Nach der Judikatur zum § 364 StPO ist das Versehen einer sonst verläßlichen Kanzleikraft des Verteidigers ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund (EvBl 1968 Nr 54 uva). Diese Rechtsprechung geht von der Voraussetzung aus, daß die Fehlleistung seiner Angestellten dem Verteidiger die Kenntnisnahme einer einzuhaltenden Frist überhaupt unmöglich gemacht hat; mit anderen Worten: daß gewissermaßen zwischen der Person des Rechtskundigen und der Wahrnehmbarkeit der Frist das fehlerhafte Verhalten der Kanzleikraft lag (13 Os 71/80).Nach der Judikatur zum Paragraph 364, StPO ist das Versehen einer sonst verläßlichen Kanzleikraft des Verteidigers ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund (EvBl 1968 Nr 54 uva). Diese Rechtsprechung geht von der Voraussetzung aus, daß die Fehlleistung seiner Angestellten dem Verteidiger die Kenntnisnahme einer einzuhaltenden Frist überhaupt unmöglich gemacht hat; mit anderen Worten: daß gewissermaßen zwischen der Person des Rechtskundigen und der Wahrnehmbarkeit der Frist das fehlerhafte Verhalten der Kanzleikraft lag (13 Os 71/80).
Aus der dem Antrag beigelegten eidesstattlichen Erklärung des Dr. Alfred S*** ergibt sich, daß die Eintragung in den Fristenvormerkkalender am Tage nach der Hauptverhandlung, somit am 1. Juni 1990 erfolgte (vgl auch S 163); dies war nach dem Inhalt dieser Erklärung und dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag Ursache für die falsche Berechnung der Rechtsmittelfrist sowie für die verspätete Verfassung und Postaufgabe der Rechtsmittelanmeldung. Wie schon die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme (S 168) mit Recht aufzeigt, wäre - ausgehend von dieser Eintragung am 1. Juni 1990 - die Anmeldefrist auch am 5.Juni 1990 (einem Dienstag) abgelaufen. Damit kann aber diese unrichtige Eintragung nicht Ursache für die unrichtige Berechnung der Frist und verspätete Postaufgabe der Rechtsmittelanmeldung sein.Aus der dem Antrag beigelegten eidesstattlichen Erklärung des Dr. Alfred S*** ergibt sich, daß die Eintragung in den Fristenvormerkkalender am Tage nach der Hauptverhandlung, somit am 1. Juni 1990 erfolgte vergleiche auch S 163); dies war nach dem Inhalt dieser Erklärung und dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag Ursache für die falsche Berechnung der Rechtsmittelfrist sowie für die verspätete Verfassung und Postaufgabe der Rechtsmittelanmeldung. Wie schon die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme (S 168) mit Recht aufzeigt, wäre - ausgehend von dieser Eintragung am 1. Juni 1990 - die Anmeldefrist auch am 5.Juni 1990 (einem Dienstag) abgelaufen. Damit kann aber diese unrichtige Eintragung nicht Ursache für die unrichtige Berechnung der Frist und verspätete Postaufgabe der Rechtsmittelanmeldung sein.
