Gründe:
Die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO vom Verteidiger des Betroffenen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen dessen gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnete Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, weil er am 28.November 1997 (in Jenbach) unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (zu 1.) zwei Gendarmeriebeamte, die seine Waffenbesitzkarte einzuziehen hatten und in weiterer Folge im Begriffe waren, ihn festzunehmen, durch die wiederholte Äußerung "kommt gar nicht in Frage, davor erschieße ich euch" sowie durch wiederholte Schläge gegen einen der Beamten an einer Amtshandlung zu hindern suchte und (zu 2.) einen der Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben durch einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, der eine blutende Rißquetschwunde an der Unterlippe zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzte, womit er Taten begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, welche ihm außerhalb dieses Zustandes als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zugerechnet würden, und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vom Verteidiger des Betroffenen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen dessen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnete Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, weil er am 28.November 1997 (in Jenbach) unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (zu 1.) zwei Gendarmeriebeamte, die seine Waffenbesitzkarte einzuziehen hatten und in weiterer Folge im Begriffe waren, ihn festzunehmen, durch die wiederholte Äußerung "kommt gar nicht in Frage, davor erschieße ich euch" sowie durch wiederholte Schläge gegen einen der Beamten an einer Amtshandlung zu hindern suchte und (zu 2.) einen der Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben durch einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, der eine blutende Rißquetschwunde an der Unterlippe zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzte, womit er Taten begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, welche ihm außerhalb dieses Zustandes als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zugerechnet würden, und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
Das Erstgericht stellte auf Grund des (unbestrittenen) Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen fest, daß der Betroffene zur Tatzeit auf Grund einer schizophrenen Psychose weder diskretions- noch dispositionsfähig war (US 4 f). Trotz einer Besserung seines Zustandes durch medizinische Behandlung bis zur Hauptverhandlung ist wegen des ausgeprägten Krankheits- bildes und nach der Art der Tat zu befürchten, daß der Betroffene unter Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde (US 6).
Die Verfahrensrüge releviert die Abweisung eines Antrages auf Vernehmung des Bruders des Betroffenen als Zeugen. Als Beweisthema war dazu in der Hauptverhandlung "Gefährlichkeit des Betroffenen" angeführt worden (S 319/II).
Nach den Ausführungen der Nichtigkeitsbe- schwerde hätte dadurch erwiesen werden sollen, daß vom Betroffenen bis dahin trotz seiner Erkrankung nie Aggressionen ausgegangen wären, was für die Gefährlichkeitsprognose von entscheidender Bedeutung sei.