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Entscheidung 13 Os 98/96×

Entscheidung 13 Os 98/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os98/96-6 (13Os99/96)

Entscheidungsdatum

03.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24.April 1996, GZ 8 römisch fünf r 968/95-71, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Andreas M***** gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz übermittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Andreas M***** die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Andreas M***** wurde mit dem für das Nichtigkeitsverfahren relevanten Schuldspruch römisch eins des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, weil er am 20.November 1995 mit seiner, mit gleichem Erkenntnis rechtskräftig abgeurteilten, ebenfalls heroinsüchtigen Lebensgefährtin Hildegard E***** in Passau Suchtgift in großer Menge, nämlich 47,9 Gramm Heroin (mindestens 9,5 Gramm Reingehalt) aus den Niederlanden nach Österreich eingeführt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO) des Angeklagten ist unbegründet.

Der Umstand - den übrigens auch das Schöffengericht würdigte (US 9) -, daß der Beschwerdeführer dem einschreitenden Beamten half, das Suchtgift aus dem Versteck zu nehmen, bringt keine erheblichen Bedenken gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten. Hatte doch der Beamte das Tatobjekt bereits bemerkt (S 410) und war es nur mehr eine Frage der (durch die Hilfe des Angeklagten bloß verkürzten) Zeit, wann dem Beamten auch der Zugriff auf das Suchtgift gelingt.

Die Meinung des Rechtsmittelwerbers schließlich, aus seiner Lebensgemeinschaft mit der (voll geständigen) Zweitangeklagten und der gemeinsamen Heroinabhängigkeit dürften keine Schlüsse über ein gemeinsames Wissen und Vorhaben über den abermaligen Suchtgifttransport nach Österreich gezogen werden, enthält eine unzulässige und dem Verfahrensrecht fremde Beweisregel. Denkunmögliches wird dabei nicht aufgezeigt. Der Zweifelsgrundsatz, auf den zuletzt die Nichtigkeitsbeschwerde verweist, ist vorliegend deshalb nicht beachtlich, weil die Tatrichter auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens die Täterschaft des Angeklagten als einwandfrei erwiesen erachteten und dies auch formell zutreffend begründet haben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Dies gilt auch für die (allerdings bloß angemeldete) Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zusteht (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe sowie über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht übermittelt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E42941 13D00986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00098.96.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19960703_OGH0002_0130OS00098_9600000_000

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