Selbst wenn man nun davon ausgeht, daß dem Vertreter des Angeklagten - als solcher ist der von ihm gewählte oder der für ihn bestellte Verteidiger anzusehen (EvBl 1980, Nr 97) - die Rechtsmittelanmeldung ON 17 einen Tag verspätet vorbereitet zur Unterfertigung vorgelegt worden ist, ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht gerechtfertigt. Denn Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist (unter anderem), daß um diese innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses, das zur Fristversäumung geführt hat, angesucht wird (§ 364 Abs. 1 Z 2 StPO). In der Rechtsmittelanmeldungsschrift (ON 17) wird als Tag der Urteilsverkündung ausdrücklich der 31. Mai 1990 angeführt (S 154); die Rechtsmittelanmeldung ist mit 6. Juni 1990 datiert (S 154), an welchem Tag sie auch offensichtlich geschrieben und vom Verteidiger Dr. H*** unterschrieben wurde. Daraus folgt aber, daß der Verteidiger des Angeklagten anläßlich der Unterfertigung der Rechtsmittelschrift (am 6.Juni 1990) davon Kenntnis erlangt haben mußte, daß die Anmeldungsfrist einen Tag zuvor abgelaufen war, zumal Gegenteiliges auch im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet wird und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür aktenkundig ist, daß Rechtsanwalt Dr. H*** die Rechtsmittelschrift (entgegen der Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts) ungelesen unterfertigt habe. Damit ist aber das Hindernis, auf das § 364 Abs. 1 Z 2 StPO abstellt, nämlich die bei der Vormerkung der Rechtsmittelausführungsfrist unterlaufene Fehlleistung in der Kanzlei des Verteidigers am 6.Juni 1990 weggefallen, sodaß an diesem Tag die 14-tägige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen hat. Innerhalb dieser Frist wurde aber der vorliegende Antrag nicht gestellt; er wurde erst am 5.Juli 1990 zur Post gegeben, weshalb er verspätet ist.Selbst wenn man nun davon ausgeht, daß dem Vertreter des Angeklagten - als solcher ist der von ihm gewählte oder der für ihn bestellte Verteidiger anzusehen (EvBl 1980, Nr 97) - die Rechtsmittelanmeldung ON 17 einen Tag verspätet vorbereitet zur Unterfertigung vorgelegt worden ist, ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht gerechtfertigt. Denn Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist (unter anderem), daß um diese innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses, das zur Fristversäumung geführt hat, angesucht wird (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). In der Rechtsmittelanmeldungsschrift (ON 17) wird als Tag der Urteilsverkündung ausdrücklich der 31. Mai 1990 angeführt (S 154); die Rechtsmittelanmeldung ist mit 6. Juni 1990 datiert (S 154), an welchem Tag sie auch offensichtlich geschrieben und vom Verteidiger Dr. H*** unterschrieben wurde. Daraus folgt aber, daß der Verteidiger des Angeklagten anläßlich der Unterfertigung der Rechtsmittelschrift (am 6.Juni 1990) davon Kenntnis erlangt haben mußte, daß die Anmeldungsfrist einen Tag zuvor abgelaufen war, zumal Gegenteiliges auch im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet wird und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür aktenkundig ist, daß Rechtsanwalt Dr. H*** die Rechtsmittelschrift (entgegen der Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts) ungelesen unterfertigt habe. Damit ist aber das Hindernis, auf das Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abstellt, nämlich die bei der Vormerkung der Rechtsmittelausführungsfrist unterlaufene Fehlleistung in der Kanzlei des Verteidigers am 6.Juni 1990 weggefallen, sodaß an diesem Tag die 14-tägige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen hat. Innerhalb dieser Frist wurde aber der vorliegende Antrag nicht gestellt; er wurde erst am 5.Juli 1990 zur Post gegeben, weshalb er verspätet ist.
Schon aus diesem Grund mußte daher die begehrte Wiedereinsetzung verweigert werden.
Da die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits - rechtsrichtig, weil noch vor Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags (vgl hiezu EvBl 1961/285) - durch das Erstgericht erfolgt ist, war vom Obersten Gerichtshof nur mehr die Berufung des Angeklagten als zu spät angemeldet (§ 294 Abs. 4 StPO) zurückzuweisen (15 Os 60,61/88, 12 Os 36/88).Da die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits - rechtsrichtig, weil noch vor Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags vergleiche hiezu EvBl 1961/285) - durch das Erstgericht erfolgt ist, war vom Obersten Gerichtshof nur mehr die Berufung des Angeklagten als zu spät angemeldet (Paragraph 294, Absatz 4, StPO) zurückzuweisen (15 Os 60,61/88, 12 Os 36/88).
Die Staatsanwaltschaft hat rechtzeitig Berufung angemeldet (S 151) und rechtzeitig ausgeführt (S 159), die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel fallen gemäß § 285 i StPO in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.Die Staatsanwaltschaft hat rechtzeitig Berufung angemeldet (S 151) und rechtzeitig ausgeführt (S 159), die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel fallen gemäß Paragraph 285, i StPO in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.