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Entscheidung 13 Os 98/91×

Entscheidung 13 Os 98/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os98/91 (13Os99/91)

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Mai 1991, GZ 7 b römisch fünf r 3474/90-28, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß dem Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 3.März 1990 in Wien Gerald N***** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen einiger Ohrfeigen sowie Würgen am Hals, "zur Fortsetzung des gewaltsam herbeigeführten Mundverkehrs", sohin zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, genötigt.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Angeklagte, dessen Glied entblößt und halb erigiert war, den Zeugen N*****, während er äußerte: "Jetzt kommst mir nimmer aus, jetzt bist in der Falle" mit beiden Händen an den Haaren am Hinterkopf gepackt und dessen Kopf gegen seinen Geschlechtsteil gedrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, den Genannten mit Gewalt zur Vornahme eines Mundverkehrs zu nötigen. Es gelang ihm tatsächlich, sein Opfer so weit zu beeinträchtigen, daß N***** vor Schreck und unter der Gewalteinwirkung den Mund öffnete und der Angeklagte mit seinem Glied in die Mundhöhle eindringen konnte. Auf die von N***** sofort gesetzten Abwehrmaßnahmen (er versuchte den Täter wegzustoßen) reagierte der Angeklagte in der Form, daß er sein Opfer hochriß, ihm Schläge mit der Faust gegen das Gesicht versetzte und in weiterer Folge mit heftiger Gewalt würgte. Gegen diese weiteren Gewalttätigkeiten, mit denen die Durchführung bzw. Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs erzwungen werden sollte, setzte sich N***** abermals (diesmal aber ersichtlich erfolgreich) zur Wehr; er bat den Angeklagten, von ihm abzulassen, er müsse dringend das WC aufsuchen, er wolle ihm nachher gefügig sein. Tatsächlich ließ der Angeklagte von N***** ab und gestattete diesem, das Gangklosett aufzusuchen. Dabei gelang N***** die Flucht.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die - global und ohne das jeweilige Beschwerdevorbringen einem bestimmten Nichtigkeitsgrund zuzuordnen - auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird. Den Strafausspruch fechten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit Berufungen an. Gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefaßten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht hat der Angeklagte Beschwerde erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten behauptete innere Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Entscheidungsgründen (Ziffer 5,), weil nämlich die Ohrfeigen und das Würgen zu keiner Fortsetzung des Mundverkehrs geführt haben, betrifft nach dem zuvor Gesagten keinen entscheidenden Umstand. Denn das verfahrensgegenständliche Verbrechen war bereits mit dem auf Gewalt beruhenden - die Gewaltanwendung lag darin, daß der Angeklagte sein Opfer mit beiden Händen an den Haaren des Hinterkopfes packte und den Kopf des Opfers gegen seinen Geschlechtsteil drückte - Eindringen des Gliedes des Beschwerdeführers in die Mundhöhle des N*****, das zeitlich vor den Ohrfeigen und dem Würgen lag, vollendet.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.

Indem behauptet wird, der Tatbestand des Verbrechens nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB sei deswegen nicht gegeben, "weil die Handlungen vor dem Eindringen des Gliedes in den Mund" keine Nötigung im Sinn des Gesetzes darstellten, vom Erstgericht auch nicht als Gewalt festgestellt wurden und ein (bloßes) Herabdrücken des Kopfes noch nicht als Gewaltanwendung gewertet werden könne, übergeht der Rechtsmittelwerber die aus dem Urteilstenor erhellende Konstatierung des "gewaltsam herbeigeführten" Mundverkehrs, wobei diese Gewalt nach den Urteilsannahmen - wie schon oben erwähnt - durch Packen an den Haaren und durch Drücken des Kopfes gegen den Geschlechtsteil ausgeübt wurde. Ferner negiert der Angeklagte dabei die Urteilsfeststellungen, daß er den Vorsatz hatte, sein Opfer zur Vornahme eines Mundverkehrs zu nötigen und daß dieses vor Schreck und unter der Gewalteinwirkung den Mund öffnete, womit sich auch das Beschwerdevorbringen, N***** habe bloß "aus Schreck" den Mund geöffnet, erledigt.

Die Prüfung der zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobenen Einwände anhand der Akten weckte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E27013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00098.91.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19911106_OGH0002_0130OS00098_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung