Der vom Angeklagten behauptete innere Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Entscheidungsgründen (Z 5), weil nämlich die Ohrfeigen und das Würgen zu keiner Fortsetzung des Mundverkehrs geführt haben, betrifft nach dem zuvor Gesagten keinen entscheidenden Umstand. Denn das verfahrensgegenständliche Verbrechen war bereits mit dem auf Gewalt beruhenden - die Gewaltanwendung lag darin, daß der Angeklagte sein Opfer mit beiden Händen an den Haaren des Hinterkopfes packte und den Kopf des Opfers gegen seinen Geschlechtsteil drückte - Eindringen des Gliedes des Beschwerdeführers in die Mundhöhle des N*****, das zeitlich vor den Ohrfeigen und dem Würgen lag, vollendet.Der vom Angeklagten behauptete innere Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Entscheidungsgründen (Ziffer 5,), weil nämlich die Ohrfeigen und das Würgen zu keiner Fortsetzung des Mundverkehrs geführt haben, betrifft nach dem zuvor Gesagten keinen entscheidenden Umstand. Denn das verfahrensgegenständliche Verbrechen war bereits mit dem auf Gewalt beruhenden - die Gewaltanwendung lag darin, daß der Angeklagte sein Opfer mit beiden Händen an den Haaren des Hinterkopfes packte und den Kopf des Opfers gegen seinen Geschlechtsteil drückte - Eindringen des Gliedes des Beschwerdeführers in die Mundhöhle des N*****, das zeitlich vor den Ohrfeigen und dem Würgen lag, vollendet.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
Indem behauptet wird, der Tatbestand des Verbrechens nach dem § 201 Abs. 2 StGB sei deswegen nicht gegeben, "weil die Handlungen vor dem Eindringen des Gliedes in den Mund" keine Nötigung im Sinn des Gesetzes darstellten, vom Erstgericht auch nicht als Gewalt festgestellt wurden und ein (bloßes) Herabdrücken des Kopfes noch nicht als Gewaltanwendung gewertet werden könne, übergeht der Rechtsmittelwerber die aus dem Urteilstenor erhellende Konstatierung des "gewaltsam herbeigeführten" Mundverkehrs, wobei diese Gewalt nach den Urteilsannahmen - wie schon oben erwähnt - durch Packen an den Haaren und durch Drücken des Kopfes gegen den Geschlechtsteil ausgeübt wurde. Ferner negiert der Angeklagte dabei die Urteilsfeststellungen, daß er den Vorsatz hatte, sein Opfer zur Vornahme eines Mundverkehrs zu nötigen und daß dieses vor Schreck und unter der Gewalteinwirkung den Mund öffnete, womit sich auch das Beschwerdevorbringen, N***** habe bloß "aus Schreck" den Mund geöffnet, erledigt.Indem behauptet wird, der Tatbestand des Verbrechens nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB sei deswegen nicht gegeben, "weil die Handlungen vor dem Eindringen des Gliedes in den Mund" keine Nötigung im Sinn des Gesetzes darstellten, vom Erstgericht auch nicht als Gewalt festgestellt wurden und ein (bloßes) Herabdrücken des Kopfes noch nicht als Gewaltanwendung gewertet werden könne, übergeht der Rechtsmittelwerber die aus dem Urteilstenor erhellende Konstatierung des "gewaltsam herbeigeführten" Mundverkehrs, wobei diese Gewalt nach den Urteilsannahmen - wie schon oben erwähnt - durch Packen an den Haaren und durch Drücken des Kopfes gegen den Geschlechtsteil ausgeübt wurde. Ferner negiert der Angeklagte dabei die Urteilsfeststellungen, daß er den Vorsatz hatte, sein Opfer zur Vornahme eines Mundverkehrs zu nötigen und daß dieses vor Schreck und unter der Gewalteinwirkung den Mund öffnete, womit sich auch das Beschwerdevorbringen, N***** habe bloß "aus Schreck" den Mund geöffnet, erledigt.
Die Prüfung der zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO erhobenen Einwände anhand der Akten weckte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.Die Prüfung der zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobenen Einwände anhand der Akten weckte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.