGB. ist, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen gewesen wäre und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vorliegen, an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 StGB. bedingt nachgesehen werden kann. Eine Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe ist also nur in der Form vorgesehen, daß über den Rechtsbrecher neben einer unbedingten Geldstrafe eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wird. Das Landesgericht Salzburg hätte daher unter diesen Umständen dem Angeklagten die Freiheitsstrafe von einem Monat gemäß § 43 a Abs. 2 StGB. bedingt nachsehen müssen. Dieser Ausspruch ist, wie sich aus einem Schreiben des Landesgerichts Salzburg an die Generalprokuratur vom 22.Juni 1988 ergibt, bei der Urteilsverkündung versehentlich unterblieben. Die Zitierung des § 43 a Abs. 3 StGB. in dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil (S. 34) ist freilich in jedem Fall verfehlt.1. Gemäß Paragraph 43, a Absatz 2, StGB. ist, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen gewesen wäre und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vorliegen, an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach Paragraph 43, StGB. bedingt nachgesehen werden kann. Eine Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe ist also nur in der Form vorgesehen, daß über den Rechtsbrecher neben einer unbedingten Geldstrafe eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wird. Das Landesgericht Salzburg hätte daher unter diesen Umständen dem Angeklagten die Freiheitsstrafe von einem Monat gemäß Paragraph 43, a Absatz 2, StGB. bedingt nachsehen müssen. Dieser Ausspruch ist, wie sich aus einem Schreiben des Landesgerichts Salzburg an die Generalprokuratur vom 22.Juni 1988 ergibt, bei der Urteilsverkündung versehentlich unterblieben. Die Zitierung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB. in dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil (S. 34) ist freilich in jedem Fall verfehlt.
2. Gemäß § 494 a StPO. hat das erkennende Gericht unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 dieser Gesetzesstelle zwar über bedingt nachgesehene Strafen zu entscheiden und demnach beschlußmäßig auszusprechen, ob aus Anlaß der neuen Verurteilung eine bedingte Strafnachsicht widerrufen oder vom Widerruf einer solchen abgesehen wird. Nach § 494 a Abs. 7 StPO. steht aber die Entscheidung über eine Verlängerung der Probezeit stets jenem Gericht zu, dessen Entscheidung vom Ausspruch des erkennenden Gerichts gemäß § 494 a Abs. 1 Z. 2 StPO. betroffen ist. Über eine allfällige Verlängerung der Probezeit hätte daher nur jener Richter erkennen dürfen, der das frühere Urteil gefällt hat. Zufolge der aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil in seinem gesamten Strafausspruch und die zugleich ergangene Entscheidung gemäß § 494 a StPO. (auch in ihrem vom Gesetzesverstoß nicht unmittelbar, wohl aber infolge der Wechselwirkungen der Komponenten des Sanktionsausspruchs betroffenen Teil) aufzuheben und gemäß § 292 StPO. die Erneuerung des gepflogenen Verfahrens anzuordnen. In diesem wird - neben dem Verschlimmerungsverbot - zu beachten sein, daß die hier in Betracht kommende Entscheidung nach § 494 a StPO. gemäß dessen Absatz 4 in einem gemeinsam mit dem Urteil zu verkündenden und auszufertigenden Beschluß zu ergehen hat. Einer förmlichen Aufhebung der auf den ohnehin aufgehobenen Aussprüchen beruhenden Beschlüsse und Verfügungen bedurfte es, weil es sich dabei um eine rechtslogische Folge der Kassierung der Entscheidungen handelt, nicht (EvBl. 1984 Nr. 147, 1987 Nr. 114, LSK. 1987/79 u.a.).2. Gemäß Paragraph 494, a StPO. hat das erkennende Gericht unter den Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 dieser Gesetzesstelle zwar über bedingt nachgesehene Strafen zu entscheiden und demnach beschlußmäßig auszusprechen, ob aus Anlaß der neuen Verurteilung eine bedingte Strafnachsicht widerrufen oder vom Widerruf einer solchen abgesehen wird. Nach Paragraph 494, a Absatz 7, StPO. steht aber die Entscheidung über eine Verlängerung der Probezeit stets jenem Gericht zu, dessen Entscheidung vom Ausspruch des erkennenden Gerichts gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO. betroffen ist. Über eine allfällige Verlängerung der Probezeit hätte daher nur jener Richter erkennen dürfen, der das frühere Urteil gefällt hat. Zufolge der aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil in seinem gesamten Strafausspruch und die zugleich ergangene Entscheidung gemäß Paragraph 494, a StPO. (auch in ihrem vom Gesetzesverstoß nicht unmittelbar, wohl aber infolge der Wechselwirkungen der Komponenten des Sanktionsausspruchs betroffenen Teil) aufzuheben und gemäß Paragraph 292, StPO. die Erneuerung des gepflogenen Verfahrens anzuordnen. In diesem wird - neben dem Verschlimmerungsverbot - zu beachten sein, daß die hier in Betracht kommende Entscheidung nach Paragraph 494, a StPO. gemäß dessen Absatz 4 in einem gemeinsam mit dem Urteil zu verkündenden und auszufertigenden Beschluß zu ergehen hat. Einer förmlichen Aufhebung der auf den ohnehin aufgehobenen Aussprüchen beruhenden Beschlüsse und Verfügungen bedurfte es, weil es sich dabei um eine rechtslogische Folge der Kassierung der Entscheidungen handelt, nicht (EvBl. 1984 Nr. 147, 1987 Nr. 114, LSK. 1987/79 u.a.).